Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zertifiziert auf Antrag öffentliche und private Forschungseinrichtungen zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen mit Forschern aus Nicht-EU-Staaten zur Durchführung von Forschungsvorhaben von mindestens dreimonatiger Dauer. Unter Vorlage einer wirksam abgeschlossenen Aufnahmevereinbarung kann der Forscher bei der zuständigen deutschen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG beantragen.
Ab sofort stellt das BAMF eine neue deutsch-englische Version des unverbindlichen Musters einer Aufnahmevereinbarung auf seiner Website www.bamf.de/forschungsaufenthalte mit den nach § 38f Abs. 1 AufenthV vorgegebenen Mindestinhalten samt Merkblatt zum Download zur Verfügung.
Das Muster enthält im Überblick folgende Neuerungen:
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Zur weiteren Vereinfachung und besseren Verständlichkeit für ausländische Forscher wurden die bisher einzeln zur Verfügung gestellten deutsch- und englischsprachigen Muster zu einem Formular zusammengefasst.
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Auf Seite 1 können nunmehr auch Forschungsstätten (§ 38a Abs. 2 S. 2 Nr. 3 AufenthV), in denen Forscher eingesetzt werden sollen, bezeichnet werden.
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Auf den Seiten 2 und 3 brauchen die vom Forscher durchzuführenden Tätigkeiten bzw. das Forschungsvorhaben nicht mehr ausführlich beschrieben zu werden.
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Auf Seite 3 können jetzt auch für Vollstipendiaten und Forscher mit ausreichend eigenem Vermögen, die eine Aufnahmevereinbarung abschließen und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG erhalten können, die für die Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Mittel angegeben werden.
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Auf Seite 4 werden nun die erforderlichen Angaben zur gesetzlichen oder privaten Krankenver-sicherung des Forschers konkret erfragt.
Das Merkblatt zur Aufnahmevereinbarung wurde den Änderungen entsprechend angepasst.
Ansprechpartner:
Elisabeth Alescio
Telefon: +49 (0)911 943-4710
Telefax: +49 (0)911 943-4007
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und
Martin Schmidt
Telefon: +49 (0)911 943-4716
Telefax: +49 (0)911 943-4007
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