Freizügigkeit für Unionsbürger garantieren

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2006 lebten ungefähr 8,2 Millionen EU-Bürger im europäischen Ausland. Obgleich Freizügigkeit ein Recht ist, dass den Unionsbürgern durch die EU-Verträge zuerkannt wird, zeigt sich das Europäische Parlament besorgt "über die Art und Weise der Umsetzung der Freizügigkeit in einigen Mitgliedstaaten". Sie fordern deshalb nachdrücklich, die Richtlinie über die Freizügigkeit der Unionsbürger "vollständig und sobald als möglich umzusetzen".

Das EP stellt in dem von Adina-Ioana VĂLEAN (ALDE, Rumänien) ausgearbeiteten Bericht fest, mehrere Bestimmungen auf nationaler Rechtsebene stünden im Widerspruch zu "Buchstaben und Geist der Richtlinie" und untergrüben dadurch das Recht auf Freizügigkeit und Unionsbürgerschaft. Die Abgeordneten zeigen sich darüber enttäuscht, dass bisher noch kein Mitgliedstaat die Richtlinie 2004/38/EG vollständig und korrekt umgesetzt hat. 

Das Recht auf Einreise und Aufenthalt von Familienangehörigen aus Drittstatten sowie die Vorlage von zusätzlichen, nicht in der Richtlinie vorgesehenen Dokumenten seien zwei Grundrechte von EU-Bürgern, gegen die immer wieder verstoßen werde.
 
Stempel der Illegalität zu schnell aufgedrückt
 
Die Abgeordneten weisen darauf hin, dass die Bestimmungen des EU-Rechts es nationalen Rechtsordnungen nicht gestatten, EU-Bürger, die straffällig geworden sind, als sich illegal in einem anderen Mitgliedstaat aufhaltend anzusehen.
 
Laut einem Bericht der EU-Kommission haben belgische Behörden Besorgnis erregende Zahlen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass EU-Bürger in Belgien bereits aufgrund einfacher Verwaltungsdelikte in Gewahrsamseinrichtungen für Asylbewerber und Einwanderer inhaftiert werden können. Sofern dies zutreffe, so das Parlament, sei es erschütternd und zudem unverhältnismäßig.
 
Darüber hinaus weisen die Abgeordneten darauf hin, dass Staatsanghörige bestimmter Mitgliedstaaten und ethnischer Gemeinschaften in einigen Mitgliedstaaten "verfolgt zu sein scheinen". Bei der Umsetzung der Richtlinie dürfe es keine Diskriminierung aufgrund von Nationalität, Rasse oder ethnischer Herkunft geben.
 
Problematische Aspekte der Richtlinie
 
Die vom Europäischen Parlament mittels eines an die Regierungen der Mitgliedstaaten verteilten Fragebogens gesammelten Informationen über die Anwendung der Richtlinie seien nicht ergiebig genug und umfassten außerdem nicht alle Mitgliedstaaten, so das Parlament.
 
Es bemängelt, Begriffe wie "Familienangehöriger" oder "Lebenspartner", vor allem in Bezug auf gleichgeschlechtliche Lebenspartner, sowie Formulierungen wie "schwerwiegende/zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" würden von den Mitgliedstaaten zum Nachteil der Bürger äußerst restriktiv ausgelegt. Auch die zulässigen Gründe für Ausweisungsverfügungen variierten innerhalb der EU stark, seien oftmals nicht exakt definiert und könnten somit zu Missbrauch zuungunsten des Bürgers führen.
 
Auch die Begriffe "ausreichende Existenzmittel" und "Sozialhilfeleistungen [...] nicht unangemessen in Anspruch nehmen" seien nicht eindeutig definiert und würden dementsprechend unterschiedlich ausgelegt.
 
Die Behörden in den Mitgliedstaaten verursachten darüber hinaus  für Familienangehörige aus Drittstaaten, die in die EU einreisen und hier leben wollen, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand.  Auch in Fällen von Rechtsmissbrauch oder dem Eingehen von Scheinehen scheine die korrekte Anwendung bestehender Rechtsvorschriften problematisch zu sein, so die Abgeordneten.
 
Insbesondere fordert das Parlament die Mitgliedstaaten auf, die in Artikel 2 und 3 der Richtlinie festgeschriebenen Rechte "nicht nur für Ehegatten des anderen Geschlechts, sondern auch für die eingetragenen Lebenspartner, Haushaltsmitglieder und die Partner, einschließlich von einem Mitgliedstaat anerkannter gleichgeschlechtlicher Paare,"  vollständig umzusetzen. 
 
500 Abgeordnete stimmten für den Bericht, 104 dagegen, 55 enthielten sich der Stimme.

Berichterstatterin: Adina-Ioana VĂLEAN (ALDE, Rumänien)
Bericht: (A6-0186/2009) - Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten