Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 12. Januar 2009 den EuGH angerufen, um die zur Erlangung der Arbeitnehmereigenschaft erforderlichen Voraussetzungen bei einer geringfügigen Beschäftigung, die zum ergänzenden SGB II Bezug führt, näher konkretisiert zu erhalten
Folgende Vorlagefragen wurde an den EuGH gerichtet:
Ist ein türkischer Staatsangehöriger, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehört und dauerhaft für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, die einen gewissen wirtschaftlichen Wert haben und für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält, Arbeitnehmer gemäß Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB 1/80), auch wenn der zeitliche Umfang der Tätigkeit nur ca. 14% der tariflichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beträgt (hier 5,5 Std. von 39 Std. Arbeitszeit pro Woche) und das aus dieser Tätigkeit erzielte alleinige Erwerbseinkommen nur ca. 25% des nach dem nationalen Recht des Mitgliedsstaates anzusetzenden Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts deckt (hier ca. 175,- € von ca. 715,- €)?
Für den Fall der Bejahung der Frage 1:
Kann sich ein türkischer Staatsangehöriger auch dann auf die assoziationsrechtliche Freizügigkeit als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 berufen, wenn der Aufenthaltszweck der Einreise entfallen ist (hier Ehegattennachzug), keine sonstigen schutzwürdigen Belange für einen Verbleib im Vertragsstaat bestehen und die Möglichkeit der Fortsetzung einer geringfügigen Beschäftigung im Vertragsstaat nicht als Motivation für einen dortigen Verbleib angesehen werden kann, weil insbesondere ernsthafte Bemühungen um eine stabile wirtschaftliche Integration ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts fehlen?
Das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin wird beim EuGH unter der Rechtssache C-14/09 geführt.
Rechtsanwalt Ünal Zeran
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