Neue Vorlageverfahren zum Recht türkischer Staatsangehöriger an den EuGH

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Dass die Rechte türkischer Staatsangehöriger aus dem Assoziierungsabkommen mit der Türkei noch nicht vollständig erschlossen sind, zeigt die große Anzahl neuer Vorabentscheidungsverfahren an den Europäischen Gerichtshof.

So gibt es eine neue Vorlage zum Ausweisungsschutz türkischer Staatsangehöriger nach Art. 14 ARB 1/80 und je eine Vorlage zum Umfang der Rechtsstellung als Arbeitnehmer nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 und als Familienangehöriger nach Art. 7 ARB 1/80.

 

Vorlage zum Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80

So hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 23. September 2008 – in der Rechtssache Yasar Erdil gegen Land Berlin (C-420/08) zu Art. 14 ARB 1/80 folgende Vorlagefrage an den EuGH gerichtet:

„Kann sich ein türkischer Staatsangehöriger, der die Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 innehat und seit seiner Geburt im Jahre 1989 im Bundesgebiet lebt, auf den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 28 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie 2004/38/EG1 vom 29. April 2004 berufen?"

Damit ist neben dem Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg eingereicht am 14. August 2008 – in der Rechtssache Nural Örnek gegen Land Baden-Württemberg (C-371/08) eine weitere Vorlage zum besonderen Ausweisungsschutz anhängig. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat bereits nachfolgende Frage an den EuGH gerichtet:

„Richtet sich der Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zugunsten eines türkischen Staatsangehörigen, der eine Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 besitzt und der seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren in dem Mitgliedstaat gehabt hat, dem gegenüber diese Rechtsposition gilt, nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38 EG1 in ihrer Umsetzung durch den jeweiligen Mitgliedstaat, so dass eine Ausweisung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, zulässig ist?"

 

Vorlage zur Rechtsstellung als Familienangehöriger nach Art. 7 ARB 1/80

Das Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2008 – in der Rechtssache Ümit Bekleyen gegen Land Berlin (C-462/08) folgende Vorlagefrage an den EuGH gerichtet:

„Ist Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation dahin auszulegen, dass das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und das entsprechende Aufenthaltsrecht nach Abschluss einer Berufsausbildung im Aufnahmeland auch dann entsteht, wenn das im Aufnahmeland geborene Kind, nachdem es mit seiner Familie in den gemeinsamen Herkunftsstaat zurückgekehrt war, als Volljähriger allein in den betreffenden Mitgliedstaat zur Aufnahme einer Berufsausbildung zu einem Zeitpunkt zurückkehrt, zu dem seine in der Vergangenheit als Arbeitnehmer beschäftigten Eltern türkischer Staatsangehörigkeit den Mitgliedstaat bereits zehn Jahre zuvor auf Dauer verlassen hatten?"

Neben dieser Vorlage ist auch das Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank te 's-Gravenhage, verhandelnd in Roermond (Niederlande), eingereicht am 31. Oktober 2007 – in der Rechtssache Fatma Pehlivan gegen Staatssecretaris van Justitie (C-484/07) noch nicht entschieden. Hier wurde zu Art. 7 ARB 1/80 gefragt:

„1.a Ist Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsbeschlusses Nr. 1/80 so auszulegen, dass er schon anwendbar ist, wenn ein Familienangehöriger drei Jahre lang tatsächlich mit einem türkischen Arbeitnehmer zusammengewohnt hat, ohne dass das Aufenthaltsrecht dieses Familienangehörigen von den zuständigen nationalen Behörden während dieser drei Jahre in Frage gestellt worden ist?

1.b Steht Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsbeschlusses Nr. 1/80 dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat während dieser drei Jahre bestimmen kann, dass ein zugelassener Familienangehöriger, wenn er heiratet, keine Rechte nach dieser Vorschrift erwirbt, auch wenn er weiter bei dem türkischen Arbeitnehmer wohnt?

2. Steht Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich oder auch eine andere europarechtliche Bestimmung und/oder ein anderer europarechtlicher Rechtsgrundsatz dem entgegen, dass die zuständigen Behörden nach dem Ablauf der drei Jahre das Aufenthaltsrecht des betroffenen Ausländers aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften zu der Frage, ob es sich um einen Familienangehörigen handelt und/oder ein ordnungsgemäßer Wohnsitz in diesen drei Jahren vorliegt, mit rückwirkender Kraft in Frage stellen?

3.a Ist für die Beantwortung der genannten Fragen noch relevant, ob der Ausländer vorsätzlich oder nicht vorsätzlich Angaben zurückgehalten hat, die für das Aufenthaltsrecht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften relevant sind? Soweit ja: In welchem Sinne?

3.b Macht es hierbei einen Unterschied, ob diese Angaben innerhalb der zuvor genannten drei Jahre oder erst nach deren Ablauf bekannt geworden sind? Dabei ist zu berücksichtigen, dass die zuständigen nationalen Behörden nach dem Bekanntwerden dieser Angaben möglicherweise noch eine (genauere) Untersuchung vornehmen müssen, bevor sie entscheiden können. Soweit ja: In welchem Sinne?" 

 

Vorlage zur Rechtsstellung als Arbeitnehmer nach Art. 6 ARB 1/80

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 12. Januar 2009 – in der Rechtssache Hava Genc gegen Land Berlin (C-14/09) folgende Frage zu Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 an den Gerichtshof gerichtet:

„Ist ein türkischer Staatsangehöriger, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehört und dauerhaft für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, die einen gewissen wirtschaftlichen Wert haben und für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält, Arbeitnehmer gemäß Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB 1/80), auch wenn der zeitliche Umfang der Tätigkeit nur ca. 14% der tariflichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beträgt (hier 5,5 Std. von 39 Std. Arbeitszeit pro Woche) und das aus dieser Tätigkeit erzielte alleinige Erwerbseinkommen nur ca. 25% des nach dem nationalen Recht des Mitgliedsstaates anzusetzenden Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts deckt (hier ca. 175,- € von ca. 715,- €)?

Für den Fall der Bejahung der Frage 1:

Kann sich ein türkischer Staatsangehöriger auch dann auf die assoziationsrechtliche Freizügigkeit als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 berufen, wenn der Aufenthaltszweck der Einreise entfallen ist (hier Ehegattennachzug), keine sonstigen schutzwürdigen Belange für einen Verbleib im Vertragsstaat bestehen und die Möglichkeit der Fortsetzung einer geringfügigen Beschäftigung im Vertragsstaat nicht als Motivation für einen dortigen Verbleib angesehen werden kann, weil insbesondere ernsthafte Bemühungen um eine stabile wirtschaftliche Integration ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts fehlen?"