Der Rat der Europäischen Union hat am 25. Mai 2009 den Richtlinienvorschlag zu Sanktionen gegen Personen, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthaltstitel beschäftigen angenommen. Hiernach müssen Arbeitgeber, die einen Drittstaatsangehörigen einstellen wollen, zuvor kontrollieren ob sich dieser legal in der EU aufhält. Wird diese Pflicht verletzt, können Geldbußen verhängt, sowie sonstiger Verwaltungsmaßnahmen ergriffen werden.
Einer der Hauptgründe für illegale Einwanderung ist die Hoffnung auf Beschäftigung. Die Europäische Union verfügt künftig über wirksamere Mittel, um dagegen vorzugehen. Das Europäische Parlament hat einen mit dem Rat im Dezember 2008 ausgehandelten Kompromiss über eine Richtlinie gebilligt, die Sanktionen gegen Personen vorsieht, die illegale Drittstaatsangehörige beschäftigen. Nach dem positiven Abstimmungsergebnis steht der Annahme dieser Richtlinie in erster Lesung fast nichts mehr im Wege. Vor ihrem Inkrafttreten muss sie nur noch vom Rat förmlich gebilligt werden.
Vizepräsident Jacques Barrot, in der Kommission für das Ressort Justiz, Freiheit und Sicherheit zuständig, erklärte dazu: "Wie ich bereits diesen Monat in Strastourg gesagt, habe ich freue mich sehr, dass es dem Parlament und dem Rat gelungen ist, bei einer solch heiklen und schwierigen Thematik Lösungen zu finden, die in der Praxis wesentliche Auswirkungen haben werden". Weiter stellte er fest: "Dass Menschen so leicht eine illegale Beschäftigung finden, ist die Hauptantriebskraft für illegale Einwanderung aus Drittstaaten. Die Beschäftigung illegaler Migranten ist kein Kavaliersdelikt, sondern in vieler Hinsicht problematisch. Diese Menschen sind von ihrem Arbeitgeber abhängig und laufen Gefahr, mit der brutalen Realität der Ausbeutung konfrontiert zu werden und womöglich sogar in Sklaverei-ähnliche Verhältnisse zu geraten. Der Pull-Faktor illegale Beschäftigung ist auch der Grund für die mitunter tragisch verlaufenden Reisen, die illegale Migranten immer wieder mit dem Ziel EU unternehmen, und bei denen jährlich mehrere tausend Menschen ihr Leben verlieren. Darüber hinaus verzerrt die illegale Beschäftigung den Wettbewerb und beeinträchtigt den EU-Binnenmarkt. Die Europäische Union muss ihren Kampf gegen dieses unannehmbare Phänomen fest und entschlossen fortsetzen. "
Illegale Beschäftigung lässt sich nur schwer beziffern. So halten sich Schätzungen zufolge zwischen 4,5 und 8 Millionen Menschen illegal in der EU auf, und diese Zahl steigt jährlich um rund 350 000 bis 500 000. Es wird angenommen, dass 7 bis 16 % des BIP der Europäischen Union durch diese Schattenwirtschaft erzielt werden, was allerdings illegale Arbeit von Unionsbürgern einschließt. Allgemein, besonders aber bei illegalen Migranten, tritt das Problem der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit vor allem in bestimmten Sektoren auf, wie im Baugewerbe, in der Landwirtschaft, im Sektor Haus-/Reinigungsarbeiten sowie im Hotel- und Gaststättengewerbe.
Der Richtlinienkompromiss sieht gegen die Arbeitgeber, nicht aber gegen die Migranten Sanktionen vor, die sowohl gegen Unternehmen als auch gegen Einzelpersonen verhängt werden können, wenn die Beschäftigung privaten Zwecken dient. Nach der Richtlinie müssen Arbeitgeber, die einen Drittstaatsangehörigen einstellen wollen, zuvor dessen Aufenthaltstitel überprüfen und die zuständige Behörde ihres Landes informieren; für Einzelpersonen, die als Arbeitgeber auftreten, können vereinfachte Regeln gelten. Gegen Arbeitgeber, die nicht nachweisen können, dass sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind, können Geldbußen verhängt und sonstige Verwaltungsmaßnahmen ergriffen werden, wie der Entzug von Beihilfen (einschließlich EU-Finanzhilfen) oder der vorübergehende Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Für die fünf schwerwiegendsten Fälle – wiederholte Zuwiderhandlungen, gleichzeitige Beschäftigung einer erheblichen Anzahl von Personen, besonders ausbeuterische Arbeitsbedingungen, bewusste Nutzung der Arbeitskraft oder der Leistungen einer Person, die Opfer von Menschenhändlern ist, sowie die illegale Beschäftigung von Minderjährigen – müssen die Mitgliedstaaten strafrechtliche Sanktionen vorsehen.
Künftig müssen Arbeitgeber noch ausstehende Löhne nachzahlen. Dabei wird von einem mindestens drei Monate dauernden Arbeitsverhältnis ausgegangen, wenn nichts Gegenteiliges bewiesen wird. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten ferner, Verfahren einzuführen, die es Migranten oder dazu bestimmten Dritten, wie Gewerkschaften, ermöglicht, Beschwerde gegen den Arbeitgeber einzureichen. Nicht aufenthaltsberechtigte Migranten, die in Strafverfahren gegen ihren Arbeitgeber mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, können unter bestimmten Umständen eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erhalten. Die Richtlinie sieht ferner vor, dass Unternehmen, die mit Unterauftragnehmern arbeiten, haftbar gemacht werden können, wenn der unmittelbare Unterauftragnehmer gegen die Richtlinie verstößt. Falls einem Unternehmen bekannt war, dass ein oder mehrere Unterauftragnehmer gesetzeswidrig handeln, wird sogar die ganze Kette der Unterauftragnehmer zur Rechenschaft gezogen.
In den Mitgliedstaaten gibt es auch jetzt schon Sanktionen, die jedoch hinsichtlich der Strenge und Anwendung sehr unterschiedlich sind. Eine vollständige Achtung der Bestimmungen ist mit ihnen nicht erreicht worden. Wenn aber sichergestellt ist, dass alle Mitgliedstaaten ähnliche Verpflichtungen und Sanktionen gegen Arbeitgeber einführen und wirkungsvoll durchsetzen, wird dies abschreckend wirken und verhindern, dass es infolge der Beschäftigung illegaler Migranten und des daraus resultierenden unfairen Wettbewerbs zu Verzerrungen im Binnenmarkt kommt. Insgesamt werden in der EU selten Kontrollen der Personalakten durchgeführt, 2006 war dies beispielsweise nur bei 2 % der EU-Unternehmen der Fall. Das Risiko der Entdeckung ist insgesamt viel zu gering. Die Richtlinie enthält keine quantitativen Ziele, verpflichtet die Mitgliedstaaten jedoch, ihre Kontrollen durch obligatorische Risikobewertungen zu verbessern und der Kommission alljährlich über ihre Kontrolltätigkeit zu berichten.