Geschrieben von Dr. Klaus Dienelt.
Der Vertrag von Lissabon ist als konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 115 vom 9. Mai 2008, Seite 1 ff.) ist am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten.
Der Vertrag bringt auch im Migrationsrecht einige Änderung mit sich. Zum einen wurde in Artikel 18 ein allgemeines Diskriminierungsverbot aufgenommen, das auch Drittstaatsangehörige begünstigt. Es lautet: „Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.“ Außerdem sieht Artikel 6 die Einbeziehung der Charta der Grundrechte vor. Es wird bestimmt: „Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig.“ Außerdem tritt die Union der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Damit werden die Vorgaben der EMRK europäisiert. Zudem bahnt sich mit dem Vertrag von Lissabon eine weitere Änderung in den Vorlageverfahren an, da der Art. 68 EG, der die Vorlageberechtigung auf letztinstanzliche Gerichte beschränkte, ersatzlos aufgehoben wird. Damit können - wie in den anderen Bereichen des EG-Vertrages auch - alle Verwaltungsgerichte Fragen zu den Asyl- und Aufenthaltsrichtlinien vorlegen. Bereits dieser kleine Überblick lässt erkennen, dass der Vertrag eine Reihe von Veränderungen im Migrationsrecht mit sich bringen wird.