Generalanwältin beim EuGH konkretisiert die Voraussetzungen der Anwendbarkeit der GFK auf vertriebene Palästineser

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Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston im Verfahren C-31/09 gewährt die Richtlinie 2004/83 Personen, die aus außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Gründen den Schutz oder Beistand von Einrichtungen der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR nicht mehr in Anspruch nehmen, eine automatische Anerkennung als Flüchtling.

Im Genfer Abkommen von 1951 ist festgelegt, welche Personen unter welchen Voraussetzungen als Flüchtlinge behandelt und wie sie versorgt werden sollen. Alle EU-Mitgliedstaaten sind Unterzeichner dieses Abkommens, und auf EU-Ebene sind ihre entsprechenden Verpflichtungen in der Anerkennungsrichtlinie normiert. Nach Art. 1 Abschnitt A des Abkommens findet der Ausdruck „Flüchtling“ auf jede Person Anwendung, die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, nicht in Anspruch nehmen will oder die sich als Staatenlose außerhalb des Landes befindet, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Nach seinem Art. 1 Abschnitt D findet das Abkommen keine Anwendung auf Personen, die den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), wie etwa des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten, genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Personen endgültig geregelt worden ist, so fallen diese Personen automatisch unter die Bestimmungen des Abkommens. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Anerkennungsrichtlinie gibt die Bestimmungen des Art. 1 Abschnitt D im europarechtlichen Zusammenhang wieder.

Nawras Bolbol, eine staatenlose Palästinenserin, kam gemeinsam mit ihrem Ehemann im Jahr 2007 aus dem Gaza-Streifen mit einem Visum nach Ungarn. Sie stellte bei den ungarischen Einwanderungsbehörden einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie nicht in den Gaza-Streifen zurückkehren wollte, der wegen des Konflikts zwischen Fatah und Hamas unsicher sei.

Frau Bolbol war während ihres Aufenthalts im Gazastreifen nicht bei der UNRWA registriert, trägt jedoch vor, aufgrund von Familienbeziehungen Anspruch auf ihren Schutz und Beistand zu haben. Als Palästinenserin, die sich nunmehr außerhalb der UNRWA-Zone befinde, müsse sie automatisch als Flüchtling anerkannt werden. Die ungarischen Einwanderungsbehörden lehnten Frau Bolbols Antrag mit der Begründung ab, sie sei kein Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A des Genfer Abkommens von 1951 und sie habe nicht nach Art. 1 Abschnitt D automatisch Anspruch darauf, als Flüchtling behandelt zu werden.

Frau Bolbol erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Fővárosi Bíróság (Hauptstädtisches Gericht Budapest, Ungarn), das den Gerichtshof ersucht hat, aufzuklären, unter welchen Umständen eine Person nach Art. 1 Abschnitt D des Genfer Abkommens von 1951 und Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Anerkennungsrichtlinie als Flüchtling anerkannt werden kann. In ihren Schlussanträgen vom heutigen Tag führt Generalanwältin Eleanor Sharpston zunächst aus, dass nur vertriebene Palästinenser, die sich in der UNRWA-Zone aufhalten, Anspruch auf Schutz und Beistand der UNRWA hätten. Nähmen diese Personen den Schutz und Beistand der UNRWA tatsächlich in Anspruch, seien sie vom persönlichen Geltungsbereich des Abkommens ausgeschlossen, solange sie diesen Beistand genössen. Nach Auffassung der Generalanwältin bleiben Personen, die berechtigt sind, den Schutz der UNRWA in Anspruch zu nehmen, von dieser Möglichkeit tatsächlich aber keinen Gebrauch gemacht haben, im Schutzbereich des Genfer Abkommens. Ein vertriebener Palästinenser, der keinen Beistand der UNRWA genieße, sei wie jede andere Person zu behandeln, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantrage, und werde nach den im Abkommen festgelegten Anerkennungskriterien individuell beurteilt, er habe aber nicht automatisch Anspruch darauf, als Flüchtling behandelt zu werden. Ein vertriebener Palästinenser, der den Beistand der UNRWA genossen habe, diesen Beistand aber aus irgendeinem Grund nicht mehr erlangen könne, sei nicht länger vom Geltungsbereich des Abkommens ausgeschlossen. Könne der Betroffene aus außerhalb seines Einflussbereichs liegenden Gründen den Beistand der UNRWA nicht mehr in Anspruch nehmen, habe er automatisch Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach dem Abkommen. Könne er hingegen den Beistand der UNRWA aufgrund seiner eigenen Handlungen nicht mehr in Anspruch nehmen, habe er nicht automatisch Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling. Er habe jedoch das Recht, dass ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter Berücksichtigung der Umstände seines Falles geprüft werde. Nach Ansicht der Generalanwältin muss die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie die Auslegung des Abkommens widerspiegeln. Im Wesentlichen bedeute dies, dass eine Person nur dann von dem Ausschluss in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a erfasst werde, wenn sie den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR tatsächlich in Anspruch genommen habe. Nehme diese Person den Schutz oder Beistand, der ihr unmittelbar zuvor gewährt worden sei, unfreiwillig nicht mehr in Anspruch, habe sie automatisch das Recht auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Richtlinie. Eine Person, die nicht unter Art. 12 Abs. 1 Buchst. a falle, habe trotzdem Anspruch darauf, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geprüft werde, oder auf subsidiären Schutz nach den allgemeinen Regelungen der Richtlinie. Was die Frage betrifft, wie der Nachweis erbracht werden soll, dass der Betroffene Schutz oder Beistand erhalten hat, weist die Generalanwältin die Auffassung zurück, dass nur der tatsächliche Beweis für die UNRWA-Registrierung ausreiche. Auch wenn ein solcher Nachweis nach ihrer Ansicht eine unwiderlegliche Vermutung dafür darstellt, dass der Antragsteller tatsächlich Unterstützung erhalten hat, sei doch zu beachten, dass die UNRWA in einigen Fällen ohne Registrierung Beistand leiste. Die Registrierung sei daher kein materiell-rechtlich, sondern ein beweisrechtlich erheblicher Tatbestand, und die praktischen Probleme, die sich einem Vertriebenen, der die Anerkennung als Flüchtling beantrage, beim Nachweis seines Anspruchs unter Umständen entgegenstellten, müssten bei der Prüfung, ob ein vertriebener Palästinenser zuvor unter dem Schutz der UNRWA gestanden habe, berücksichtigt werden.

Quelle: Presseerklärung des EuGH