Informationen zum Beitritt der EU zur EMRK

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Europäische Kommission schlägt Verhandlungsrichtlinien für den Beitritt der Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vor – Häufig gestellte Fragen

 

Was ist die EMRK?

In der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind die Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert; sie gilt gemeinhin als das wichtigste Menschenrechtsinstrument in Europa. Die Konvention wurde von 47 Staaten unterzeichnet (darunter von allen 27 EU-Mitgliedstaaten, aber bisher nicht von der EU als solcher) und wird vom Europarat verwaltet. Sie ist ein völkerrechtlicher Vertrag, durch den die Regierungen für Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen werden können. Missachtet ein Staat die in der Konvention verankerten Rechte, kann jeder, der der Gerichtsbarkeit einer der Vertragsparteien unterliegt, nach Ausschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Beschwerde gegen eine Vertragspartei führen.

Stellt das Straßburger Gericht die Verletzung von Rechten und Garantien aus der EMRK durch einen Mitgliedstaat fest, verkündet es ein entsprechendes Urteil. Entscheidungen des Straßburger Gerichts sind rechtsverbindlich und müssen von den betreffenden Staaten vollzogen werden. Im Schnitt gehen jährlich 30 000 Beschwerden ein (2009 waren es 57 000). Im Jahr 2009 verkündete das Gericht 2 000 Urteile.

Die EMRK wurde 1950 durch die Mitglieder des gerade erst gegründeten Europarats unterzeichnet und trat am 3. September 1953 in Kraft.

 

Wie funktioniert das Rechtsschutzsystem der EMRK nach dem Beitritt der EU?

Wenn die EU Vertragspartei der Konvention wird, kann der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte alle Rechtsakte der Organe und Einrichtungen der EU auf ihre Übereinstimmung mit der EMRK überprüfen. Dies würde bedeuten, dass jemand, der sich durch ein EU-Organ in seinen Rechten verletzt sieht, nach Ausschöpfung aller innerstaatlicher Rechtsbehelfe die Sache vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bringen kann. Das Straßburger Gericht wäre dann die letzte und höchste Instanz, um den Schutz der Grundrechte zu erwirken.

 

Was bedeutet der Beitritt der EU zur EMRK für die EU-Charta der Grundrechte?

Mit dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags am 1. Dezember 2009 wurde die EU-Grundrechtecharta für die EU-Institutionen und für Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Umsetzung von EU-Recht rechtsverbindlich. Die Charta enthält sämtliche Rechte, die auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschrieben sind, sowie sonstige Rechte und Grundsätze, die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten, der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und sonstigen völkerrechtlichen Instrumenten herleiten. Mit inbegriffen sind auch sogenannte Grundrechte der „dritten Generation“ wie Datenschutz und Garantien in Bezug auf bioethische Grundsätze oder eine gute und transparente Verwaltung. Artikel 53 der Charta stellt klar, dass das Schutzniveau der Charta nicht unter dem der Konvention liegen darf.

 

Warum sollte die EU der EMRK beitreten?

Vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon konnte die EU die Konvention mangels Rechtspersönlichkeit nicht unterzeichnen, auch wenn alle 27 Mitgliedstaaten zu den Unterzeichnern gehören. Der Lissabon-Vertrag liefert jetzt mit Artikel 6 Absatz 2 EUV die Rechtsgrundlage für den Beitritt zur EMRK  („Die Union tritt (…) bei“).

Der Beitritt ergänzt das EU-Grundrechtsschutzsystem und hat daher für EU-Bürger und jede in der Union lebende Person hohe symbolische und praktische Bedeutung. Symbolische Bedeutung deshalb, weil die EU als Behörde durch den Beitritt ihr ganzes Handeln einer externen gerichtlichen Begutachtung und Kontrolle in punkto Menschenrechte unterwirft. Dadurch gewinnen das Menschenrechtssystem in Europa und die EU-Politik im Bereich der Außenbeziehungen an Glaubwürdigkeit.

Praktische Bedeutung deshalb, weil durch den Beitritt zur EMRK die Bürger, die sich in ihren Grundrechten verletzt sehen, über ein weiteres Rechtsmittel verfügen, um sich Recht zu verschaffen.

 

Wie sieht das Beitrittsverfahren aus?

Das Beitrittsabkommen erfordert gemäß Artikel 218 Absatz 8 AEUV einen einstimmigen Beschluss des Rates. Außerdem müssen alle 47 Vertragsparteien der EMRK dem Abkommen gemäß ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften zustimmen. Nach Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer ii AEUV muss der Rat die Zustimmung des Europäischen Parlaments zum Abschluss des Beitrittsabkommens einholen. Artikel 218 Absatz 10 AEUV schreibt vor, dass das Europäische Parlament in jeder Phase der Verhandlungen umfassend informiert wird.

 

Hat der Beitritt Auswirkungen auf die Rechtsordnung der EU oder der Mitgliedstaaten?

Der Beitritt bewirkt keine Änderungen in der EU-Rechtsordnung. Die Stellung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) im Verhältnis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wird vergleichbar sein mit der eines nationalen Verfassungsgerichts oder Obersten Gerichtshofs  Ein für die EU gewählter Richter brächte dem Straßburger Gericht zusätzliche Sachkenntnis in Bezug auf das EU-Rechtssystem. Dies würde der Einheitlichkeit der Rechtsprechung beider Gerichte zugute kommen und die Entwicklung eines Grundrechtsschutzsystems für ganz Europa erleichtern.

Ein Beitritt der EU hätte keinen Einfluss auf die Positionen von EU-Mitgliedstaaten als Vertragsparteien der EMRK oder auf die Zuständigkeiten der EU. Der EuGH wird weiterhin für Streitigkeiten zwischen EU-Mitgliedstaaten und/oder EU-Institutionen zuständig sein.