Die Generalanwältin beim EuGH Verica Trstenjak legte am 11. Mai 2010 ihre Schlussanträge in der Rechtssache C‑162/09 (Secretary of State for Work and Pensions gegen Taous Lassal) vor.
Das Vorabentscheidungsersuchen nach gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, sich zu den Voraussetzungen für den Erwerb eines Rechts auf Daueraufenthalt nach Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG zu äußern. Nach Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie erwirbt jeder Unionsbürger, der sich fünf Jahre lang ununterbrochen in einem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, ein Recht auf Daueraufenthalt.
Der Court of Appeal stellt dem Gerichtshof die Frage, ob bei der Berechnung der fünfjährigen Aufenthaltsdauer auch ein Aufenthalt berücksichtigt werden muss, der vor dem Datum geendet hat, an dem die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt worden bzw. die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2004/38 abgelaufen ist.
Das Vorlagegericht hat einen Fall zu beurteilen, in dem sich eine französische Unionsbürgerin von September 1999 bis Februar 2005 ununterbrochen im Vereinigten Königreich aufgehalten hat, wobei ihr Aufenthalt in diesem Aufnahmemitgliedstaat nach den für diesen Zeitraum anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig war. Allerdings hat dieser Aufenthalt im Februar 2005 und somit vor dem 30. April 2006, dem Zeitpunkt, zu dem die Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2004/38 abgelaufen und das nationale Umsetzungsgesetz in Kraft getreten ist, geendet. Das vorlegende Gericht hat Zweifel daran, ob auch ein solcher Aufenthalt ein Recht auf Daueraufenthalt nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie begründen kann.
Der wesentliche Einwand der Regierung des Vereinigten Königreichs und der belgischen Regierung gegen die Berücksichtigung eines solchen Aufenthalts stützt sich darauf, dass eine solche Auslegung von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie zu einer rückwirkenden Anwendung dieser Bestimmung führen würde. Ich werde im Folgenden auf diesen Einwand eingehen, wobei ich in diesem Zusammenhang auch die übrigen Einwände berücksichtigen werde, die diese Regierungen geltend gemacht haben.
Die Generalanwältin kommt zu dem Ergebnis, dass Art. 16 der Unionsbürgerrichtlinie aufgrund der Systematik und des Zwecks der Richtlinie so auszulegen ist, dass sein Tatbestand auch an Aufenthalte anknüpft, die vor dem 30. April 2006 geendet haben.
Der Begriff des fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 sei somit so auszulegen, dass auch der Aufenthalt eines Unionsbürgers in einem Aufenthaltsmitgliedstaat, der vor Ablauf der Umsetzungsfrist am 30. April 2006 geendet hatte, berücksichtigt werden müsse. Allerdings komme in diesem Fall auch Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie zur Anwendung. Im Ergebnis habe ein Unionsbürger, dessen fünfjähriger, ununterbrochener Aufenthalt vor dem 30. April 2006 geendet habe, nur dann ein Recht auf Daueraufenthalt nach Art. 16 der Richtlinie, wenn seine auf den Aufenthalt folgende Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat nicht zwei aufeinanderfolgende Jahre überschritten habe.
Auf der Grundlage der vorgenannten Erwägungen wurde dem EuGH folgender Vorschlag unterbreitet:
Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist so auszulegen, dass eine Unionsbürgerin, die sich vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie am 30. April 2006 rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen in einem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, ein Recht auf Daueraufenthalt hat, soweit sie nicht für eine Dauer von diesem Mitgliedstaat abwesend war, die zwei aufeinanderfolgende Jahre überschreitet.