Internationaler Schutz von Drittstaatsangehörigen: unbefriedigende Unterschiede bei der Umsetzung der Vorschriften

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

Die EU-Mitgliedstaaten interpretieren die sogenannte Qualifikationsrichtlinie, mit der Mindestnormen für die Anerkennung von Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz festgelegt wurden, sehr unterschiedlich. In einem Follow-up-Bericht zur Richtlinie stellt die Europäische Kommission Unzulänglichkeiten bei einzelnen Bestimmungen sowie Fälle der unvollständigen und/oder mangelhaften Umsetzung der Richtlinie durch die EU-Mitgliedstaaten fest. Diese Unzulänglichkeiten haben dazu geführt, dass zuweilen die in der Richtlinie festgelegten Mindestnormen nicht eingehalten werden und sowohl in Bezug auf die Gewährung des Schutzstatus als auch auf die Art des Schutzes große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen.
„Die Ungenauigkeit und Vieldeutigkeit der in der Richtlinie festgelegten Mindestnormen hat dazu geführt, dass die nationalen Vorschriften erhebliche Unterschiede aufweisen. Die Kommission bewertete die Richtlinienumsetzung und schlug im Oktober 2009 Änderungen an der Richtlinie vor, um weiteren unterschiedlichen Interpretationen der Mitgliedstaaten entgegenzuwirken. Ich appelliere heute an das Europäische Parlament und den Rat, diese Änderungen anzunehmen", erklärte die für innere Angelegenheiten zuständige EU-Kommissarin Cecilia Malmström und fügte hinzu: „Die Kommission wird weiterhin sämtliche Fälle, in denen Umsetzungs- und/oder Anwendungsprobleme festgestellt wurden, untersuchen und weiterverfolgen, um sicherzustellen, dass die gemeinsamen Normen der Richtlinie korrekt eingehalten werden.“

Die Qualifikations- bzw. Anerkennungsrichtlinie (2004/83/EG) zielte darauf ab, gemeinsame Kriterien für die Bestimmung von Personen, die internationalen Schutz benötigen, festzulegen und zu gewährleisten, dass diese Personen in allen Mitgliedstaaten ein Mindestmaß an Unterstützung erhalten. Aus dem Umsetzungsbericht der Kommission geht hervor, dass in den verschiedenen Mitgliedstaaten ein unterschiedliches Schutzniveau gegeben ist, was sich auf die Asylströme auswirkt. Außerdem wurde in mehreren Fällen eine unvollständige und/oder mangelhafte Umsetzung der Richtlinie festgestellt.

Die Ungenauigkeit und Vieldeutigkeit einiger Begriffe der Richtlinie lassen Raum für weit auseinandergehende Interpretationen der Mitgliedstaaten. Viele Einzelfall¬entscheidungen werden nach einem Einspruch aufgehoben, da sie sich auf nicht hinreichend klare und präzise Kriterien stützen.

Nach einer eingehenden Bewertung der Richtlinienumsetzung nahm die Kommission am 21. Oktober 2009 den Vorschlag für eine Neufassung der Anerkennungsrichtlinie an. Mit den Änderungen sollen die Ungenauigkeiten in der Richtlinie selbst aus dem Weg geräumt werden.
 
Hintergrund
Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 10. Oktober 2006 umsetzen. Nach Ablauf dieser Frist wurden Vertragsverletzungsverfahren gegen alle Mitgliedstaaten eingeleitet, die die Umsetzungsbestimmungen noch nicht oder nicht vollständig übermittelt hatten. Die Kommission richtete gemäß Artikel 226 EG-Vertrag insgesamt 19 Fristsetzungsschreiben und 13 mit Gründen versehene Stellungnahmen an die Mitgliedstaaten. Bei neun Mitgliedstaaten wurde beschlossen, den Gerichtshof anzurufen. Fünf Klagen wurden zurückgezogen, und viermal fällte der Gerichtshof ein Urteil . Inzwischen haben sämtliche Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie die Richtlinie umgesetzt haben .
Am 21. Oktober 2009 legte die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Anerkennungsrichtlinie vor, mit dem Folgendes erreicht werden soll:

- Klärung bestimmter Rechtsbegriffe, mit denen die Grundlagen des Schutzes definiert werden, beispielsweise „Akteure, die Schutz bieten können“, „interner Schutz“ und „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“. So sollen bei der Prüfung der Anträge zum Beispiel geschlechterspezifische Fragen verstärkt berücksichtigt werden. Diese Klärung wird die nationalen Behörden in die Lage versetzen, die Kriterien konsequenter anzuwenden und schneller Personen, die Schutz benötigen, von solchen zu unterscheiden, bei denen dies nicht der Fall ist.

- Aufhebung der überholten Unterscheidung zwischen den Rechten von Flüchtlingen und den Rechten, die Personen mit subsidiärem Schutzstatus eingeräumt werden. Die Änderungen beziehen sich auf die Dauer der Aufenthaltstitel, den Zugang zur Sozialhilfe, zur medizinischen Versorgung und zum Arbeitsmarkt.

- Verbesserung des Zugangs zu Rechten, die durch die Richtlinie garantiert wurden, durch die Berücksichtigung besonderer Schwierigkeiten, mit denen Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz konfrontiert sind. Beispielsweise können sie bei den Behörden ihres Landes keine Nachweise für ihre Studien- und Berufsabschlüsse anfordern. Folglich soll der Vorschlag dabei helfen, solche praktischen Hindernisse zu überwinden, indem die Anerkennung von Befähigungsnachweisen, der Zugang zur Berufsausbildung und zu Integrationsmaßnahmen erleichtert wird.

For more information
Homepage of Cecilia Malmström, Commissioner for Home Affairs:
http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/malmstrom/welcome/default_en.htm
Justice and Home Affairs Newsroom:
http://ec.europa.eu/justice_home/news/intro/news_intro_en.htm