Rat nimmt Visa-Abkommen EU-Basilien an - Visa waiver agreements with Brazil

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Staatsangehörige, die in eines der jeweiligen anderen Staatsgebiete einreisen, können nun innerhalb eines sechsmonatigen Zeitraums bis zu drei Monaten bleiben. Bisher benötigten Esten, Zyprioten, Malteser und Letten ein Visum für die Einreise in Brasilien.

Hintergrund:

Die Abkommen werden auf Vorschlag der Europäischen Kommission auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 gestützt. Im Interesse der Harmonisierung ihrer Visumpolitik mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind haben einige Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Föderativen Republik Brasilien (im Folgenden: „Brasilien“) vor ihrem Beitritt zur Union die Befreiung von der Visumpflicht gewährt, da Brasilien auf der Liste der Drittländer steht, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen kann Brasilien die Visumpflicht für die Mitgliedstaaten nicht einseitig aufheben: es bedarf eines Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht, das vom brasilianischen Parlament ratifiziert werden muss.
Brasilien hat mit den meisten Mitgliedstaaten bilaterale Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht, die entweder vor deren Beitritt zur Union oder vor Einführung der gemeinsamen Visumpolitik geschlossen wurden. Allerdings wurden mit vier Mitgliedstaaten bislang keine bilateralen Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht geschlossen, so dass Brasilien von den Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten noch ein Visum für kurzfristige Aufenthalte verlangt.
Es liegt in der Natur der gemeinsamen Visumpolitik und der diesbezüglichen ausschließlichen Außenkompetenz der Union, dass allein die Union, und nicht der einzelne Mitgliedstaat, ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht aushandeln und abschließen kann.
Da Brasilien gegenüber einigen Mitgliedstaaten keine Behandlung auf Gegenseitigkeitsbasis praktiziert, ermächtigte der Rat durch Beschluss vom 18. April 2008 die Kommission, Abkommen zwischen der Union und Brasilien über kurzfristige Aufenthalte auszuhandeln, um eine auf voller Gegenseitigkeit beruhende Befreiung von der Visumpflicht zu gewährleisten.
Die Verhandlungen über das Abkommen wurden am 2. Juli 2008 aufgenommen und am 1. Oktober 2009 abgeschlossen.
Während der Verhandlungen vereinbarten die Vertragsparteien den Abschluss zweier eigenständiger Abkommen: das eine für Inhaber gewöhnlicher Reisepässe, das andere für Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen, da das Abkommen für Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen nicht vom brasilianischen Kongress ratifiziert werden muss und folglich leichter getrennt von dem Abkommen für Inhaber gewöhnlicher Reisepässe ratifiziert werden kann.
Am 28. April 2010 in Brüssel wurden das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten sowie das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten paraphiert.
Diese Beschlüsse stellen eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen- Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Beschlüsse, die somit für das Vereinigte Königreich weder bindend noch auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind. Diese Beschlüsse stellen eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen- Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Beschlüsse, die somit für Irland weder bindend noch auf Irland anwendbar sind.
Die Gruppe "Visa" hat den Vorschlägen in ihrer Sitzung vom 15. September 2010 zugestimmt.

Inkrafttreten:
Nach Art. 8 (Abkommen “Dienstpässe”) und Art. 9 (Abkommen „Reisepässe“) werden die Abkommen nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und treten am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der genannten Verfahren notifiziert haben. Auswirkungen nach Inkrafttreten:

  • Es handelt sich um Abkommen der EU die nur für Unionsstaaten gelten. Also gelten diese Abkommen nicht für die EWR Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein sowie nicht für die Schweiz. Aufgrund der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes durch diese Abkommen, sind Großbritannien und Irland nicht daran gebunden.
  • Inhaber gültiger gewöhnlicher Reisepässe (einzig für touristische oder geschäftliche Zwecke) oder Inhaber gültiger Diplomatenpässe, Dienstpässe oder sonstiger amtlicher Pässe, dürfen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen, durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchreisen und sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei höchstens drei Monate während eines Sechs-Monats-Zeitraums. Voraufenthaltszeiten, die in einem Staat Anwenderstaat absolviert werden, die den Schengen-Besitzstand noch nicht voll anwenden (Zypern, Rumänien, Bulgarien) zählen nicht mit.
Zu den Tourismus- oder Geschäftszwecken nach Art. 3 I des Abkommens "Reisepässe" gehören:
- touristische Aktivitäten;
- Verwandtenbesuche;
- Erforschung kommerzieller Möglichkeiten, Teilnahme an Sitzungen, 
  Vertragsunterzeichnungen sowie finanzielle, managementbezogene und
  administrative Tätigkeiten;
- Teilnahme an Sitzungen, Konferenzen und Seminaren, vorausgesetzt, dass diese
  Tätigkeiten nicht aus brasilianischen bzw. Unionsquellen entlohnt werden (außer
  der unmittelbaren Übernahme der Aufenthaltskosten oder der Zahlung eines
  Tagesgeldes);
- Beteiligung an Sport- und Künstlerwettbewerben, vorausgesetzt, dass die
  Teilnehmer nicht aus brasilianischen bzw. Unionsquellen entlohnt werden, auch
  wenn bei dem Wettbewerb Preise, einschließlich Preisgelder, zu gewinnen sind.
  • Ausschluss:
    Personen, die beabsichtigen, entlohnte Tätigkeiten auszuüben, einer Beschäftigung nachzugehen, in der Forschung tätig zu sein, ein Praktikum oder Studien zu absolvieren, Sozialarbeit zu verrichten, technische Hilfe zu leisten oder missionarisch, religiös oder künstlerisch tätig zu sein, gehören nicht zum Anwendungsbereich des Art. 3 I des Abkommens "Reisepässe".
  • Hinweise:
    Da die einseitige Verbalnote über die Regelung über Sichtvermerke brasilianischer Staatsangehöriger für Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland vom 28.06.1956 (BGBl Teil II Nr. 27 vom 14.10.2008) weiterhin gilt (vgl. Art. 6 bzw. 7 der Abkommen), ist der vorgenannte Ausschluss für die Einreise nach Deutschland nur von Belang, soweit keine Erwerbstätigkeit beabsichtigt wird. Die Sechsmonatsklausel und die Anrechnung der Voraufenthaltszeiten in anderen Schengenstaaten sind in Deutschland dann nicht beachtlich, soweit die Verbalnote zusätzliche Vergünstigungen vorsieht, die nicht zugleich in den Anwendungsbereich des Art. 3 I Abkommen "Reisepässe" (s.o.) fallen (z.B. Forscher, Praktikanten, Studenten, Sozialarbeiter, technische Helfer, Missionare, Pfarrer, Künstler).
    Die Abgrenzungen können gradueller Natur sein und sind im Einzelfall zu bestimmen.
    Danach sind jedenfalls bei Touristen und Besuchern von Verwandten Voraufenthaltszeiten in anderen Schengenstaaten zu berücksichtigen.
    Insbesondere besteht aber eine Erweiterung generell für längerfristige Aufenthaltszwecke, soweit keine Erwerbstätigkeit beabsichtigt wird (Status nach § 41 II AufenthV).
    Die Bürger der Vertragsparteien sind umfassend über die Bedingungen des Abkommens zu informieren (Visumpflicht, Dokumente, Geltungsbereich, Einreisebedingungen, Rechtsbehelfe bei Zurückweisung).

Press release of the Council of the European Union from 7th October 2010:

The Council adopted two agreements between the EU and Brazil which allow their citizens to travel to the other territory without a visa for stays of up to three months during a six months period. One agreement concerns holders of ordinary passports (13712/10), the other concerns holders of diplomatic, service or official passports (13708/10). The two agreements mark the end of negotiations started in April 2008. They do not replace, but supplement existing bilateral agreements between several EU member states and Brazil. The United Kingdom and Ireland are not bound by the agreements. For citizens from these two countries, the respective bilateral agreements continue to apply. A considerable improvement - mainly for four EU countries The agreements constitute a considerable improvement for EU citizens - in particular those of Estonia, Cyprus, Malta and Latvia. While Brazilian nationals were able to travel to all EU member states without requiring a visa for short stays (in accordance with Council Regulation (EC) No 539/2001), the nationals from these four EU countries still required, up to now, a visa to enter or transit Brazil. This was also true for holders of diplomatic, service or official passports. With the two new agreements this right has now been reciprocated. Most ordinary travellers covered The European Commission estimates that the agreement on holders of ordinary passports covers 90-95 percent of all travellers since a wide range of activities are included: tourist travels, visiting relatives, prospection of commercial opportunities, attending meetings, conferences and seminars as well as the participation in sports competitions and artistic contests, provided that the participants do not receive any remuneration. Some exceptions Citizens who wish to engage in research, traineeships, studies and social work, as well as undertake technical assistance, missionary, religious or artistic activities, are not covered by the agreement. For these categories of travellers existing bilateral visa waiver agreements between EU member states and Brazil apply. Travellers who wish to carry out a paid activities or be employed are also excluded from the agreement. Each member state and also Brazil remain free to impose a visa requirement in accordance with the applicable Union or national law or in accordance with bilateral agreements which cover this category of travellers. Other provisions In order to safeguard equal treatment of all EU citizens, a provision has been included in the agreements stating that Brazil may suspend or terminate them only in respect of all the EU member states. Reciprocally, the Union may also suspend or terminate the agreements only in respect of all of its member states. The Agreement sets up a Committee of experts for the management of the agreements and provides for the exchange of specimen of the different passports. Finally, a joint declaration has been made to inform citizens concerned so as to assure a smooth implementation of the agreements.

Das Dokument wurde am 11.10.2010 redaktionell überarbeitet.

Zu den Abkommen:

icon Visaabkommen EU-Brasilien - Reisepässe -  (121.34 kB 2010-10-09 18:58:21)

icon Visaabkommen EU-Brasilien (2) - Dienstpässe - (108.39 kB 2010-10-09 19:02:54)