Der EuGH hat mit Urteil vom 7. Oktober 2010 in der Rechtssache C‑162/09 (Lassal) wesentliche Grundsatzfragen zum Daueraufenthaltsrecht für EU-Bürger geklärt( EuGH, U. v. 07.10.2010 - C-162/09 - Lassal (204.11 kB)).
Art. 16 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2004/38/EG ist dahin auszulegen, dass ununterbrochene Aufenthaltszeiten von fünf Jahren, die vor dem Datum für die Umsetzung dieser Richtlinie, also dem 30. April 2006, in Einklang mit vor diesem Datum geltenden Rechtsvorschriften der Union zurückgelegt wurden, für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt nach Art. 16 Abs. 1 zu berücksichtigen sind und eine Dauer von zwei aufeinander folgenden Jahren unterschreitende Abwesenheiten vom Aufnahmemitgliedstaat, die vor dem 30. April 2006 und nach einem vor diesem Datum liegenden ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren eingetreten sind, nicht den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt nach Art. 16 Abs. 1 berühren können.
Damit ist die vom BVerwG ( BVerwG Vorabentscheidungsersuchen zum Daueraufenthaltsrecht von EU-Bürgern (331.29 kB)) vorgelegte Frage der Anrechnung der Voraufenthaltszeiten von Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt noch nicht geklärt. Denn deren Zeiten rechtmäßigen Aufenthalts beruhen nicht auf den geltenden Rechtsvorschriften der EU.
Der EuGH hat in der Rechtssache zudem die eine wichtige Grundsatzfrage zur Weitergeltung der alten Rechtspositionen aus den mit Wirkung zum 1. Mai 2004 aufgehobenen Richtlinien und Verordnungen aufgestellt:
„Zur Richtlinie 2004/38 hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass diese die Ausübung des den Unionsbürgern unmittelbar aus dem Vertrag erwachsenden elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, erleichtern soll und insbesondere bezweckt, dieses Recht zu verstärken, so dass nicht in Betracht kommt, dass die Unionsbürger aus dieser Richtlinie weniger Rechte ableiten als aus den Sekundärrechtsakten, die sie ändert oder aufhebt (vgl. Urteil vom 25. Juli 2008, Metock u. a., C‑127/08, Slg. 2008, I‑6241, Randnrn. 82 und 59).“