EU in Sorge: Berichte von Reisenden über angebliche regelmäßige und systematische Kontrollen an Binnengrenzen

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Bericht der Kommission über die Anwendung von Titel III (Binnengrenzen) des Schengener Grenzkodex) vom 13.10.2010 - KOM(2010) 554 endgültig.

Einige Staaten halten sich zu wenig an die Reisefreiheit nach den Schengen-Vorgaben. Es mehren sich Berichte von Reisenden über systematische Kontrollen oder spät angekündigte vorübergehende Kontrollen, so "Die Presse.com" am 13.10.2010.

Die EU ist über den Umgang der Mitgliedstaaten mit der ungehinderten Reisefreiheit als eine der größten Errungenschaften für die EU-Bürger verärgert Die EU bekräftigt zukünftig verstärkt unangekündigte Inspektionen durchzuführen. Insbesondere die Kontrollhäufigkeit und -dichte wie auch die z.T. mutwillige Aufrechterhaltung der Verkehrshindernisse und Geschwindigkeitshindernisse sind der Kommission ein Dorn im Auge. Der vorliegende Bericht basiert auf der Auswertung der Antworten von 23 Mitgliedstaaten. Zwei Mitgliedstaaten (HU und MT) haben nicht auf den Fragenbogen geantwortet. Der Bericht greift auch Informationen über angebliche Kontrollen an den Binnengrenzen auf, die der Kommission von Bürgern und Mitglieder des Europäischen Parlaments zugetragen wurden. Im Kern werden insbesondere folgende Aussagen getroffen:

  • Die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen bedeutet auch die Abschaffung der Grenzüberwachung.
  • Die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen zur Rückbeförderung von Drittstaatsangehörigen, die sie auf dem Luft-, See- oder Landweg in die Union verbracht haben, gilt nicht für den Verkehr innerhalb des Schengenraums.
  • Im Prinzip sollte das Überschreiten einer Binnengrenze zwischen zwei Mitgliedstaaten nicht anders sein als eine Fahrt zwischen zwei Bezirken oder Regionen innerhalb eines Mitgliedstaats.
  • Um die Häufigkeit der Kontrollen und die eine Kontrolle auslösende Information praktisch zu überprüfen, hatte die Kommission in ihrem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands unangekündigte Inspektionen vor Ort ins Auge gefasst.  
  • Der Wegfall der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen berührt nicht die Durchführung von Sicherheitskontrollen bei Personen in See- oder Flughäfen durch die zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts. Bei den Kontrollen sollte lediglich die Identität des Reisenden anhand eines Reisedokuments festgestellt werden (keine Vorlage eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis als Nachweis der Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts).
  • Durch die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen werden aus Binnengrenzen nicht wieder Außengrenzen; bestimmte Vorschriften wie das Abstempeln von Reisepässen (Artikel 10 des Grenzkodex) oder die Haftung der Beförderungsunternehmen finden daher keine Anwendung. Es sei auch daran erinnert, dass für Operationen im Rahmen der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen die FRONTEX-Agentur nicht in Anspruch genommen werden kann, da sich deren Auftrag auf die Kontrolle der Außengrenzen beschränkt.
  • Die Mitgliedstaaten, deren Gesetzgebung den nationalen Polizeibehörden in den Binnengrenzgebieten besondere Befugnisse zuweist, sind aufgefordert, diese so bald wie möglich dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Melki anzupassen.

Näher zum Urteil des EuGH vom 22.06.2010 in der Rechtssaache "Melki" und "Abdeli" (C-188/10 und C-189/10) und zur den Anforderungen an die natioanle Gesetzgebung: hier klicken.

Zum vollständigen Bericht der Kommission:

icon Kommissionsbericht über die Anwendung des SGK (Binnengrenzen) v. 13.10.2010 (190.3 kB 2010-10-28 20:01:18)