Die Richtlinie 2004/83/EG (siehe hierzu: Richtlinien Gesamtdokument (2.54 MB) zielt auf die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes. Nach dieser Richtlinie kann eine Person von der Anerkennung als Flüchtling u. a. dann ausgeschlossen werden, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass sie eine „schwere nichtpolitische Straftat" begangen hat oder dass sie sich „Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen", zuschulden kommen ließ.
B und D sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Während B den bewaffneten Guerillakampf der DHKP/C unterstützte, war D Guerillakämpfer und hoher Funktionär der PKK. Die PKK und die DHKP/C gehören zu den Organisationen, die auf der von der Europäischen Union erlassenen Liste von Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, aufgeführt sind; diese Liste wurde im Rahmen der durch eine Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschlossenen Bekämpfung des Terrorismus eingeführt. B beantragte in Deutschland Asyl und Flüchtlingsschutz, während D von den deutschen Behörden bereits als Flüchtling anerkannt worden war. Beide hatten angegeben, sie hätten die DHKP/C bzw. die PKK verlassen und fürchteten Verfolgungen sowohl durch die türkischen Behörden als auch seitens ihrer jeweiligen Organisation. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wies den Asylantrag von B als unbegründet zurück und stellte fest, dass in seinem Fall die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung nicht vorlägen. Im Fall von D wurde die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung durch das Bundesamt widerrufen. Das Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) ersucht den Gerichtshof in beiden Rechtssachen um eine Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie über den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling.
Der Gerichtshof prüft zunächst die Frage, ob dann, wenn die betreffende Person einer in der genannten Liste aufgeführten Organisation angehört hat und deren bewaffneten Kampf, gegebenenfalls in hervorgehobener Position, aktiv unterstützt hat, eine „schwere nichtpolitische Straftat" oder „Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen", vorliegen. Hinsichtlich dieser Frage stellt der Gerichtshof klar, dass der Ausschluss einer Person, die einer sich terroristischer Methoden bedienenden Organisation angehört hat, von der Anerkennung als Flüchtling eine individuelle Prüfung der genauen tatsächlichen Umstände voraussetzt, um beurteilen zu können, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass diese Person im Rahmen ihrer Handlungen innerhalb dieser Organisation eine schwere nichtpolitische Straftat begangen hat oder sich Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, zuschulden kommen ließ oder ob sie andere zu solchen Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat.
Daraus folgt erstens, dass allein der Umstand, dass die betreffende Person einer solchen Organisation angehört hat, nicht automatisch zur Folge haben kann, dass sie von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen ist. Denn die Aufnahme einer Organisation in die genannte Liste erlaubt zwar die Feststellung, dass die Vereinigung, der die betreffende Person angehört hat, terroristischer Art ist, jedoch sind die Umstände, unter denen diese Aufnahme erfolgt ist, nicht mit einer individuellen Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände vergleichbar, die jeder Entscheidung, eine Person von der Flüchtlingsanerkennung auszuschließen, vorausgehen muss. Zweitens stellt der Gerichtshof fest, dass auch die Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Organisation allein nicht geeignet ist, die automatische Anwendung der in der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussklauseln auszulösen, da die Richtlinie eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände jedes Einzelfalls voraussetzt.
Für die Feststellung, dass die Ausschlussgründe vorliegen, muss nach dem Urteil des Gerichtshofs die zuständige staatliche Stelle der betreffenden Person einen Teil der individuellen Verantwortung für Handlungen zurechnen können, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden. Hierfür hat die zuständige Stelle insbesondere die Rolle zu prüfen, die die betreffende Person bei der Verwirklichung terroristischer Handlungen tatsächlich gespielt hat, ihre Position innerhalb dieser Organisation, den Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, die etwaigen Pressionen, denen sie ausgesetzt gewesen wäre, oder andere Faktoren, die geeignet waren, ihr Verhalten zu beeinflussen. Eine staatliche Stelle, die bei dieser Prüfung feststellt, dass die betreffende Person, wie D, eine hervorgehobene Position in einer sich terroristischer Methoden bedienenden Organisation innehatte, kann vermuten, dass diese Person eine individuelle Verantwortung für von dieser Organisation im relevanten Zeitraum begangene Handlungen trägt, jedoch bleibt nichtsdestoweniger die Prüfung sämtlicher erheblicher Umstände erforderlich, bevor die Entscheidung erlassen werden kann, die betreffende Person von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen.
Der Gerichtshof stellt des Weiteren fest, dass der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling nach einer der fraglichen Ausschlussregelungen nicht voraussetzt, dass von der betreffenden Person eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat ausgeht. Mit diesen Ausschlussregelungen sollen allein in der Vergangenheit begangene Handlungen geahndet werden. In der Systematik der Richtlinie erlauben andere Vorschriften den zuständigen Behörden den Erlass der notwendigen Maßnahmen, wenn von einer Person eine gegenwärtige Gefahr ausgeht.
Schließlich legt der Gerichtshof die Richtlinie dahin aus, dass die Mitgliedstaaten nach ihrem nationalen Recht einer Person, die gemäß einer der Ausschlussregelungen der Richtlinie von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist, ein Asylrecht zuerkennen können, soweit diese andere Form des Schutzes nicht die Gefahr der Verwechslung mit der Rechtsstellung des Flüchtlings im Sinne der Richtlinie birgt.