Wiederaufleben des AuslG 1990 durch Anwendung der Standstill-Klausel für türkische Arbeitnehmer

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Der EuGH hat mit Urteil vom 9. Dezember 2010 in den verbundenen Rechtssachen C‑300/09 und C‑301/09 entschieden, dass die Standstill-Klausel des Art. 13 ARB 1/80 dahin dynamisch auszulegen ist. Danach ist das Verschlechterungsgebot nicht nur bezogen auf den 1. Dezember 1980 zu prüfen, sondern auch in Bezug auf nachträgliche Begünstigungen. So kann auch eine Erleichterung hinsichtlich der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmung dazu führen, dass deren Verschärfung sich als „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Dies gilt selbst dann, wenn der Rechtszustand sich gegenüber der man 1. Dezember 1980 geltenden Rechtslage nicht verschlechtert hat. 

 

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat für Recht erkannt:

"Unter den Umständen der Ausgangsverfahren, die eine nationale Bestimmung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an türkische Arbeitnehmer betreffen, ist Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation dahin auszulegen, dass eine Verschärfung einer nach dem 1. Dezember 1980 eingeführten Bestimmung, die eine Erleichterung der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmung vorsah, eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis im Vergleich zu den sich aus der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmung ergebenden Bedingungen verschlechtert; es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies der Fall ist."

Durch diese Entscheidung wird ein Günstigkeitsvergleich mit den Regelungen des AuslG 1965 und 1990 erforderlich. Dies gilt nicht nur für das eigenständige Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG, sondern auch für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Nachzugsvoraussetzungen für Familienangehörigen.

Es ist ein Vergleich mit der alten und neuen Rechtslage anzustellen, um festzustellen, ob die Rechtslage nachträglich den Aufenthaltsstatus türkischer Staatsangehöriger verschlechtert. So kann ein türkischer Staatsangehöriger nach wie vor die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach dem AuslG 1990 verlangen, da hierdurch der Zugang zum Arbeitsmarkt verbessert und verselbstständigt wurde.

Link zur Entscheidung

 EuGH in der Rechtssache Toprak