Auch nach Scheidung der Ehe kann sich ein türkischer Staatsangehöriger auf Art. 7 ARB 1/80 berufen

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Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 22. Dezember 2010 in der Rechtssache C303/08 (Bozkurt) die Frage geklärt, dass der ein Ehegatte auch nach Scheidung als Familienangehöriger im Sinne des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 anzusehen ist. Er kann sich auch dann auf den besonderen Ausweisungsschutz des Art. 14 ARB 1/80 berufen, wenn er gegen seinen Ehepartner eine schwere Straftat begangen hat.

 

Der EuGH führt hierzu aus:

44      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Scheidung der Ehe, sofern sie nach dem ordnungsgemäßen Erwerb der Rechte des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 durch den betreffenden Familienangehörigen erfolgt, für das Fortbestehen dieser Rechte zu seinen Gunsten auch dann unerheblich ist, wenn er sie ursprünglich nur von seinem früheren Ehegatten ableiten konnte.

45      Schließlich ist die in der vorstehenden Randnummer dargelegte Auslegung nicht mit den Anforderungen des Art. 59 des am 23. November 1970 unterzeichneten Zusatzprotokolls unvereinbar. Wie nämlich die Generalanwältin in den Nrn. 50 bis 52 ihrer Schlussanträge mit einer Begründung, die der des Gerichtshofs in den Randnrn. 62 bis 67 des Urteils Derin und Randnr. 21 des Urteils vom 4. Oktober 2007, Polat (C349/06, Slg. 2007, I8167), entspricht, ausgeführt hat, ist angesichts der erheblichen Unterschiede in der jeweiligen Rechtsstellung die Situation eines Familienangehörigen eines türkischen Wanderarbeitnehmers nicht mit der eines Familienangehörigen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats zu vergleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, Bekleyen, C462/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 35 bis 38 und 43).

46      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass ein türkischer Staatsangehöriger wie der Kläger des Ausgangsverfahrens, der als Familienangehöriger einer dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmerin und aufgrund dessen, dass er fünf Jahre lang ununterbrochen bei ihr seinen Wohnsitz hatte, die mit der Rechtsstellung des Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 verbundenen Rechte hat, diese nicht aufgrund der nach ihrem Erwerb ausgesprochenen Scheidung verliert.

Weiterhin hat der Gerichtshof zu dem Rechtsgedanken der Verwirkung ausgeführt:

47      Nach ständiger Rechtsprechung ist die wahrheitswidrige oder missbräuchliche Berufung auf die Normen des Unionsrechts nicht gestattet, und die nationalen Gerichte können im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Umstände berücksichtigen, um ihnen gegebenenfalls den Vorteil aus den geltend gemachten Bestimmungen des Unionsrechts zu versagen (vgl. u. a. Urteil vom 9. März 1999, Centros, C212/97, Slg. 1999, I1459, Randnr. 25, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C255/02, Slg. 2006, I1609, Randnr. 68, sowie vom 20. September 2007, Tum und Dari, C16/05, Slg. 2007, I7415, Randnr. 64).

48      Demgemäß hat der Gerichtshof ausgeschlossen, dass Beschäftigungszeiten, die ein türkischer Staatsangehöriger allein aufgrund einer Täuschung, die zu einer Verurteilung geführt hat, zurückgelegt hat, als im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ordnungsgemäß angesehen werden können, da der Betroffene die Voraussetzungen dieser Bestimmung in Wirklichkeit nicht erfüllte und ihm daher aus ihr von Rechts wegen kein Recht zustand (vgl. Urteile vom 5. Juni 1997, Kol, C285/95,Slg. 1997, I3069, Randnrn. 26 und 27, sowie vom 11. Mai 2000, Savas, C37/98, Slg. 2000, I2927, Randnr. 61).

49      Es kann nämlich nicht zugelassen werden, dass sich ein türkischer Staatsangehöriger unberechtigterweise eine Besserstellung nach einer der Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 verschafft.

50      Im vorliegenden Fall geht jedoch aus den dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht übermittelten Unterlagen hervor, dass die nationalen Gerichte, die in der vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Rechtssache Sachentscheidungen gefällt haben, ausdrücklich festgestellt haben, dass Herrn Bozkurt die Rechtsstellung nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 rechtmäßig zusteht. Im Übrigen ist vor dem Gerichtshof nichts vorgetragen worden, was die Annahme zuließe, dass es sich im Ausgangsverfahren um eine fiktive Ehe gehandelt hätte, die allein zu dem Zweck geschlossen worden wäre, missbräuchlich eine Besserstellung nach dem Recht der Assoziation EWG–Türkei zu erlangen.

51      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass Herr Bozkurt im Ausgangsverfahren lediglich von seinen ihm durch den Beschluss Nr. 1/80 ausdrücklich verliehenen Rechten Gebrauch macht und er sämtliche Voraussetzungen für deren Erwerb erfüllt hat.

52      Darin, dass ein solcher türkischer Staatsangehöriger seine Rechte nach dem Beschluss Nr. 1/80, die er in der Vergangenheit ordnungsgemäß erworben hat, voll ausschöpft, kann für sich allein kein Rechtsmissbrauch gesehen werden.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassen wurde, ist dahin auszulegen, dass ein türkischer Staatsangehöriger wie der Kläger des Ausgangsverfahrens, der als Familienangehöriger einer dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmerin und aufgrund dessen, dass er fünf Jahre lang ununterbrochen bei ihr seinen Wohnsitz hatte, die mit der Rechtsstellung des Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 verbundenen Rechte hat, diese nicht aufgrund der nach ihrem Erwerb ausgesprochenen Scheidung verliert.

2.      Die Berufung eines türkischen Staatsangehörigen wie des Klägers des Ausgangsverfahrens auf ein nach Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 rechtmäßig erworbenes Recht ist nicht rechtsmissbräuchlich, auch wenn der Betroffene, nachdem er dieses Recht von seiner früheren Ehefrau abgeleitet hat, gegen diese eine schwere Straftat begangen hat, für die er strafrechtlich verurteilt wurde.

 

Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 steht jedoch der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der strafrechtlich verurteilt wurde, nicht entgegen, sofern dessen persönliches Verhalten eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es ist Sache des zuständigen nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob das im Ausgangsverfahren der Fall ist.

 

Zur Entscheidung:

icon EuGH Bozkurt C-303/08 (114.31 kB 2010-12-24 11:19:44)