Die Verordnung (EU) Nr. 1211/2010 vom 15.12.2010 wurde im ABlEU L 339/6 vom 22.12.2010 veröffentlicht und gilt seit 11.01.2011.
Danach wurden die Hinweise in Anhang I Teil 1 "Nördliche Marianen" und in Teil 2 "Taiwan" gestrichen.
In Anhang II wurde unter 4. "Taiwan" mit einem Vermerk eingefügt.
Damit gilt die Visumbefreiung für Taiwan nur für Inhaber von durch Taiwan ausgestellte Reisepässe, die eine Personalausweisnummer enthalten.
Die Aufenthalte mit einem noch gültigen Visum für den kurzfristigen Aufenthalt (einheitliches Visum) bleiben unberührt. Die Wiedereinreise nach Ende des Visumaufenthaltes ist dann als "Positivstaater" möglich. Es ist der ggf. noch laufende Bezugszeitraum im Rahmen des Reiserechts von Art. 20 I SDÜ zu beachten (max. 90 Tage pro Sechsmonatszeitraum).
Bzgl. der Nördlichen Marianen war die Streichung ohne Neuaufnahme angezeigt, da die Bürger dieses Gebietes Inhaber US-amerikanischer Pässe sind (Erwägungsgrund Nr. 3 der VO).
Zur Verordnung:
VO (EU) Nr. 1211/2010 v. 15.12.2010 - Taiwan, Nördl. Marianen (707.2 kB 2011-01-12 10:49:44)
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