Ist Art. 28 der Unionsbürgerrichtlinie auch auf Türken anwendbar?

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Der EuGH hat mitgeteilt, dass die mündliche Verhandlung in der Vorlagesache des VGH Mannheim in der Rechtssache Örnek (C-371/08) am 03.03.2011, 9.30 Uhr (Rue du Fort Niedergründewald, Luxemburg-Kirchberg) stattfinden wird.

Die Vorlagefrage des Senats:

"Richtet sich der Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zugunsten eines türkischen Staatsangehörigen, der eine Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 besitzt und der seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren in dem Mitgliedstaat gehabt hat, dem gegenüber diese Rechtsposition gilt, nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38 EG in ihrer Umsetzung durch den jeweiligen Mitgliedstaat, so dass eine Ausweisung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, zulässig ist?"

 Der EuGH hat in der Ladung folgenden Hinweis zur mündlichen Verhandlung gegeben:

„Die Parteien und sonstige an der mündlichen Verhandlung teilnehmende Beteiligte werden aufgefordert, in ihren mündlichen Erklärungen zu den möglichen Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofs vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09), auf die Beantwortung der in der vorliegenden Rechtssache gestellten Frage Stellung zu nehmen."