Die Bundesrepublik Deutschland verlangt seit dem 5. April 2010, der Anwendbarkeit des EU-Visakodex, zu Unrecht Transitvisa von türkischen Staatsangehörigen für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen deutscher Flughäfen. Die rechtswidrige Praxis führt nicht nur dazu, dass türkische Staatsangehörige, insbesondere Geschäftsreisende, von ihren Fluggesellschaften ohne Visa nicht mitgenommen werden, sondern zudem zu einer rechtsgrundlosen Gebührenerhebung.
Nach Art. 3 Abs. 2 des Visakodex, der nach Art. 58 Abs. 2 seit dem 5. April 2010 anwendbar ist, können einzelne Mitgliedstaaten im dringlichen Fall eines Massenzustroms rechtswidriger Einwander verlangen, dass Staatsangehöriger zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen deutscher Flughäfen im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen. Unabhängig davon, dass das Vorliegen der Voraussetzungen sehr zweifelhaft scheint, hat Deutschland bis heute die Anforderungen für die Einführung einer Transitvisapflicht nicht erfüllt. Zwar hat Deutschland der Kommission die Entscheidung der Einführung der Transitvisapflicht für die Türkei mitgeteilt, aber bis heute nicht die Rechtsgrundlage für die Visumpflicht im nationalen Recht geschaffen.
Weder findet sich eine Verordnungsermächtigung noch wurde rechtsverbindlich bestimmt, dass Staatsangehörige der Türkei ein Transitvisum benötigen. Das Fehlen der Rechtsgrundlage für die Transitvisapflicht führt auch dazu, dass die nach § 46 Nr. 1 a AufenthV erhobene Gebühr von 60 € rechtsgrundlos erhoben wird.
Erst durch das Richtlinienumsetzungsgesetz – wenn die geplante Änderung des § 26 AufenthV unverändert in Kraft treten würde – werden die Voraussetzungen für die Einführung eines Transitvisums geschaffen. Fehlen bis heute die Voraussetzungen für die Einführung von Transitvisa für türkische Staatsangehörige, so stellt sich die Frage, aufgrund welcher nationalen Rechtsgrundlage derartige Visa verlangt werden. Das Merkblatt für Transitvisa – das von der Deutschen Botschaft Ankara und den Generalkonsulaten in Istanbul und Izmir zur Verfügung stellt – gibt hierüber keinerlei Aufschluss. Dort wird vielmehr deutlich herausgehoben Folgendes ausgeführt: „Türkische Staatsangehörige benötigen grundsätzlich Visa zum Flughafentransit."
Es bleibt anzuwarten, ob diese rechtswidrige Praxis beibehalten wird.
Dr. Dienelt