Die Abkommen zur Erleichterung der Visaerteilung (ABl.EU L 52/33 v. 25.02.2011) und das Abkommen zur Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (ABL.EU L 52/47 v. 25.02.2011) traten am 01.03.2011 in Kraft.
Siehe Amtsblatt der Europäischen Union L 44/1 vom 18.02.2011:
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung tritt am 1. März 2011 in Kraft, da das Verfahren nach Artikel 14 des Abkommens am 18. Januar 2011 abgeschlossen worden ist.
und
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt tritt am 1. März 2011 in Kraft, da das Verfahren nach Artikel 23 des Abkommens am 18. Januar 2011 abgeschlossen worden ist.
Die Abkommen sind mit den vorherigen Abkommen der EU u.a. mit Russland und der Ukraine vergleichbar.
Die Antragsbearbeitungsgebühr nach Art. 6 I Visaabkommen beträgt für die Bearbeitung der Visumanträge georgischer Staatsbürger 35 EUR.
Nach Art. 6 III sind folgende Personengruppen von der Gebühr befreit:
a) Rentner oder Pensionäre;
b) Kinder unter zwölf Jahren;
c) Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen und Mitglieder von Verfassungsgerichten und von Obersten Gerichten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;
d) Behinderte und, soweit erforderlich, ihre Begleitpersonen;
e) enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsbürger Georgiens besuchen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig wohnhaft sind;
f) Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an Georgien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;
g) Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken;
h) Journalisten und sie in beruflicher Funktion begleitende akkreditierte Personen;
i) Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal;
j) Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;
k) an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;
l) Personen, die schriftlich nachgewiesen haben, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen, und deren Begleitpersonen sowie Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwer kranken engen Verwandten besuchen.
Nach Art. 10 können Staatsbürger Georgiens mit gültigem Diplomatenpass ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.
Diese Regelungen sind unmittelbar anwendbar ("self executing"), d.h. bereits seit dem 01.03. 2011 geltendes, anwendbares und dem nationalen Recht vorgehendes EU-Recht. Auf eine nationale Umsetzung in der AufenthV kommt es nicht an.
Zu den Abkommen:
Rückübernahmeabkommen EG-Georgien (1.48 MB 2011-03-03 22:33:46)
Visaerleichterungsabkommen EU-Georgien (119.28 kB 2011-03-03 22:36:06)