Der EuGH soll die Vereinbarkeit des niederländischen Integrationstestes mit der Familienzusammenführungsrichtlinie prüfen

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In einem Vorlageverfahren der Ausländerkammer Zwolle-Lelystad des Bezirksgerichts in Haag vom 31.03.2011 wird der EuGH die Vereinbarkeit des im Ausland zu absolvierenden niederländischen Integrationstestes mit dem sich aus der Familienzusammenführungsrichtinie (Richtlinie 2003/86/EG) ergebenden Recht auf Familiennachzug prüfen.

Das vorlegende Gericht will wissen, ob Art. 7 Abs. 2 RL 2003/86/EG den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, den Nachzug eines Familienmitglieds, das unter Art. 4 RL 2003/86/EG fällt, zu einem sich rechtmäßig in den Niederlanden aufhaltenden Drittstaatsangehörigen allein deshalb zu versagen, weil der vorgeschriebene Integrationstest im Ausland nicht bestanden worden war.

Weiterhin wird die Frage vom vorlegenden Gericht wie folgt konkretisiert: Ist es bedeutsam,

  • dass das Familienmitglied Mutter von sieben minderjährigen Kindern ist, die sich rechtmäßig im Mitgliedstaat aufhalten?
  • dass erreichbare Fortbildungsmöglichkeiten in der Sprache des Mitgliedstaats im Herkunftsstaat für das Familienmitglied verfügbar sind?
  • dass Artikel 5 Abs. 5 sowie Art. 17 der Familienzusammenführungsrichtlinie und Art. 24 der EU-Grundrechtecharta bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wurden?
  • dass bestimmte Drittstaatsangehörige von der Verpflichtung, den Integrationstest im Ausland zu bestehen, allein aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit befreit sind?

Damit wird die auch in Deutschland umstrittene Frage, ob von Ehegatten eine erfolgreiche Sprachprüfung als Nachzugsvoraussetzung verlangt werden kann, von dem EuGH geprüft werden. Das BVerwG hatte am 30.03.2010 (1 C 8.09) die Einführung einer Sprachprüfung als Nachzugsvoraussetzung mit der Familiennachzugsrichtlinie für vereinbar erklärt.