EU-Rückübernahmeabkommen (EU-RÜA) verpflichten die Vertragsparteien zur Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen sowie – unter bestimmten Bedingungen – von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen. Sie enthalten zudem prozedurale und technische Kriterien für die Rückübernahme.
Seit März 2004 traten 13 EU-RÜA in Kraft. Vorteil ist, dass die EU von Drittstaaten als gewichtigerer Verhandlungspartner als einzelne Mitgliedstaaten wahrgenommen wird. Trotzdem erweisen sich Verhandlungen oft als schwierig und sehr zeitaufwändig, insbesondere weil Drittstaaten die Rückübernahmezusagen von Visaliberalisierungen sowie Tourismus- und Migrationsmöglichkeiten abhängig machen. Große Vorbehalte werden seitens der Verhandlungspartner auch Klauseln entgegengesetzt, die vorsehen, dass durchgereiste Drittstaatsangehörige und Staatenlose oder auch eigene Staatsangehörige, die vor Inkrafttreten des EU-RÜA bereits rückreisepflichtig waren, zurückgenommen werden müssen.
Der Rat erteilte der Kommission bislang 19 Verhandlungsmandate. Auf Grundlage des Vertrags von Lissabon muss das Europäische Parlament den EU-RÜA zustimmen.
Im Berichtszeitraum traten die Abkommen mit Pakistan (01.12.2010) und mit Georgien (01.03.2011 – hier gemeinsam mit einem Visaerleichterungsabkommen) in Kraft. Inzwischen gibt es mit folgenden Drittstaaten EU-RÜA:
- Albanien (seit 01.05.2006),
- Bosnien und Herzegowina (seit 01.01.2008),
- Georgien (seit 01.03.2011),
- Hongkong (seit 01.03.2004),
- Macau (Sonderverwaltungsregion der VR China, seit 01.06.2004),
- Mazedonien (seit 01.01.2008),
- Moldau (seit 01.01.2008),
- Montenegro (seit 01.01.2008),
- Pakistan (seit 01.12.2010),
- Russische Föderation (seit 01.06.2007),
- Serbien (seit 01.01.2008),
- Sri Lanka (seit 01.05.2005) sowie die
- Ukraine (seit 01.01.2008). Der Vertrag mit Kasachstan (am 10.12.2009 abgeschlossen) ist noch nicht in Kraft getreten.
Mit der Türkei konnten die seit November 2002 andauernden Verhandlungen, bei denen lange Zeit nur wenige Fortschritte erzielt wurden, im Januar 2011 abgeschlossen werden. Die Justiz- und Innenminister billigten am 24./25.02.2011 das Verhandlungsergebnis, das Kompromisse enthält: Für Drittstaatsangehörige und Staatenlose wird das RÜA erst nach einer Übergangszeit von drei Jahren wirksam. Drittstaatsangehörige können nach dem RÜA nicht mehr zurückgeführt werden, wenn sie die Türkei länger als fünf Jahre verlassen haben. Gleichzeitig nahm der Rat für Justiz und Inneres die Absicht der Kommission zur Kenntnis, einen Dialog über Visa, Mobilität und Migration mit der Türkei aufzunehmen, dies aber mit der Maßgabe, dass damit kein Verhandlungsmandat für Visaerleichterungen erteilt werde.
Die Kommission hat noch offene Mandate für Verhandlungen mit Algerien, China, Marokko Kap Verde und Belarus (Rat für Verkehr, Telekommunikation und Energie vom 28.02.2011).
Die Bundesrepublik Deutschland hat mit folgenden Drittstaaten bilaterale Rückübernahmeabkommen abgeschlossen:
- Albanien (seit 01.08.2003),
- Algerien (seit 12.05.2006),
- Armenien (seit 01.01.2008),
- Bosnien und Herzegowina (seit 14.01.1997),
- Georgien (seit 01.01.2008),
- Hongkong (seit 17.02.2001),
- Kosovo (seit 01.09.2010),
- Kroatien (seit 22.10.1997),
- Marokko (seit 01.06.1998),
- Mazedonien (01.05.2004),
- Schweiz (seit 01.02.1994),
- Serbien (seit 01.04.2003),
- Südkorea (seit 22.03.2005),
- Syrien (seit 03.01.2009) sowie
- Vietnam (seit 21.09.1995).
EU-RÜA haben Vorrang vor bilateralen Abkommen. Letztere gelten fort, soweit sie nicht im Widerspruch zu den EU-RÜA stehen und Regelungslücken in diesen vorhanden sind.