Daueraufenthaltsrichtlinie, Richtlinie 2003/109/EG, Drittstaatsangehörige, Freizügigkeit

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Die Union führte mit der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 (ABl L 16 S. 44 vom 23.01.2004)betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen die kleine Freizügigkeit für Drittstaatsangehörigen, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt haben ein. Die Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten bis zum 23. Januar 2006 in nationales Recht umgesetzt werden. Sollte die Umsetzung nicht fristgerecht erfolgen, so können sich Ausländer unmittelbar auf die Richtlinienbestimmungen, die unbedingt und hinreichend klar sind, berufen. Die Richtliniebestimmungen gehen dann im Wege des Anwendungsvorrangs den Regelungen des nationalen Rechts vor.

Grundlage der Richtlinie war die Entscheidung des Europäischen Rats in Tampere (15./16. Oktober 1999), dass die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen der Rechtsstellung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten angenähert werden müsse. Insbesondere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig und dauerhaft in einem Mitgliedstaat aufhalten, müssten denen der Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten vergleichbare Rechte genießen können (Punkt 21 der Schlussfolgerungen von Tampere). Mit der Richtlinie soll diesen Forderungen Rechnung getragen und die Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 EG-Vertrag gewährleistet werden. Nach Artikel 63 ist festzulegen, unter welchen Bedingungen Drittstaatsangehörige, die im Sinne der Richtlinie in einem Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigt sind, sich in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, der ihnen diese Rechtsstellung erstmals zuerkannt hat, aufhalten können.

Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten

Die Richtlinie führt eine einheitliche Rechtsstellung für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige ein und trägt damit zur Annäherung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bei. Darüber hinaus gewährleistet sie, dass langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige nicht nur in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat sondern in allen EU-Mitgliedstaaten eine gerechte Behandlung erfahren. Diese Richtlinie findet Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten. Einige Personengruppen sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen (Flüchtlinge, Asylbewerber, über deren Antrag noch nicht entschieden wurde, Saisonarbeiter, im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen entsandte Arbeitnehmer, Personen, die vorübergehenden Schutz oder eine subsidiäre Schutzregelung genießen, Personen, die sich zu Studienzwecken oder im Rahmen einer Berufsausbildung im Hoheitsgebiet aufhalten).

Die Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen, die sich fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten. Die Zeiten, in denen sich der Drittstaatsangehörige nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, fließen in die Berechnung der Dauer des ständigen Aufenthalts nicht ein, wenn sie nicht mehr als sechs aufeinander folgende Monate betragen (und innerhalb der fünf Jahre nicht mehr als insgesamt 10 Monate ausmachen) oder aus in den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats vorgesehenen Gründen erforderlich war (Erfüllung militärischer Pflichten, Entsendung aus beruflichen Gründen, schwere Krankheit, Schwangerschaft, Studium, Forschungsarbeiten).

Der Drittstaatsangehörige muss nachweisen, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen, sowie über eine Krankenversicherung verfügt. Die Mitgliedstaaten können von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie die Integrationsanforderungen gemäß dem nationalen Recht (ausreichende Kenntnis der im betreffenden Mitgliedstaat gesprochenen Sprache) erfüllen. Außerdem sieht die 7 Begründungserwägung vor, dass die Mitgliedstaaten die Erfüllung von steuerlichen Pflichten und Beiträge zur Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung des Vorliegens regelmäßiger Einkünfte berücksichtigen können. Ablehnen können die Mitgliedstaaten die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit.

Die Mitgliedstaaten stellen dem langfristig Aufenthaltsberechtigten eine für alle Mitgliedstaaten geltende Aufenthaltsberechtigung-EG (in Bundesgebiet wird diese als Niederlassungserlaubnis-Daueraufenthalt-EG erteilt) aus, die ? auch wenn sie auf 5 Jahre befristet erteilt werden sollte - dauerhaft gültig ist und automatisch verlängert wird.

Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten kann nur bei Vorliegen der in der Richtlinie genannten Gründe aberkannt werden (wenn er sich während eines Zeitraums von 12 aufeinander folgenden Monaten nicht im Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft aufgehalten hat, wenn er die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten auf betrügerische Art und Weise erlangt hat, wenn eine Ausweisung gegen ihn verfügt worden ist).

Drittstaatsangehörige, denen eine Aufenthaltsberechtigung-EG erteilt wurde, werden auf folgenden Gebieten wie eigene Staatsangehörige behandelt:

  • Bedingungen für den Zugang zu einer abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit sowie Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen (wöchentliche Ruhezeit, Gesundheits- und Sicherheitsnormen am Arbeitsplatz, Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Entlassungsmodalitäten);
  • allgemeine und berufliche Bildung, Anerkennung der Prüfungszeugnisse und Stipendien;
  • Sozialleistungen (Familienbeihilfen, Altersrenten usw.) und Krankenversicherung;
  • Sozialhilfe (garantiertes Mindesteinkommen, Mindestaltersversorgung und kostenlose ärztliche Versorgung);
  • soziale und steuerliche Vergünstigungen, Zugang zu Waren und Dienstleistungen;
  • Vereinigungsfreiheit sowie Mitgliedschaft und Betätigung in einer Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband;
  • Freier Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.
    In einigen Fällen können die Mitgliedstaaten die Gleichbehandlung beim Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und zur allgemeinen und beruflichen Bildung einschränken (indem sie beispielsweise den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse verlangen). Bei Sozialhilfe und Sozialschutz können die Mitgliedstaaten die Gleichbehandlung auf die Kernleistungen beschränken.

Drittstaatsangehörige, denen eine Aufenthaltsberechtigung-EG erteilt wurde, sind gegen Ausweisungsentscheidungen besonders geschützt. Die Mitgliedstaaten können nur dann eine Ausweisung verfügen, wenn das Verhalten der betreffenden Person zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. In keinem Fall kann eine derartige Entscheidung mit wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt werden. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, bestimmte Aspekte wie Alter, Dauer des Aufenthalts u. a. zu berücksichtigen, bevor sie gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen. Insgesamt entspricht der Ausweisungsschutz weitgehend dem der vom EuGH für EU-Bürger entwickelt wurde.

Die Mitgliedstaaten können für die Ausstellung dauerhafter oder unbefristeter Aufenthaltstitel günstigere Voraussetzungen als die Bedingungen dieser Richtlinie vorsehen. Allerdings begründen diese Aufenthaltstitel nicht das Recht auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten.

Recht auf Weiterwanderung in andere Mitgliedstaaten der EU
Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter hat das Recht, sich länger als drei Monate in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der ihm die Rechtsstellung zuerkannt hat, aufzuhalten. Allerdings können die Mitgliedstaaten die Gesamtzahl der Personen, denen ein Aufenthaltsrecht gewährt werden kann, begrenzen, sofern solche Begrenzungen bei Annahme dieser Richtlinie bereits in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind. Ferner können die Mitgliedstaaten aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik Unionsbürger vorrangig berücksichtigen. Beantragt ein langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem zweiten Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel, kann er von den Behörden dieses Mitgliedstaats zur Vorlage bestimmter Unterlagen (z. B. seine langfristige Aufenthaltsberechtigung, ein Ausweispapier, sein Arbeitsvertrag, Mietvertrag u. a.) und zum Nachweis fester und regelmäßiger Einkünfte sowie einer Krankenversicherung aufgefordert werden.

Personen, die im ersten Mitgliedstaat als Familienangehörige eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gelten, haben das Recht, den langfristig Aufenthaltsberechtigten in den zweiten Mitgliedstaat zu begleiten oder ihm nachzureisen. Wenn die Familie im ersten Mitgliedstaat noch nicht bestand, findet die Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführung) Anwendung.

Der zweite Mitgliedstaat kann einem langfristig Aufenthaltsberechtigten oder seinen Familienangehörigen den Aufenthalt nur verweigern, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellt. Ist Letzteres der Fall, kann der Mitgliedstaat eine ärztliche Untersuchung verlangen, um feststellen zu lassen, dass die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Personen nicht an einer Krankheit leiden, gegen die der Aufnahmestaat Maßnahmen zum Schutz der eigenen Staatsangehörigen ergriffen hat. Um einen ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten, sieht die Richtlinie eine Reihe von Garantien vor (Frist für die Prüfung des Antrags auf Aufenthaltsgenehmigung, Benachrichtigungsmodalitäten, Rechtsmittel, Kriterien für die Ausweisung).

Sobald ein langfristig Aufenthaltsberechtigter den Aufenthaltstitel im zweiten Mitgliedstaat erhalten hat, werden ihm in diesem Mitgliedstaat die gleichen Rechte zuerkannt wie im ersten Mitgliedstaat. Er genießt die gleichen Rechte wie ein langfristig Aufenthaltsberechtigter in dem Staat, der ihm den Status verliehen hat.

Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter, der sich in einem zweiten Mitgliedstaat aufhält, behält seine Rechtsstellung im ersten Mitgliedstaat, solange er diese im zweiten noch nicht erworben hat. Nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats kann ein langfristig Aufenthaltsberechtigter bei den zuständigen Behörden dieses Staates um die Gewährung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nachsuchen. Wird ihm der Status erteilt, so führt dies zum Erlöschen des Rechtstatus in dem ersten Mitgliedstaat.