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EU-Kommission legt Verordnungsvorschlag über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht sowie die Anerkennung und Vollstreckung in Unterhaltssachen vor

In einer vom 12. bis 14. Januar 2006 von der Kommission (externer Link) organisierten Konferenz wurde über den am 15. Dezember 2005 veröffentlichten Verordnungsvorschlag über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht sowie die Anerkennung und Vollstreckung in Unterhaltssachen diskutiert.

Der Vorschlag enthält zunächst Regelungen zur Zuständigkeit und u. a. zur Aussetzung eines Rechtsstreits bei Anhängigkeit in einem anderen Mitgliedstaat. Die Beteiligten können den Gerichtsstand grundsätzlich frei wählen mit Ausnahme des Falles von minderjährigen Unterhaltsberechtigten. Zudem soll grundsätzlich das Unterhaltsrecht desjenigen Staates gelten, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Recht des Staates des angerufenen Gerichts soll hingegen entweder gelten, wenn der Unterhaltsberechtigte in seinem Aufenthaltsland keinen Unterhaltsanspruch geltend machen kann oder wenn er dies beantragt und der Unterhaltspflichtige gleichzeitig dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Unterhaltsberechtigte kann im Rahmen der Vollstreckung das Konto des Unterhaltsschuldners vorübergehend sperren lassen. Dies kann er mit einem EU-weit einheitlichen Musterformular beantragen.

Die Teilnehmer der Konferenz begrüßten den Verordnungsvorschlag im Wesentlichen. Es wurde aber insbesondere vom Vertreter des Bundesministeriums für Justiz (externer Link), Dr. Rolf Wagner, darauf hingewiesen, dass es zu einem Kompetenzproblem der EU gegenüber anderer Vertragsparteien des völkerrechtlichen Haager Übereinkommens kommen könnte. Dieses enthalte ? zumindest in Bezug auf Kindesunterhalt ? abschließende Regelungen.