EuGH, Urteil vom 16.3.2006, Rechtssachen C-134/04 und C-257/04: Einbeziehung von Entgelt für den Jahresurlaub in den Arbeitslohn unzulässig
Der EuGH hat am 16. März 2006 in der verbundenen Rechtssachen C-131/04 und C-257/04 entschieden, dass eine Regelung gegen Artikel 7 der Richtlinie 93/104/EG (Richtlinie vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung) verstößt, die das Entgelt für den Jahresurlaub in den Stunden- oder Tageslohn miteinbezieht, anstatt diese Zahlung für einen bestimmten Urlaubsabschnitt zu leisten (?rolled-up holiday pay?).
Entscheidungsgründe EuGH C-134/04, C-257/04
Denn so würde in der Zeit, in der der Arbeitnehmer im Urlaub ist, kein zusätzliches Urlaubsgeld ausgezahlt. Ein solches System könne dazu führen, dass der Urlaub nicht genommen werde und damit der bezahlte Mindestjahresurlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werde. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub sei jedoch ein bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft, von dem nicht abgewichen werden dürfe. Dieser Anspruch sei deshalb auch vertraglich nicht abdingbar. Hinsichtlich der Frage, wann das Entgelt für den Jahresurlaub zu zahlen sei, stellt der EuGH fest, dass die Richtlinie selbst keinen Zeitpunkt festlege, sondern dies Sache der Mitgliedstaaten sei. Der Arbeitnehmer müsse jedoch während des Jahresurlaubs in Bezug auf das Entgelt in eine Lage versetzt werden, die vergleichbar sei mit Zeiten, in denen er arbeite.
Wortlaut der Regelung Richtlinie 2003/88/EG
Die Rechtslage wird jetzt durch Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG (Richtlinie vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung) geregelt. Art. 7 hat folgenden Wortlaut:
Jahresurlaub
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.
(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.