Schengen, Grenz-Codex, EU-Außengrenzen, VO (EG) Nr. 562/2006

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Schengener-Grenzkodex, Neuregelung der Grenzkontrollen an den EU-Außengrenzen, Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (ABl. L 105 vom 13.04.2006, Seite 1)

Am 13.04.2006 ist die Verordnung(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen(Schengener Grenzkodex) veröffentlicht worden (ABl. L 105 vom 13.04.2006, Seite 1)

Inkrafttreten des Schengener-Grenzkodex und Aufhebung bisheriger Regelungen

Der ?Schengener Grenzkodex? tritt am 13. Oktober 2006 in Kraft. Nach Art. 39 Abs. 1 werden die Artikel 2 bis 8 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 mit Wirkung vom 13. Oktober 2006 aufgehoben. Außerdem werden nach Art. 39 Abs. 2 mit Wirkung von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt folgende Bestimmungen aufgehoben:

a) das Gemeinsame Handbuch mit seinen Anlagen;
b) die Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses vom 26. April 1994 (SCH/Com-ex (94) 1, 2. Rev.), vom 22. Dezember 1994 (SCH/Com-ex (94) 17, 4. Rev.) und vom 20. Dezember 1995 (SCH/Com-ex (95) 20, 2. Rev.);
c) die Anlage 7 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion;
d) die Verordnung (EG) Nr. 790/2001 des Rates vom 24. April 2001 zur Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren für die Durchführung der Grenzkontrollen und die Überwachung der Grenzen;
e) die Entscheidung 2004/581/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Festlegung der Mindestangaben auf Schildern an Außengrenzübergängen;
f) die Entscheidung 2004/574/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Gemeinsamen Handbuchs;
g) die Verordnung (EG) Nr. 2133/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verpflichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum systematischen Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur diesbezüglichen Änderung der Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens und des Gemeinsamen Handbuchs.

Der Absatz 3 des Art. 39 bestimmt, dass Bezugnahmen auf die gestrichenen Artikel und die aufgehobenen Rechtsakte als Bezugnahmen auf diese Verordnung gelten.


Regelungsgegenstand der Verordnung

Im Schengener-Grenzkodex wird bestimmt wann, wo und wie die europäischen Außengrenzen überschritten werden dürfen und wann Grenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten wieder eingeführt werden können. Insbesondere werden die Voraussetzungen für die Einreise in die EU durch Drittstaatsangehörige geregelt. Der Agentur für die Zusammenarbeit an den Außengrenzen der EU (Frontex) kommt dabei eine wichtige Rolle zu. Weiterhin finden keine Kontrollen zwischen den internen ?Schengen-Grenzen? statt (EU-13, Island und Norwegen). Allerdings kann die Polizei zur Strafverfolgung nach wie vor Personen kontrollieren und die Mitgliedsstaaten können eine Personalausweispflicht einführen.


Ausnahmen von der Anwendung des Schengener-Grenzkodex im EU-Raum

Das Vereinigte Königreich und Irland werden den Grenzkodex nicht anwenden, da sie sich an dem Schengen-Besitzstand nicht beteiligen; Dänemark wird sich innerhalb von sechs Monaten erklären, ob es die Verordnung in nationales Recht umsetzt.

Diese Einschränkungen beruhen auf folgenden Regelungen: Die Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

Diese Verordnung stellt zudem eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark weder bindend noch anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Erlass dieser Verordnung, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

Schengen, Grenz-Codex, EU-Außengrenzen, VO (EG) Nr. 562/2006 
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