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Aufrechterhaltung der Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen Mitgliedstaaten de EU (relative Arbeitnehmerfreizügigkeit)

Seit der Erweiterungsrunde am 1. Mai 2004 haben die ?alten? Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Übergangsbestimmungen für die Beschränkung ihres Arbeitsmarktes gegenüber Arbeitnehmern der acht neuen Mitgliedstaaten zu erlassen. Sie erlauben eine nationale zeitlich begrenzte Einschränkung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern.

Meldefrist für die Aufrechterhaltung der Beschränkung des Arbeitsmarktes abgelaufen

Seit der Erweiterungsrunde am 1. Mai 2004 haben die ?alten? Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Übergangsbestimmungen für die Beschränkung ihres Arbeitsmarktes gegenüber Arbeitnehmern der acht neuen Mitgliedstaaten zu erlassen. Sie erlauben eine nationale zeitlich begrenzte Einschränkung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern. Die Gültigkeit dieser Übergangsbestimmungen endete am 1. Mai 2006. Die Mitgliedstaaten, die die Beschränkungen für eine weitere Periode aufrechterhalten wollen, mussten dies der Kommission mitteilen. Irland, das Vereinigte Königreich und Schweden hatten ihre Arbeitsmärkte von Anfang an geöffnet. Ab dem 1. Mai 2006 tun dies auch Spanien, Finnland, Griechenland und Portugal. Deutschland und Österreich halten die Beschränkung des Arbeitsmarktes gegenüber den acht neuen Mitgliedstaaten weiterhin aufrecht. Die restlichen sechs Mitgliedstaaten öffnen ihre Märkte sukzessive.


Relative Arbeitnehmerfreizügigkeit

Die Staaten, die den Arbeitsmarkt für die neuen Mitgliedstaaten öffnen, gewähren den Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten vollumfänglich Freizügigkeit. Diese Rechtsposition berechtigt die Staatsangehörigen aber nicht, in die Mitgliedstaaten weiterzuwandern, die ? wie Deutschland und Österreich ? die Beschränkungen weiterhin aufrechterhalten, um dort als Arbeitnehmer tätig zu werden (relative Arbeitnehmerfreizügigkeit). Daher muss ein Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedstaaten, der in einem EU-Staat uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hatte, nach seiner Weiterwanderung nach Deutschland eine Arbeitserlaubnis-EU beantragen. 

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