EuGH: Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Arbeitsberechtigung

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Der EuGH hat mit Urteil vom 26. Oktober 2006 in der Rechtssache C-4/05 (Güzeli) eine Grundsatzentscheidung zu den Auswirkungen des Diskriminierungsverbots des Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates auf die Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung eines türkischen Arbeitnehmers getroffen. Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft räumen den türkischen Arbeitnehmern, die ihrem regulären Arbeitsmarkt angehören, eine Regelung ein, die gegenüber den Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft hinsichtlich des Arbeitsentgeltes und der sonstigen Arbeitsbedingungen jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ausschließt.“

Sachverhalt

Herr Güzeli, ein türkischer Staatsangehöriger reiste am 13. September 1991 in das deutsche Hoheitsgebiet ein. Am 7. März 1997 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. Am 29. Juli 1997 wurde ihm vom Oberbürgermeister eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Außerdem erteilte ihm das Arbeitsamt Aachen am 31. Juli 1997 eine Arbeitserlaubnis mit unbefristeter Geltungsdauer für berufliche Tätigkeiten jeder Art. Am 19. Juni 1998 beantragte Herr Güzeli die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Am 8. Juli 1998 trennte er sich von seiner Ehefrau, und im Jahr 2002 wurde die Ehe geschieden.
Am 6. Januar 1999 verlängerte der Oberbürgermeister die Aufenthaltserlaubnis von Herrn Güzeli zunächst bis 6. Dezember 1999 und anschließend bis 9. Oktober 2001 mit dem Hinweis, dass sich dieser auf ein Recht aus Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 berufen könne. Die Aufenthaltserlaubnis enthielt den Zusatz: „Selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit nur gestattet als Kellner im Café Marmara in Aachen“.
Am 25. September 2001 stellte Herr Güzeli einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, der abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht Aachen hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1.      Verbietet es das Diskriminierungsverbot des Artikels 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 einem Mitgliedstaat, den weiteren Aufenthalt eines türkischen Arbeitnehmers in der Situation des Klägers, der im Zeitpunkt des Ablaufs der ihm ursprünglich erteilten nationalen Aufenthaltserlaubnis dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats angehörte und im Besitz eines unbefristeten Beschäftigungsrechts war, für die Dauer der Beschäftigung zu versagen?
Ist in diesem Zusammenhang erheblich, dass die dem türkischen Wanderarbeitnehmer erteilte Arbeitserlaubnis
–        nach innerstaatlichem Recht ohne zeitliche Befristung erteilt wurde,
–        nach innerstaatlichem Recht in Abhängigkeit vom Fortbestand der ursprünglichen  Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war, sie aber nicht automatisch mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung erlischt, sondern so lange Geltung hat, bis der Ausländer sich auch nicht mehr vorläufig im Mitgliedstaat aufhalten darf?
2.      Ist es dem Mitgliedstaat im Licht des Artikels 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erlaubt, den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers zu versagen, wenn dieser nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis als Saisonarbeiter tätig, d. h. in den Zeiten zwischen den Beschäftigungen ohne Arbeit ist?
3.      Hat eine nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis erfolgte Änderung der rechtlichen Ausgestaltung des nationalen Arbeitsgenehmigungsrechts Einfluss auf das aus Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 resultierende Verbot, den weiteren Aufenthalt zu versagen?

Entscheidung des EuGH

Der EuGH kam in seiner Entscheidung hinsichtlich der Auslegung von Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zu folgendem Ergebnis:
„51      Sollte sich hingegen herausstellen, dass Herr Güzeli zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich dem regulären Arbeitsmarkt angehörte, stellt sich die Frage, ob er sich auf Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 berufen kann.
52 Insoweit beruft sich Herr Güzeli in seiner Stellungnahme vor dem Gerichtshof auf die Auslegung einer vergleichbaren Vorschrift in dem am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten und im Namen der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 (ABl. L 264, S. 1) gebilligten Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. März 1999 in der Rechtssache C416/96 (Eddline El-Yassini, Slg. 1999, I-1209, Randnrn. 62 bis 64) vorgenommen hat und der zufolge es einem Mitgliedstaat zwar grundsätzlich nicht untersagt ist, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen, dem dieser Mitgliedstaat die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt hatte, abzulehnen, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr besteht, es sich jedoch anders verhält, wenn der Aufnahmemitgliedstaat dem marokkanischen Wanderarbeitnehmer in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen hatte.“

Dann kommt der entscheidende Satz:
„53      Allerdings ist es Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob eine solche Fallgestaltung im Ausgangsverfahren vorlag, wobei insbesondere die Verurteilung von Herrn Güzeli wegen Verstoßes gegen die in seiner Aufenthaltserlaubnis enthaltenen Auflagen zu berücksichtigen ist.“

Anmerkung von Dr. Dienelt

Mit der letzten, fast unscheinbaren Formulierung gibt der EuGH zu erkennen, dass er die Rechtsprechung, die zum Diskriminierungsverbot des Kooperationsabkommens entwickelt hat, auf türkische Staatsangehörige für übertragbar hält. Damit weicht er von den Schlussanträgen des Generalanwalts Geelhoed vom 23. März 2006 ab, der auf die gegenüber dem Kooperationsabkommen andere Systematik des ARB 1/80 abgestellt hatte:
„53.   Was die Systematik des Beschlusses Nr. 1/80 betrifft, so enthält dieser anders als das Kooperationsabkommen EWG–Marokko neben dem Verbot der Diskriminierung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen eine ausdrückliche Vorschrift. Ein türkischer Arbeitnehmer kann sich unmittelbar auf Artikel 6 Absatz 1 erster, zweiter oder dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 berufen, um neben einer Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis auch eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, da das Aufenthaltsrecht für den Zugang zum Arbeitsmarkt und für die Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis unerlässlich ist(14).
54.   Diese Vorschrift und nicht Artikel 10 des Beschlusses ist deshalb im vorliegenden Fall einschlägig. Dass ein türkischer Arbeitnehmer die Voraussetzungen des Artikels 6 nicht erfüllt, kann nicht dazu führen, dass er unter Berufung auf das Verbot der Diskriminierung im Bereich der Arbeitsbedingungen nachträglich einen Anspruch auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels erlangen kann. Dadurch würde die Funktion von Artikel 6 unterminiert.
55.   Aufgrund dieses Unterschieds in der Systematik der beiden Abkommen kann Artikel 10 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht ebenso wie Artikel 40 Absatz 1 des Kooperationsabkommens EWG–Marokko ausgelegt werden. Dieses Abkommen enthält keine dem Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 entsprechende oder ähnliche Vorschrift, wonach türkische Wanderarbeitnehmer abhängig von der Dauer der Ausübung ordnungsgemäßer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis genau festgelegte Rechte beanspruchen können, die bezwecken, sie allmählich in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats einzugliedern.
56.   Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, der im Besitz einer unbefristeten Arbeitserlaubnis ist, nicht als Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit im Bereich der Arbeitsbedingungen angesehen werden kann.“

Ist die Rechtsprechung zum Diskriminierungsverbot auf türkische Staatsangehörige grundsätzlich übertragbar, so stellt sich die Frage, ob die Arbeitsberechtigung tatsächlich nach Ablauf der befristeten Aufenthaltserlaubnis Grundlage einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sein kann. Die nach dem alten Ausländerrecht bestehende Akzessorität zwischen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht, die auch in § 8 Abs. 2 ArGV zum Ausdruck kam, führte nicht dazu, dass es der Ausländerbehörde verwehrt wäre, den gestellten Augehaltsgenehmigungsantrag ablehnend zu bescheiden. Der Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 ArGV lag wie der des § 69 Abs. 3 AuslG erkennbar der Sinn zugrunde, keine genehmigungsfreien Zeiten eintreten zu lassen, wenn eine rechtzeitig beantragte Verlängerung erst nach Ablauf der bisherigen Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird. Dabei trat die arbeitsgenehmigungsrechtliche Regelung flankierend neben die aufenthaltsrechtliche, die noch in der Schwebe ist, so lange nicht über den Verlängerungsantrag entschieden ist. Eine darüber hinausgehende Wirkung hatte diese akzessorische Fiktionsregelung jedoch nicht, sie konnte insbesondere nicht anspruchsbegründend benutzt werden, um daraus neue aufenthaltsrechtliche Ansprüche abzuleiten (so ausdrücklich VG Darmstadt, B. v. 04.02.2003 – 8 G 2865/02 (1) –, InfAuslR 2003, 173 ff.; a.A. BayVGH, B. v. 23.05.2002 – 10 B 02.178 –, InfAuslR 2002, 381 [383]; aufgehoben durch BVerwG, U. v. 01.07.2003 – 1 C 18.02 –, EzAR 029 Nr. 24 = DVBl 2004, 119).

Diesem Ansatz folgte auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U. v. 01.07.2003 – 1 C 18.02 –, EzAR 029 Nr. 24 = DVBl 2004, 119):
„bb) Die unbefristet erteilte Arbeitsgenehmigung vermittelt außerdem nach deutschem Recht keine von der Aufenthaltserlaubnis unabhängigen weitergehenden Rechte. Ob dies der Fall ist, unterliegt der Beurteilung durch die nationalen Gerichte (vgl. Leitsatz 2 des Urteils El-Yassini a.a.O.). Nach deutschem Recht hängt die Arbeitsgenehmigung grundsätzlich vom Bestehen einer Aufenthaltsgenehmigung ab. (...).
Der Vorrang des Aufenthaltsrechts ergibt sich für die Erteilung der Arbeitsgenehmigung aus § 284 Abs. 5 SGB III. Danach darf die Arbeitsgenehmigung nur erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 AuslG besitzt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gilt dieser Vorrang indes in gleicher Weise auch für den Fortbestand der Arbeitsgenehmigung. (...).
Jede Arbeitsgenehmigung nach deutschem Recht gewährt nur eine vom Fortbestehen der Aufenthaltserlaubnis abhängige Rechtsposition. Der im Arbeitsgenehmigungsrecht angelegte Vorrang der Aufenthaltsgenehmigung verbietet es daher in aller Regel – und so auch hier – aus der Arbeitsgenehmigung – auch in Form der grundsätzlich unbefristeten Arbeitsberechtigung (§ 286 Abs. 3 SGB III) – weitergehende, von der Aufenthaltserlaubnis unabhängige, gleichsam überschießende Aufenthaltsrechte abzuleiten.
cc) Im Ergebnis ohne Bedeutung ist es deshalb auch, dass die Arbeitsberechtigung des Klägers im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung, der für die rechtliche Beurteilung grundsätzlich maßgeblich ist (insoweit stellt das Berufungsgericht zu Unrecht auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ab, BA S. 12), noch nicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 ArGV erloschen war. (...).
Gleichwohl ergibt sich daraus keine über die Aufenthaltsgenehmigung hinausgehende Rechtsposition, die ihrerseits geeignet wäre, wiederum ein Aufenthaltsrecht zu begründen. Der Aufschub des automatischen Erlöschens der Arbeitsgenehmigung, wie er sich aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Nrn. 3 bis 6 ArGV ergibt, erfolgt nur mit Rücksicht auf eine vorläufige verfahrensrechtliche Position des Ausländers etwa aufgrund seiner Rechtsbehelfe gegen die aufenthaltsbeendende behördliche Entscheidung. Er dient in erster Linie der Absicherung des Ausländers bis zur unanfechtbaren Klärung der Rechtslage. Diese Regelung kann nach ihrem Sinn und Zweck nicht dafür in Anspruch genommen werden, ein über den Rechtsstreit hinausreichendes künftiges Aufenthaltsrecht zu begründen; ein solches Aufenthaltsrecht bedarf vielmehr eigener materiellrechtlicher Gründe (vgl. auch VG Darmstadt, InfAuslR 2003, 173 [175]). Die Auffassung des Berufungsgerichts kehrt dieses normative Konzept der lediglich vorläufigen Fortgeltung einer einmal erteilten unbefristeten Arbeitsgenehmigung um und begründet damit im Ergebnis einen Vorrang des Arbeitsgenehmigungsrechts gegenüber dem Aufenthaltsrecht. Das ist weder mit Sinn und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes noch mit dem Regelungssystem der §§ 8 und 5 ArGV vereinbar. (...).
Die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung noch gemäß §§ 8 und 5 ArGV fortbestehende Arbeitsgenehmigung ist deshalb nur geeignet, dem Kläger die Genehmigungswirkung in Anlehnung an den geduldeten tatsächlichen Aufenthalt vorläufig (bis zur Rechtskraft der den Versagungsbescheid bestätigenden Entscheidung) zu erhalten, kann aber kein über diesen Zeitpunkt hinausreichendes Aufenthaltsrecht begründen.“

Folge der Rechtsprechung des BVerwG: Kein Verlängerungsanspruch aus einer unbefristeten Arbeitsgenehmigung.

Link zur Entscheidung des EuGH und zum Schlussantrag

http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&Submit=Suchen&alldocs=alldocs&docj=docj&docop=docop&docor=docor&docjo=docjo&numaff=C-4%2F05&datefs=&datefe=&nomusuel=&domaine=&mots=&resmax=100