EuGH: Freizügigkeit für Drittstaatsangehörige von EU-Bürgern bei Einreise mit Besuchervisum

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

Am 9. Januar 2007 hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtsache C-1/05 (Jia) eine grundlegende Entscheidung über die Rechtsstellung von drittstaatsangehörigen Familienmitgliedern getroffen. Mit dieser Entscheidung werden zwei Streitfragen geklärt: Zum einen die Frage, ob ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Besuchervisum zu seinen in der EU lebenden Familienangehörigen zieht, sich auf die Freizügigkeitsregelungen berufen kann. Zum anderen die Frage, ob das Merkmal „Unterhalt gewähren“ an die Bedürftigkeit des Familienangehörigen anknüpft.
Die Frage nach den Einreisebedingungen, die von einem drittstaatsanghörigen Familienangehörigen einzuhalten sind, beantwortete der EuGH wie Folgt: „Auf die Frage 1 ist daher zu antworten, dass das Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung des Urteils Akrich die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Gewährung eines Aufenthaltsrechts an ein einem Drittstaat angehörendes Familienmitglied eines Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, an die Voraussetzung zu knüpfen, dass sich dieses Familienmitglied vorher rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat.“
Zur Frage des Merkmals Unterhaltsgewähren stellte der EuGH fest: „Auf die Frage 2 ist daher zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 73/148 dahin auszulegen ist, dass unter „Unterhalt [gewährt]“ zu verstehen ist, dass das Familienmitglied eines in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne des Art. 43 EG niedergelassenen Gemeinschaftsangehörigen der materiellen Unterstützung dieses Gemeinschaftsangehörigen oder dessen Ehegatten bedarf, um seine Grundbedürfnisse in seinem Herkunftsstaat in dem Zeitpunkt zu decken, in dem er beantragt, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen.“

 

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Frau Jias Sohn Shenzhi Li, der ebenfalls chinesischer Staatsbürger ist, lebt mit seiner Ehefrau Svanja Schallehn seit 1995 in Schweden. Frau Schallehn ist deutsche Staatsangehörige und übt in Schweden eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Sie besitzt eine bis zum 3. Juli 2006 gültige Aufenthaltserlaubnis, die ihr als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ausgestellt wurde. Herrn Shenzhi Li als Ehegatten einer Gemeinschaftsangehörigen wurde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die dieselbe Geltungsdauer hat wie die seiner Ehefrau.

Am 2. Mai 2003 stellte die schwedische Botschaft in Peking Frau Jia ein bis zum 21. August 2003 gültiges Besuchervisum für eine Einreise in die Staaten des Schengener Übereinkommens für einen Besuch mit einer Höchstdauer von 90 Tagen aus. Frau Jia reiste am 13. Mai 2003 über den Flughafen Stockholm-Arlanda in das Schengen-Gebiet ein. Am 7. August 2003 beantragte sie beim Migrationsverk eine Aufenthaltserlaubnis und berief sich dabei auf ihr Verwandtschaftsverhältnis zu einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats.

In diesem Zusammenhang trug sie Folgendes vor. Von der Volksrepublik China erhalte sie eine monatliche Rente von 1 166 schwedischen Kronen, ihr Ehemann Yupu Li von ungefähr 1 000 schwedischen Kronen; sie und ihr Mann lebten in China unter sehr schwierigen Bedingungen; ohne die wirtschaftliche Unterstützung durch ihren Sohn und dessen Ehefrau könnten sie ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten; von den chinesischen Behörden könnten sie keine wirtschaftliche Hilfe erhalten. Zur Stützung ihres Antrags legte Frau Jia eine vom Notariat Peking ausgestellte Bescheinigung über ihr Verwandtschaftsverhältnis zu Herrn Shenzhi Li sowie eine Bescheinigung ihres ehemaligen öffentlichen Arbeitgebers China Forestry Publishing House vor, dass sie von ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter wirtschaftlich unterstützt werde.

Mit Bescheid vom 7. April 2004 lehnte das Migrationsverk Frau Jias Antrag ab, weil die wirtschaftliche Unterstützung nicht hinreichend dargetan sei, und ordnete ihre Rückführung in ihr Heimatland an, sofern sie nicht nachweise, dass ein anderer Staat bereit sei, sie aufzunehmen. Am 14. Mai 2004 focht Frau Jia diese Entscheidung beim Utlänningsnämnd (Ausschuss für Ausländerangelegenheiten) an, der den EuGH anrief.

Rechtmäßiger Voraufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als Grundvoraussetzung der Freizügigkeit von drittstaatsangehörigen Familienmitgliedern?

"25 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung des Urteils Akrich die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Gewährung des Aufenthaltsrechts an ein einem Drittstaat angehörendes Familienmitglied eines Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, an die Voraussetzung zu knüpfen, dass sich dieses Familienmitglied vorher rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat.
26 Im Urteil Akrich hat der Gerichtshof entschieden, dass die Rechte aus Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 in einem Fall, wie er jener Rechtssache zugrunde lag, dem mit einem Unionsbürger verheirateten Drittstaatsangehörigen nur dann zustehen, wenn er sich in dem Zeitpunkt rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, in dem er in einen anderen Mitgliedstaat zieht, in dem sich der Unionsbürger niederlässt oder niedergelassen hat.
27 Unter Bezugnahme auf dieses Urteil möchte das vorlegende Gericht des Näheren wissen, ob die oben genannte Voraussetzung eines vorherigen rechtmäßigen Aufenthalts auch in Frau Jias Fall gilt.
28 Zur Beantwortung dieser Frage ist der dem Urteil Akrich zugrunde liegende Sachverhalt in Erinnerung zu rufen.
29 Das seinerzeit vorlegende Gericht war mit einer Klage befasst, die sich gegen die Weigerung des Vereinigten Königreichs richtete, Herrn Akrich, einem mit einer Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs verheirateten Drittstaatsangehörigen, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren. Herr Akrich, der im Vereinigten Königreich nicht aufenthaltsberechtigt war, hatte seiner Abschiebung nach Irland zugestimmt. Er folgte damit seiner Ehefrau, die kurz zuvor dorthin gezogen war. Das Ehepaar beabsichtigte, in das Vereinigte Königreich zurückzukehren und sich auf das Gemeinschaftsrecht zu berufen, damit Herr Akrich als Ehegatte einer Unionsbürgerin, die von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, in das Vereinigtes Königreich einreisen konnte.
30 Im Hinblick auf diesen Sachverhalt hatte das vorlegende Gericht den Gerichtshof befragt, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten ergreifen dürften, um gegen das Verhalten von Familienangehörigen eines Gemeinschaftsangehörigen vorzugehen, die nach nationalem Recht nicht zur Einreise oder zum Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat berechtigt waren.
31 Im Ausgangsverfahren wird dem in Rede stehenden Familienangehörigen nicht vorgeworfen, sich rechtswidrig in einem Mitgliedstaat aufzuhalten oder sich missbräuchlich den nationalen Einreisevorschriften entziehen zu wollen. Im Gegenteil, Frau Jia befand sich rechtmäßig in Schweden, als sie den Antrag stellte, und das schwedische Recht selbst verwehrt es in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nicht, ihr ein langfristiges Aufenthaltsrecht zu gewähren, sofern die geltend gemachte Unterhaltsgewährung hinreichend belegt ist.
32 Daraus folgt, dass die Voraussetzung eines vorherigen rechtmäßigen Aufenthalts in einem Mitgliedstaat, wie sie im Urteil Akrich aufgestellt worden ist, nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden kann und somit in einem solchen Fall keine Anwendung findet.
33 Auf die Frage 1 ist daher zu antworten, dass das Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung des Urteils Akrich die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Gewährung eines Aufenthaltsrechts an ein einem Drittstaat angehörendes Familienmitglied eines Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, an die Voraussetzung zu knüpfen, dass sich dieses Familienmitglied vorher rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat."

 
Auslegung des Merkmals Unterhaltsgewähren (Frage 2)

34 „ Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 73/148 ist nur auf diejenigen Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, um dort eine selbständige Tätigkeit auszuüben, anzuwenden, denen er „Unterhalt [gewährt]“.
35 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem „Unterhalt gewährt“ wird, aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen vom Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder seinem Ehegatten materiell sichergestellt wird (vgl. zu Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 und Art. 1 der Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht [ABl. L 180, S. 26] Urteile Lebon, Randnr. 22, und vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C200/02, Slg. 2004, I9925, Randnr. 43).
36 Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem Unterhalt gewährt wird, keinen Unterhaltsanspruch voraussetzt, da sie sonst von den nationalen Rechtsvorschriften abhinge, die von einem Staat zum anderen unterschiedlich sind (Urteil Lebon, Randnr. 21). Nach Ansicht des Gerichtshofs ist es nicht erforderlich, die Gründe des Unterhaltsbedarfs zu ermitteln und zu fragen, ob der Betroffene in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit zu bestreiten. Diese Auslegung ist durch den Grundsatz geboten, dass die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die zu den Grundlagen der Gemeinschaft gehört, weit auszulegen sind (Urteil Lebon, Randnrn. 22 und 23).
37 Um zu ermitteln, ob den Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten eines Gemeinschaftsangehörigen von diesem der erforderliche Unterhalt gewährt wird, muss der Aufnahmemitgliedstaat prüfen, ob sie in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse selbst zu decken. Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunftsland dieser Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem sie beantragen, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen.
38 Dieser Schluss ist in Anbetracht des Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 13) geboten, wonach die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte im Sinne des Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 Unterhalt gewährt, durch Vorlage einer von der zuständigen Behörde des „Herkunftsstaats“ ausgestellten Bescheinigung nachgewiesen wird, in der bestätigt wird, dass der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte dem betreffenden Verwandten Unterhalt gewährt. Denn obwohl es an näheren Angaben zur Art des zulässigen Nachweises der Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer der in den Art. 1 und 4 der Richtlinie 73/148 genannten Personengruppen fehlt, ist es nicht gerechtfertigt, die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der erforderliche Unterhalt gewährt wird, nach Maßgabe dessen unterschiedlich zu beurteilen, ob es sich um den Familienangehörigen eines Arbeitnehmers oder eines selbständig Erwerbstätigen handelt.
39 Nach Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 73/148 kann der Aufnahmemitgliedstaat vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass er zu einer der Personengruppen gehört, wie sie u. a. in Art. 1 dieser Richtlinie genannt sind.
40 Die Mitgliedstaaten müssen ihre Befugnisse in diesem Bereich unter Beachtung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten wie auch der praktischen Wirksamkeit der Bestimmungen der Richtlinien ausüben, die Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse für den freien Personenverkehr zwischen ihnen enthalten, damit die Ausübung des Aufenthaltsrechts der Bürger der Europäischen Union und ihrer Familienangehörigen im Gebiet eines jeden Mitgliedstaats erleichtert wird (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Mai 2000, Kommission/Italien, C424/98, Slg. 2000, I4001, Randnr. 35).
41 Zu Art. 6 der Richtlinie 73/148 hat der Gerichtshof entschieden, dass aus dem Fehlen näherer Angaben zur Art des Nachweises der Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer der in den Art. 1 und 4 dieser Richtlinie genannten Personengruppen zu schließen ist, dass dieser Nachweis mit jedem geeigneten Mittel geführt werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 5. Februar 1991, Roux, C363/89, Slg. 1991, I1273, Randnr. 16, und vom 17. Februar 2005, Oulane, C215/03, Slg. 2005, I1215, Randnr. 53).
42 Demnach erscheint eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats, in der bestätigt wird, dass der erforderliche Unterhalt gewährt wird, zwar hierfür besonders geeignet, kann aber keine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels sein; dagegen ist es zulässig, die bloße Verpflichtungserklärung des Gemeinschaftsangehörigen oder seines Ehegatten, dem betroffenen Familienangehörigen Unterhalt zu gewähren, nicht als Nachweis dafür anzusehen, dass dieser tatsächlich unterhaltsbedürftig ist.
43 Auf die Frage 2 ist daher zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 73/148 dahin auszulegen ist, dass unter „Unterhalt [gewährt]“ zu verstehen ist, dass das Familienmitglied eines in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne des Art. 43 EG niedergelassenen Gemeinschaftsangehörigen der materiellen Unterstützung dieses Gemeinschaftsangehörigen oder dessen Ehegatten bedarf, um seine Grundbedürfnisse in seinem Herkunftsstaat in dem Zeitpunkt zu decken, in dem er beantragt, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen. Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Nachweis des Unterhaltsbedarfs mit jedem geeigneten Mittel geführt werden kann, dass es aber zulässig ist, die bloße Verpflichtungserklärung des Gemeinschaftsangehörigen oder seines Ehegatten, diesem Familienmitglied Unterhalt zu gewähren, nicht als Nachweis dafür anzusehen, dass dieses tatsächlich unterhaltsbedürftig ist.

Ergebnis

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
1. Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Urteils vom 23. September 2003, Akrich (C109/01), nicht, die Gewährung eines Aufenthaltsrechts an ein einem Drittstaat angehörendes Familienmitglied eines Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, an die Voraussetzung zu knüpfen, dass sich dieses Familienmitglied vorher rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat.
2. Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs ist dahin auszulegen, dass unter „Unterhalt [gewährt]“ zu verstehen ist, dass das Familienmitglied eines in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne des Art. 43 EG niedergelassenen Gemeinschaftsangehörigen der materiellen Unterstützung dieses Gemeinschaftsangehörigen oder dessen Ehegatten bedarf, um seine Grundbedürfnisse in seinem Herkunftsstaat in dem Zeitpunkt zu decken, in dem er beantragt, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen. Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Nachweis des Unterhaltsbedarfs mit jedem geeigneten Mittel geführt werden kann, dass es aber zulässig ist, die bloße Verpflichtungserklärung des Gemeinschaftsangehörigen oder seines Ehegatten, diesem Familienmitglied Unterhalt zu gewähren, nicht als Nachweis dafür anzusehen, dass dieses tatsächlich unterhaltsbedürftig ist.

Link zu der Entscheidung und den Schlussanträgen

http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&newform=newform&Submit=Suchen&alljur=alljur&jurcdj=jurcdj&jurtpi=jurtpi&jurtfp=jurtfp&alldocrec=alldocrec&docj=docj&docor=docor&docop=docop&docav=docav&docsom=docsom&docinf=docinf&alldocnorec=alldocnorec&docnoj=docnoj&docnoor=docnoor&typeord=ALLTYP&allcommjo=allcommjo&affint=affint&affclose=affclose&numaff=C-1%2F05&ddatefs=&mdatefs=&ydatefs=&ddatefe=&mdatefe=&ydatefe=&nomusuel=&domaine=&mots=&resmax=100