Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 11. Januar 2007 VG (Az.: 11 A 259.06) eine Entscheidung zu dem Daueraufenthaltsrecht von Unionsbürgern der neuen Beitrittsstaaten (hier: Polen) getroffen. In der Entscheidung wurde zum Ausdruck gebracht, dass polnische Staatsangehörige nach fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt auch dann Anspruch auf die Daueraufenthaltserlaubnis-EU haben, wenn sie Sozialleistungen in Anspruch nehmen.
In der Entscheidung wird Folgendes ausgeführt:
„Ist somit die Richtlinie unmittelbar anzuwenden, steht den Klägern das von ihnen geltend gemachte Daueraufenthaltsrecht nach Art. 16 Abs. 1 zu. Hiernach hat jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedsstaat aufgehalten hat, das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft. Damit ist auch eindeutig geregelt, dass Art. 7, der in Abs. 1 b voraussetzt, dass Voraussetzung für ein Aufenthaltsrecht ausreichende Existenzmittel sind, so dass der Unionsbürger während seines Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates in Anspruch nehmen muss, nicht zur Anwendung kommt. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie ist damit bereits seinem Wortlaut nach eindeutig und einer – wie vom Beklagten vorgenommenen – restriktiven Auslegung nicht zugänglich. Auch in der Literatur (vgl. Groß, ZAR 2006, 61, 63) wird hierzu die Auffassung vertreten, Art. 16 der Richtlinie sehe ein Daueraufenthaltsrecht für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen nach einem Aufenthalt von fünf Jahren vor. Dieses allgemeine Daueraufenthaltsrecht werde im Gegensatz zu den bisherigen Verbleiberechten allein durch den rechtmäßigen Aufenthalt über einen bestimmten Zeitraum erworben – unabhängig vom Zweck des vorangegangenen Aufenthalts (vgl. Groß a.a.O. S. 63; ähnlich Hailbronner a.a.O. S. 259: Das einmal erlangte Recht auf Daueraufenthalt ist keinen Bedingungen unterworfen).
Die Rechtsauffassung des Beklagten kann unter diesen Umständen keinen Bestand haben, denn sie berücksichtigt nach Auffassung des Gerichts nicht die grundsätzliche neue Regelung durch die vorgenannte Richtlinie, mit der die Gemeinschaft das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern in einem Aufnahmemitgliedsstaat neu geregelt und derart verfestigt hat, dass nach fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt – über den die Kläger auch nach Auffassung des Beklagten unstreitig verfügen – eine Aufenthaltsbeendigung nicht mehr in Betracht kommt, wenn keine Ausweisungsmaßnahme angeordnet wurde. Da auch dieser Ausnahmefall bei den Klägern nicht gegeben ist, steht ihnen der Anspruch auf Daueraufenthalt nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie zu.“