EGMR: Ausweisungsschutz aus Art. 8 Abs. 1 EMRK bei Ausländern der 2. Generation

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Mit dem Urteil des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, vom 18. Oktober 2006 (Üner gegen die Niederlande - Individualbeschwerde Nr. 46410/99) wurde nochmals die wesentlichen Grundsätze zum besonderen Ausweisungsschutz im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK herausgearbeitet. Dabei beschäftigt sich der Gerichtshof mit dem Problem der Rückkehr von Ausländern der 2. Generation, die über Jahrzehnte außerhalb ihres Heimatlandes aufgewachsen sind.

 

Sachverhalt

Der 1969 geborene Beschwerdeführer lebte bis 1981 in der Türkei.  Er kam 1981 im Alter von zwölf Jahren mit seiner Mutter und zwei Brüdern in die Niederlande, um seinem Vater zu folgen, der bereits seit zehn Jahren in den Niederlanden lebte. Ihm wurde eine jeweils für ein Jahr gültige verlängerbare Aufenthaltserlaubnis (vergunning tot verblijf) erteilt; im Jahr 1988 erhielt er dann eine zeitlich unbeschränkte Aufenthaltsberechtigung (vestigingsvergunning). Im Jahr 1991 ging der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer niederländischen Staatsangehörigen ein. Ungefähr im Juni 1991 zogen sie zusammen, am 4. Februar 1992 wurde ein Sohn geboren.

Am 16. Mai 1993 wurde der Beschwerdeführer in einem Café in einen Streit verwickelt. Er zog eine geladene Schusswaffe und gab einen Schuss auf das Bein eines Mannes ab. Vor dem Café entbrannte dann ein Streit mit einem weiteren Mann, einem Freund des Opfers. Er zog eine weitere geladene Schusswaffe und tötete seinen Gegner mit einem Kopfschuss. Das Berufungsgericht Arnheim befand den Beschwerdeführer am 21. Januar 1994 des Totschlags (doodslag) und der schweren Körperverletzung (zware mishandeling) für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren.
Während der Strafhaft vom 17. Mai 1993 bis zum 14. Januar 1998 nahm der Beschwerdeführer an Computerkursen, Verwaltungs- und Buchhaltungslehrgängen teil; ihm wurde auch ein Befähigungsnachweis für Einzelhändler und Gewerbetreibende (middenstandsdiploma) erteilt. Ferner besuchte er Lehrgänge, um sich als Sportlehrer zu qualifizieren. Seine Partnerin und sein Sohn besuchten ihn mindestens einmal wöchentlich in der Haftanstalt und regelmäßig auch öfter. Am 26. Juni 1996 bekamen der Beschwerdeführer und seine Partnerin einen zweiten Sohn. Der Beschwerdeführer sah dieses Kind ebenfalls wöchentlich. Beide Kinder besitzen die niederländische Staatsangehörigkeit und wurden vom Beschwerdeführer Üner anerkannt (erkend). Weder die Partnerin des Beschwerdeführers noch seine Kinder sprechen Türkisch.
Durch Entscheidung des Justizstaatssekretärs (Staatssecretaris van Justitie) vom 30. Januar 1997 wurde dem Beschwerdeführer die ihm erteilte Aufenthaltsberechtigung aberkannt und er wurde wegen der am 21. Januar 1994 gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von sieben Jahren zum unerwünschten Ausländer (ongewenstverklaring) mit Ausweisung für die Dauer von zehn Jahren erklärt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

"57. Selbst wenn Artikel 8 der Konvention unter diesen Umständen irgendeiner Kategorie von Ausländern kein absolutes Recht auf Nichtausweisung verleiht, stellt die Rechtsprechung des Gerichtshofs umfassend unter Beweis, dass es Umstände gibt, unter denen die Ausweisung eines Ausländers gleichwohl eine Verletzung dieser Bestimmung darstellt (s. z.B. die genannten Urteile Moustaquim ./. Belgien, Beldjoudi ./. Frankreich und Boultif ./. Schweiz; s. auch Amrollahi ./. Dänemark, Nr. 56811/00, 11. Juli 2002, Yilmaz ./. Deutschland, Nr. 52853/99, 17. April 2003, und Keles ./. Deutschland, Nr. 32231/02, 27. Oktober 2005). In der genannten Sache Boultif hat der Gerichtshof die Kriterien aufgelistet, die bei der Prüfung der Frage heranzuziehen sind, ob eine Ausweisungsmaßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und gegenüber dem verfolgten Ziel verhältnismäßig ist. Bei diesen in Randnummer 40 des Urteils der Kammer aufgeführten Kriterien handelt es sich um:
- die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat;
- die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;
- die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit;
- die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;
- die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;
- die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung aufgenommen wurde;
- die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und
- das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist.
58. Der Gerichtshof möchte auf zwei Kriterien näher eingehen, die möglicherweise in denjenigen des Urteils Boultif bereits implizit aufgeführt sind:
- die Belange und das Wohl der Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers in dem Land begegnen können, in das der Betroffene auszuweisen ist; und
- die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gaststaat und zum Bestimmungsland.

Bezüglich des ersten Aspekts stellt der Gerichtshof fest, dass dieser bereits in seiner gegenwärtigen Rechtsprechung Niederschlag findet (s. z.B. ?en ./. Niederlande, Nr. 31465/96, Rdnr. 40, 21. Dezember 2001, Tuquabo-Tekle u.a. ./. Niederlande, Nr. 60665/00, Rdnr. 47, 1. Dezember 2005) und sich an die Empfehlung des Ministerkomitees Rec(2002)4 über die rechtliche Stellung von zur Familienzusammenführung zugelassenen Personen anlehnt (siehe oben Rdnr. 38).

Was den zweiten Aspekt anbelangt, so ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in der Sache Boultif bei seiner Einreise in die Schweiz zwar schon erwachsen war, der Gerichtshof aber erkannt hat, dass die „Boultif-Kriterien“ erst recht in den Fällen anwendbar sind, in denen die Beschwerdeführer in dem Gastland geboren oder dort in jungen Jahren eingereist sind (s. Mokrani ./. Frankreich, Nr. 52206/99, Rdnr. 31, 15. Juli 2003). Dass die Dauer des Aufenthalts einer Person im Gastland in der Tat als ein zu berücksichtigender Aspekt gilt, ist in der Annahme begründet, dass je länger eine Person sich in einem bestimmten Land aufhält, umso stärker ihre Bindungen zu diesem Land und umso schwächer diese zu ihrem Herkunftsland sind. Im Licht dieser Erwägungen ist offensichtlich, dass der Gerichtshof die besondere Situation von Ausländern berücksichtigt, die die überwiegende oder sogar die gesamte Zeit ihrer Kindheit im Gastland verbracht haben, dort aufgewachsen sind und erzogen wurden.

59. In der Sache Boultif hat der Gerichtshof festgestellt, dass er sich genötigt sah, diese „Leitlinien“ festzulegen, weil er „nur in einer begrenzten Zahl von Fällen entschieden hatte, in denen das Haupthindernis bei der Ausweisung durch die Schwierigkeiten der Ehegatten, weiter zusammenzuleben, bedingt waren, und insbesondere durch die Schwierigkeiten eines der Ehegatten und/oder der Kinder, in dem Herkunftsland des anderen Ehegatten zu leben“ (a.a.O., Rdnr. 48). Festzustellen ist jedoch, dass die ersten drei Leitlinien sich nicht unmittelbar auf das Familienleben beziehen. Dies veranlasst den Gerichtshof zur Prüfung der Frage, ob die „Boultif-Kriterien“ in einem Maße verständlich sind, dass sie in allen Fällen angewendet werden können, in denen es um die Abschiebung und/oder Ausweisung von langjährig ansässigen Einwanderern im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung geht. Er stellt diesbezüglich fest, dass nicht alle Einwanderer unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem Land, aus dem sie ausgewiesen werden sollen, notwendigerweise ein „Familienleben“ im Sinne des Artikels 8 aufweisen. Da aber nach Artikel 8 auch das Recht geschützt ist, Beziehungen zu anderen Menschen und zur Außenwelt aufzunehmen und zu pflegen (s. Pretty ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 2346/02, Rdnr. 61, CEDH 2002-III) und er gelegentlich Aspekte der sozialen Identität des Einzelnen umfassen kann (s. Mikuli? ./. Kroatien, Nr. 53176/99, Rdnr. 53, CEDH 2002-I), muss man akzeptieren, dass die Gesamtheit der sozialen Bindungen zwischen den niedergelassenen Einwanderern und der Gemeinschaft, in der sie leben, fester Bestandteil des „Privatlebens“ im Sinne des Artikels 8 sind. Unabhängig also vom Bestehen oder Nichtbestehen eines „Familienlebens“ ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Ausweisung eines niedergelassenen Einwanderers einen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens darstellt. Der Gerichtshof entscheidet demnach vor dem Hintergrund der einzelfallbezogenen Umstände, ob es angemessen ist, dem Aspekt „Familienleben“ größeres Gewicht beizumessen als dem Aspekt „Privatleben“.

60. Im Licht des Vorstehenden folgert der Gerichtshof, dass die vorgenannten Faktoren in ihrer Gesamtheit (Rdnrn. 57-59) in allen Rechtssachen zu berücksichtigen sind, bei denen es um niedergelassene Einwanderer geht, die im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung abgeschoben und/oder ausgewiesen werden sollen.

2 Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall

61. Der Gerichtshof kann ohne weiteres beipflichten, dass die beanstandeten Maßnahmen das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens beeinträchtigt haben, dass dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen war und legitime Ziele, nämlich den Schutz der öffentlichen Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten verfolgt hat. Aus der obigen Randnummer 58 ergibt sich, dass diese Maßnahmen auch das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens beeinträchtigt haben. In Anbetracht dessen und angesichts der besonderen Problematik dieser Sache und der von den Parteien vorgebrachten Argumente wird der Gerichtshof dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens besondere Aufmerksamkeit widmen.

62. Der Gerichtshof hebt zunächst hervor, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der beanstandeten Maßnahmen seit langer Zeit in den Niederleben lebte, einem Land, in das er mit zwölf Jahren zusammen mit seiner Mutter und seinen Brüdern gekommen ist, um dorthin seinem Vater zu folgen und in dem er einen unbefristeten Aufenthaltsstatus hatte. Der Gerichtshof stellt außerdem fest, dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden eine Familie gegründet hatte. Unter diesen Umständen zweifelt er nicht daran, dass der Beschwerdeführer gefestigte Bindungen zu diesem Land unterhielt. Trotzdem kann er die Tatsache nicht unberücksichtigt lassen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin und dem erstgeborenen Sohn nur eine relativ kurze Zeit zusammenlebte, dass er danach beschlossen hat, dieses Zusammenleben zu beenden und er mit seinem zweiten Sohn niemals zusammengelebt hat. Wie die Kammer in Randnummer 46 ihres Urteils ausführt, „(…) würde sich die Unterbrechung ihres Familienlebens daher nicht so auswirken, wie bei einem viel längeren Zusammenleben der Kinder mit beiden Elternteilen“. Wenn auch zutrifft, dass der Beschwerdeführer in relativ jungen Jahren in die Niederlande eingereist ist, kann der Gerichtshof nicht hinnehmen, dass er nur derart kurze Zeit in der Türkei gelebt hat und somit zu dem Zeitpunkt seiner Rückführung in dieses Land keine sozialen oder kulturellen Bindungen (einschließlich sprachlicher Natur) zur türkischen Gesellschaft mehr hatte.

63. Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung, die zu den beanstandeten Maßnahmen führte, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten des Totschlags und der Körperverletzung sehr schwerwiegender Natur waren. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, in Notwehr gehandelt zu haben, was von den innerstaatlichen Gerichten grundsätzlich zurückgewiesen wurde (Rdnrn. 44 u. 50 oben), er war gleichwohl im Besitz von zwei geladenen Schusswaffen. Angesichts der gegen den Beschwerdeführer ergangenen früheren Verurteilungen (Rdnrn. 14 u. 16 oben) ist der Gerichtshof der Meinung, dass von dem Beschwerdeführer behauptet werden kann, er habe eine kriminelle Neigung unter Beweis gestellt. Unter Bezugnahme auf das Recht und die gängige Praxis bei der vorzeitigen Haftentlassung in den Niederlanden (Rdnr. 34 oben) ist der Gerichtshof außerdem nicht gewillt, der Tatsache besonderes Gewicht beizumessen, dass der Beschwerdeführer nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Strafe entlassen wurde.

64. Der Gerichtshof pflichtet der Schlussfolgerung der Kammer bei, dass die Kinder des Beschwerdeführers bei Eintritt der Rechtskraft der Ausweisungsverfügung noch sehr jung – sechs bzw. eineinhalb Jahre – und somit in einem anpassungsfähigen Alter waren (Rdnr. 46 des Kammerurteils). Da sie niederländische Staatsangehörige sind, könnten sie – wenn sie den Vater in die Türkei begleiten würden – ordnungsgemäß in die Niederlande zurückkehren und die dort wohnhaften Familienangehörigen besuchen.

Obwohl der Gerichtshof die praktischen Schwierigkeiten nicht unterschätzen möchte, die sich für die niederländische Partnerin des Beschwerdeführers ergeben, wenn sie diesem in die Türkei folgen würde, ist er der Auffassung, dass die im Vorstehenden dargelegten Erwägungen (Rdnrn. 62 u. 63) unter den gegebenen Umständen dieses Falles gegenüber den Interessen der Familie überwiegen.

65. Der Gerichtshof will nicht außer Acht lassen, dass die gegen den Beschwerdeführer ergangene Ausweisungsmaßnahme weitaus größere Auswirkungen für ihn hat als die Aberkennung seines Aufenthaltstitels, weil damit jegliche Besuche, auch von kurzer Dauer, in den Niederlanden unmöglich sind, solange diese Maßnahme gültig ist. Angesichts der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten sowie der Tatsache, dass die Ausweisungsverfügung auf zehn Jahre befristet ist, kann der Gerichtshof nicht folgern, dass der beschwerdegegnerische Staat den eigenen Interessen ein allzu großes Gewicht beigemessen hat, als diese Maßnahme von ihm beschlossen wurde. Der Gerichtshof hebt diesbezüglich hervor, dass der Beschwerdeführer – sofern er eine Reihe von Erfordernissen erfüllt – in die Niederlande zurückkehren kann, nachdem die Ausweisungsverfügung aufgehoben wurde (Rdnr. 50 oben)."

Die Entscheidung steht Mitgliedern unter Rechtsprechung/ Art. 8 EMRK als download zur Verfügung