Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 22. Juni 2007 (Az. 18 B 722/07) klargestellt, dass es auch in Ansehung des Urteils des EuGH vom 14. Dezember 2006 (C-97/05 -Gattoussi), daran fest hält, dass sich aus dem Diskriminierungsverbot in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko grundsätzlich kein aufenthaltsrechtlicher Anspruch für marokkanische Arbeitnehmer ergibt.
Die Antragstellerin, eine marokkanische Staatsangehörige, erhielt aufgrund ihrer Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 31.12.2004. Ihren rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag lehnte der Antragsgegner durch Verfügung vom 15.3.2006 wegen der Trennung von ihrem Ehemann ab. Dagegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der Begründung, sie verfüge über eine unbefristete Arbeitserlaubnis und stehe in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis, so dass sie einen Verlängerungsanspruch aufgrund des Diskriminierungsverbots in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens habe. Insoweit berief sie sich auf das Urteil des EuGH vom 14.12.2006 – C-97/05 – (Gattoussi). Das VG lehnte den Antrag ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom OVG zurückgewiesen.
Die Antragstellerin wendet sich in erster Linie mit dezidierten Darlegungen gegen die Ausführungen des VG, wonach die Antragstellerin, die im Besitz einer unbefristeten Arbeitsgenehmigung ist, aus Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko keinen Verlängerungsanspruch herleiten könne.
Der Senat hat diesbezüglich in seiner Rechtsprechung (- vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.7.2005 - 18 B 983/05 - und vom 18.5.2006 - 18 B 509/06 -) bislang die Auffassung vertreten, dass Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko bereits vom Ansatz her kein Aufenthaltsrecht zu vermitteln vermag. Denn in der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. BVerwG, Urteile vom 1.7.2003 - 1 C 18.02 -, BVerwGE 118, 249 = EZAR 029 Nr. 24 = DVBl. 2004, 119 = InfAuslR 2004, 50, und - 1 C 32.02 -, InfAuslR 2004, 54 = NVwZ 2004, 245), welcher der Senat ebenso wie die übrigen mit Ausländerrecht befassten Senate des Gerichts (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5.2.2004 - 17 B 893/03 - und vom 26.10.2004 - 17 B 1542/03 - sowie vom 25.8.2004 - 19 B 1312/04 - und vom 26.10.2004 - 19 B 563/04 -) dabei gefolgt ist, ist geklärt, dass sich aus dem Diskriminierungsverbot in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko grundsätzlich keine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche für marokkanische Arbeitnehmer ergeben. Allenfalls ausnahmsweise kann unter dem Gesichtspunkt der praktischen Wirksamkeit der Rechte aus dem Diskriminierungsverbot ein Anspruch auf weiteren Aufenthalt zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit hergeleitet werden (effet utile). Dies kommt in Betracht, wenn der Mitgliedstaat dem marokkanischen Arbeitnehmer in Bezug auf die Beschäftigung durch eine Arbeitserlaubnis für eine bestimmte Zeit weitergehende Rechte verliehen hat als in Bezug auf den Aufenthalt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 2.3.1999 - C-416/96 (El-Yassini), InfAuslR 1999, 218). Das ist indes bei einer nach deutschem Recht erteilten unbefristeten Arbeitserlaubnis in der Regel nicht der Fall. Eine solche Genehmigung vermittelt wegen des Vorrangs des Aufenthaltsrechts kein von diesem unabhängiges, gleichsam überschießendes Recht auf Fortsetzung einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit. Insofern ist es auch ohne Bedeutung, wenn die Arbeitsgenehmigung aufgrund einer vorläufigen verfahrensrechtlichen Position des Ausländers die Aufenthaltsgenehmigung überdauert.
Die Antragstellerin meint, die vorstehend skizzierte Rechtsauffassung könne angesichts einer neueren Entscheidung des EuGH (EuGH, Urteil vom 14.12.2006 - C-97/05 - (Gattoussi) -, InfAuslR 2007, 89) nicht aufrechterhalten werden. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Senat ist im Ergebnis ebenso wie das VG der Auffassung, dass dem Urteil Gattoussi eine Ausweitung der aufenthaltsrechtlichen Rechtspositionen tunesischer Arbeitnehmer gegenüber den in der Entscheidung El-Yassini für Marokkaner entwickelten Grundsätzen mit möglichen Rückschlüssen auch für diesen Personenkreis nicht zu entnehmen ist. Dies folgt bereits daraus, dass der EuGH sich in seinem Urteil Gattoussi in allen tragenden Aussagen auf die Entscheidung El-Yassini beruft (vgl. Rdnrn. 22, 26, 27, 29, 30, 36, 37 und Rdn. 40). Insofern ist namentlich der Verweis in Rdn. 40 auf das Urteil El-Yassini Rdn. 64 bedeutsam, wo der EuGH ausgeführt hatte, dass das dort in Rede stehenden Diskriminierungsverbot des Art. 40 Abs. 1 des Kooperationsabkommens EWG-Marokko ausnahmsweise auf ein Recht zum weiteren Aufenthalt führe, „wenn das vorlegende Gericht feststellen sollte (Hervorhebung durch den Senat), dass der Aufnahmemitgliedstaat dem marokkanischen Wanderarbeitnehmer in bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in bezug auf den Aufenthalt verliehen hätte“. Angesichts dessen geht der Senat davon aus, dass der EuGH nach wie vor daran festhält, dass die vorstehend zitierte und letztlich entscheidende Frage nach der Verleihung weitergehender Rechte (von den nationalen Gerichten) nach deutschem Recht zu beantworten ist, und dass daher die oben wiedergegebene Rechtsprechung des BVerwG und des erkennenden OVG NRW unverändert Geltung beansprucht.
In dieser Auffassung sieht sich der Senat im Übrigen auch durch das Urteil des EuGH im Verfahren Güzeli (EuGH, Urteil vom 26.10.2006 - C-4/05 -, InfAuslR 2007, 1) bestätigt. Der EuGH hat in diesem Urteil, das auf ein Vorabendscheidungsersuchen zu Art. 10 ARB 1/80 ergangen ist (vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 13.2.2007 18 B 108/07), (erneut) hervorbehoben (Rdn. 36), dass der „Gerichtshof ... gemäß Artikel 234 EG nicht befugt“ sei, „durch Vorabentscheidung über die Auslegung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu entscheiden.“ „Daher“ sei „es Sache des nationalen Gerichts, die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen“.
Die Entscheidung des OVG überzeugt: An der Auswirkung einer Arbeitserlaubnis für das Verlängerungsverfahren hat sich nichts geändert, so dass auch eine Veränderung der Rechtsprechung nicht nachvollziehbar wäre. Das Vorlageverfahren Gattoussi betraf daher auch kein Verlängerungsverfahren, sondern ein Befristungsverfahren. Hier besteht nämlich im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung eine unbeschränkte arbeits- und aufenthaltsrechtliche Position, in die eingegriffen wird.