EuGH: Arbeitnehmerfreizügigkeit bei Grenzgängern

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 18. Juli 2007 wie folgt entschieden: Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der unter Beibehaltung seines Dienstverhältnisses in diesem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat und seine Berufstätigkeit seitdem als Grenzgänger ausübt, kann den Status eines Wanderarbeitnehmers im Sinne der Verordnung über die Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft für sich in Anspruch nehmen.

Es verstößt gegen Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung, dass der in einem Mitgliedstaat wohnende, nicht erwerbstätige Ehegatte eines Wanderarbeitnehmers, der eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, vom Bezug einer sozialen Vergünstigung wie des deutschen Erziehungsgelds ausgeschlossen ist, weil er in diesem anderen Mitgliedstaat weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat. In der Rechtssache C-212/05 hatte sich der Freistaat Bayern geweigert, Erziehungsgeld an die nicht erwerbstätige Ehefrau zu zahlen. Der Ehemann aus Deutschland arbeitet in Deutschland, lebt aber mit seiner österreichischen Frau in Österreich. Das Erziehungsgeld stellt für den erwerbstätigen Ehemann eine soziale Vergütung im Sinne der Verordnung dar, so der EuGH. Dies ist Voraussetzung für die Gewährung des deutschen Erziehungsgeldes für die in Österreich lebende Ehefrau.

Link zur Entscheidung

http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&newform=newform&Submit=Suchen&alljur=alljur&jurcdj=jurcdj&jurtpi=jurtpi&jurtfp=jurtfp&alldocrec=alldocrec&docj=docj&docor=docor&docop=docop&docav=docav&docsom=docsom&docinf=docinf&alldocnorec=alldocnorec&docnoj=docnoj&docnoor=docnoor&typeord=ALLTYP&allcommjo=allcommjo&affint=affint&affclose=affclose&numaff=C-212%2F05&ddatefs=&mdatefs=&ydatefs=&ddatefe=&mdatefe=&ydatefe=&nomusuel=&domaine=&mots=&resmax=100