VO (EU) Nr. 259/2014 vom 3. April 2014 (ABl.EU L 105/9 vom 08.04.2014)
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind.
Da die Republik Moldau alle Vorgaben erfüllt, sollte sie in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 überführt werden. Diese Befreiung von der Visumpflicht sollte für Inhaber biometrischer Reisepässe gelten, die von der Republik Moldau im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden.
Daher wird die Republik Moldau in Anhang I gestrichen und in Anhang II eingefügt (die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden).
Die Änderung tritt am 28.04.2014 in Kraft.