Antwort der BuReg vom 27.03.2014, Drucksache 18/939
Europäische Polizeioperation „Perkūnas“ zur Erfassung der Reisewege von Migranten ohne Aufenthaltsstatus im Schengenraum und Fragen zur Rechtmäßigkeit von Polizeikontrollen zur Feststellung unerlaubten Aufenthalts.
Im Rahmen der Operation Perkūnas hat die Bundespolizei 599 Personen im Zusammenhang mit Schleusungen und insgesamt 62 Personen mit ge- oder verfälschten Dokumenten festgestellt.
Insgesamt sind 715 Personen als Asylsuchende erfasst worden. Die zehn häufigsten Herkunftsländer waren:
1. Syrien 229
2. Eritrea 115
3. Afghanistan 58
Zu der Frage 14:
"Welche konkretisierenden Regelungen, Erlasse, Anweisungen, Rundschreiben oder Ähnliches bestehen auf Bundesebene bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung auf Landesebene, mit denen im Sinne des EU-Rechts bzw. der Rechtsprechung des EuGH Vorgaben zu polizeilichen Kontrollen und Befragungen zur Aufdeckung illegaler Einreisen bzw. illegalen Aufenthalts an den Binnengrenzen der Europäischen Union, im grenznahen Raum bzw. auch im übrigen Bundesgebiet (bitte differenzieren) gemacht werden (bitte mit Datum, Titel und Inhalt genau bezeichnen und zu zentralen Vorgaben den genauen Wortlaut angeben)?"
antwortete die BuReg wie folgt:
Anlässlich eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in den verbundenen Rechtssachen C-188/10 und C-189/10 vom 22. Juni 2010, denen ein Vorabentscheidungsersuchen von Frankreich an den EuGH zu Grunde lag, hat das Bundesministerium des Innern mit Erlass vom 23. August 2010 dem Bundespolizeipräsidium mitgeteilt, dass polizeiliche Maßnahmen, wenn sie keine Grenzkontrollen zum Ziel haben, auf allgemeinen polizeilichen Informationen und Erfahrungen in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beruhen und insbesondere auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität abzielen, in einer Weise zu konzipieren und durchzuführen sind, dass sie sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheiden, und schließlich auf der Grundlage von Stichproben durchgeführt werden. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausübung polizeilicher Befugnisse im Schengengebiet wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/11015 vom 17.10.12 verwiesen.
Ergänzend bestehen dienstkundliche Regelungen zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung (Bestimmungen zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung), die unter anderem die Ausübung polizeilicher Befugnisse innerhalb des Schengengebiets konkretisieren. Danach sind im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Binnengrenzen vorgenommene Personenkontrollen, die unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund eines vorangegangenen Grenzübertritts erfolgen, nicht mit dem Schengener Regelwerk vereinbar. Unabhängig davon befinden sich diese „Bestimmungen zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung“ in Gänze, insbesondere auf Grund europäisch determinierter Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich einreise- und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen, derzeit in Überarbeitung. Gleiches gilt für einen Lehrbrief für Befragungen und Identitätsfeststellungen.
Auf die Frage der Sicherstellung der europarechtskonformen Anwendung wurde entgegnet, dass eine kontinuierliche Aus- und Fortbildung der Beamten der Bundespolizei über die Zulässigkeit und Durchführung der Ausübung polizeilicher Befugnisse sowie eine begleitende Dienst- und Fachaufsicht eine gesetzeskonforme Anwendung sicherstellen.