Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 bestehen nach Einbürgerung des türkischen Arbeitnehmers weiter

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Die Generalanwältin Sharpston hat in ihren Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen C-7/10 und C-9/10 (Kahveci und Inan) folgende Frage beantwortet: Führt die Einbürgerung im Aufnahmemitgliedstaat dazu, dass die Familienangehörigen ihre Rechte verlieren, die sie andernfalls aus Art. 7 ARB 1/80 ableiten könnten?

Es ging um Fälle, in denen der türkische Arbeitnehmer vor Zuzug der Familienangehörigen die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats unter Beibehaltung seiner türkischen Staatsangehörigkeit erlangt hat.

Die Generalanwältin schlägt folgende Lösung vor:

"Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG—Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 ist so auszulegen, dass ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, sich auf diese Bestimmung weiterhin berufen kann, auch nachdem der Arbeitnehmer unter Beibehaltung der türkischen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erhalten hat."