Türkische Staatsangehörige mit deutscher Staatsangehörigkeit können sich auf Art. 7 ARB 1/80 berufen

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Der EuGH hat mit Urteil vom 29. März 2012 in den verbundenen Rechtssachen Tayfun Kahveci (C‑7/10) und Osman Inan (C‑9/10) entschieden, dass Art. 7 ARB 1/80 dahin auszulegen ist, dass die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, sich weiterhin auf diese Bestimmung berufen können, wenn dieser Arbeitnehmer die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erhalten hat und gleichzeitig die türkische Staatsangehörigkeit beibehält.

Mit dieser Entscheidung ist noch keine Klärung der Frage erreicht, ob der Erwerb der Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80 nach Einbürgerung eines türkischen Arbeitnehmers möglich ist, wenn dieser auf seine türkische Staatsangehörigkeit verzichtet hat. Denn in dem entschiedenen Verfahren wurde lediglich geprüft, ob der Umstand, dass der türkische Arbeitnehmer, der bereits dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört, zusätzlich zur türkischen Staatsangehörigkeit noch die des Aufnahmemitgliedstaats erhalten hat, für die Angehörigen seiner Familie zur Folge hat, dass sie nicht mehr berechtigt sind, sich auf diese Bestimmung zu berufen.