Beitrittsperspektiven der Staaten des westlichen Balkans

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Antwort der Bundesregierung, Drucksache 17/11641 vom 27. 11. 2012.
 Die Bundesregierung ist zuversichtlich, dass Kroatien die entsprechenden Kriterien erfüllt und wie vorgesehen zum 1. Juli 2013 Mitgliedstaat der Europäischen Union wird.

Der Beitrittsvertrag zwischen der EU und Kroatien sieht - wie auch die vorangegangenen Beitrittsverträge für die EU-8 und EU-2 - Übergangsbestimmungen für die (Arbeitnehmer-)Freizügigkeit vor. Danach können die alten Mitgliedstaaten den Arbeitsmarktzugang von kroatischen Staatsangehörigen in einer dreiphasigen, insgesamt siebenjährigen Übergangszeit (sog. „2+3+2“-Modell) weiterhin nach nationalem Recht steuern.

Für die erste, zweijährige Phase (für Kroatien 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2015) ist im Beitrittsvertrag ausdrücklich vorgesehen, dass die alten Mitgliedstaaten den Arbeitsmarktzugang weiterhin national bzw. über bilaterale Abkommen regeln. Dementsprechend erfordert der Beitrittsvertrag in der 1. Phase – anders als in der 2. und 3. Phase – keine offizielle Mitteilung über die Inanspruchnahme der Übergangsbestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit an die EU-Kommission.

Für kroatische Staatsangehörige ist im Beitrittsvertrag zudem – wie üblich – vorgesehen, dass diese nach zwölfmonatiger ununterbrochener Zulassung zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates unbeschränkten Zugang zu dessen Arbeitsmarkt erhalten und die Mitgliedstaaten die bei Unterzeichnung des Beitrittsvertrages bereits bestehenden Zugangsmöglichkeiten nicht mehr verschlechtern dürfen.

Die Mitgliedstaaten können weitere Erleichterungen beim Arbeitsmarktzugang durch nationales Recht oder bilaterale Abkommen vorsehen. Die Bundesregierung plant derzeit, in der 1. Phase für kroatische Arbeitnehmer dieselben Zugangserleichterungen vorzusehen, wie sie aktuell für rumänische und bulgarische Arbeitnehmer gelten. Keine Arbeitserlaubnis benötigen demnach:

  • Akademiker, die eine ihrer Hochschulausbildung entsprechenden Beschäftigung aufnehmen,
  • Auszubildende, die in Deutschland eine mindestens zweijährige Berufsausbildung absolvieren möchten und
  • Saisonarbeitnehmer für Saisonbeschäftigungen, die bis zu sechs Monaten im Jahr ausgeübt werden dürfen.

Fachkräfte, die eine Beschäftigung aufnehmen möchten, welche in Deutschland eine zweijährige Berufsausbildung erfordert, benötigten zwar zunächst eine Arbeitserlaubnis, diese erteilt die Bundesagentur für Arbeit jedoch ohne Vorrangprüfung. Voraussetzung für die Beschäftigung ist, dass der Arbeitnehmer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als ein vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer beschäftigt wird. Über die weitere konkrete Ausgestaltung der Übergangsbestimmungen in der 1. Phase ist die Abstimmung in der Bundesregierung derzeit noch nicht abgeschlossen.

Zur Drucksache:

icon Antwort der Bundesregierung: Beitrittsperspektive Westlicher Balkan (89.59 kB 2013-01-12 17:44:49)

Der Beitrittsvertrag zwischen der EU und Kroatien sieht – wie auch die vorangegangenen
Beitrittsverträge für die EU-8 und EU-2-Übergangsbestimmungen
für die (Arbeitnehmer-)Freizügigkeit vor. Danach können die alten Mitgliedstaaten
den Arbeitsmarktzugang von kroatischen Staatsangehörigen in einer
dreiphasigen, insgesamt siebenjährigen Übergangszeit (sog. „2+3+2“-Modell)
weiterhin nach nationalem Recht steuern.
Für die erste, zweijährige Phase (für Kroatien 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2015) ist
im Beitrittsvertrag ausdrücklich vorgesehen, dass die alten Mitgliedstaaten den
Arbeitsmarktzugang weiterhin national bzw. über bilaterale Abkommen regeln.
Dementsprechend erfordert der Beitrittsvertrag in der 1. Phase – anders als in
der 2. und 3. Phase – keine offizielle Mitteilung über die Inanspruchnahme der
Übergangsbestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit an die EU-Kommission.
Für kroatische Staatsangehörige ist im Beitrittsvertrag zudem – wie üblich –
vorgesehen, dass diese nach zwölfmonatiger ununterbrochener Zulassung zum
Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates unbeschränkten Zugang zu dessen Arbeitsmarkt
erhalten und die Mitgliedstaaten die bei Unterzeichnung des Beitrittsvertrages
bereits bestehenden Zugangsmöglichkeiten nicht mehr verschlechtern
dürfen. Die Mitgliedstaaten können weitere Erleichterungen beim Arbeitsmarktzugang
durch nationales Recht oder bilaterale Abkommen vorsehen.
Die Bundesregierung plant derzeit, in der 1. Phase für kroatische Arbeitnehmer
dieselben Zugangserleichterungen vorzusehen, wie sie aktuell für rumänische
und bulgarische Arbeitnehmer gelten. Keine Arbeitserlaubnis benötigen demnach:
• Akademiker, die eine ihrer Hochschulausbildung entsprechenden Beschäftigung
aufnehmen,
• Auszubildende, die in Deutschland eine mindestens zweijährige Berufsausbildung
absolvieren möchten und
• Saisonarbeitnehmer für Saisonbeschäftigungen, die bis zu sechs Monaten im
Jahr ausgeübt werden dürfen.
Fachkräfte, die eine Beschäftigung aufnehmen möchten, welche in Deutschland
eine zweijährige Berufsausbildung erfordert, benötigten zwar zunächst eine
Arbeitserlaubnis, diese erteilt die Bundesagentur für Arbeit jedoch ohne Vorrangprüfung.
Voraussetzung für die Beschäftigung ist, dass der Arbeitnehmer
nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als ein vergleichbarer deutscher
Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Über die weitere konkrete Ausgestaltung der Übergangsbestimmungen in der
1. Phase ist die Abstimmung in der Bundesregierung derzeit noch nicht abgeschlossen.