Der Erwerb der Rechtsstellung nach Artikel 7 ARB 1/80 setzt keine zeitliche Kongruenz zwischen dem Nachzug und dem Erwerb der Arbeitnehmereigenschaft voraus

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Der EuGH hat mit Urteil 21.12.2016 in den verbundenen Rechtssachen Ucar & Kilic (C-508/15 und C-509/15) entschieden, dass die Rechtstellung nach Art 7 ARB 1/80 auch erst zu einem späteren Zeitpunkt begründet werden kann, wenn der Stammberechtigte die Arbeitnehmereigenschaft erwirbt. Damit ist keine zeitliche Kongruenz zwischen dem Nachzug und dem Erwerb der Arbeitnehmereigenschaft erforderlich.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift dem Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, dem zum Zweck der Familienzusammenführung die Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat gestattet wurde und der seit seiner Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats mit dem türkischen Arbeitnehmer zusammengelebt hat, ein Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedstaat verleiht, selbst wenn der Zeitraum von mindestens drei Jahren, während dessen dieser Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt angehörte, nicht unmittelbar auf die Ankunft des betreffenden Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat folgte, sondern in einen späteren Zeitraum fällt.