Spracherfordernis beim Ehegattennachzug zu Deutschen

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Das VG Oldenburg hat mit Beschluss vom 10.05.2012 (11 B 3223/12) entschieden, dass die Abschiebung eines Ehegatten eines Deutschen ausgesetzt werden muss, weil allein die notwenidigen Sprachkentnnisse der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug entgegenstanden.

Aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2011 (1 C 9.10) und der darin in Bezug genommenen Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 4. Mai 2011 im Verfahren C-155/11 PPU beim Europäischen Gerichtshof ist zweifelhaft, ob das Spracherfordernis in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit Art. 7 Abs. 2 der Familiennachzugsrichtlinie 2003/86/EG vereinbar ist.

Das Gericht führte aus:

"In der höchstrichterlichen Rechtsprechung war zunächst auch geklärt, dass dieses Spracherfordernis mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 7 Abs. 2 der Familiennachzugsrichtlinie 2003/86/EG des Rates vereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 8.09 - InfAuslR 2010, 331; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. März 2011 - 2 BvR 1413/10 - InfAuslR 2011, 237). Hieran sind indes neuerdings berechtigte Zweifel entstanden. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 1 C 9.10 - InfAuslR 2012, 59) hat im Rahmen einer Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits die Auffassung vertreten, dass die Frage, ob das Spracherfordernis gegen die genannte Bestimmung der Familiennachzugsrichtlinie verstößt, zweifelhaft geworden sei und bei Fortführung des Verfahrens dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung hätte vorgelegt werden müssen. Dabei ist auf eine Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 4. Mai 2011 gegenüber dem Europäischen Gerichtshof im Verfahren C-155/11 PPU verwiesen worden. Hierin wird unter Berücksichtigung des Wortlauts des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 EG, des systematischen Zusammenhangs mit Abs. 1 der Bestimmung, der Zielsetzung der Richtlinie und des Art. 8 EMRK, wonach der Familiennachzug nicht unangemessen erschwert werden darf, die auch nach Meinung der beschließen Kammer gut nachvollziehbare Auffassung vertreten, dass eine Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts nicht wegen einer nicht bestandenen Eingliederungsprüfung im Ausland erfolgen darf. Vielmehr erlaube Art. 7 Abs. 2 der Familiennachzugsrichtlinie lediglich, Integrationsmaßnahmen nach der Aufenthaltsgewährung zu fordern. Das angeführte Verfahren beim Europäischen Gerichtshof ist mit Beschluss vom 10. Juni 2011 ohne Entscheidung zur Sache beendet worden, weil sich der zu Grunde liegende Rechtstreit in der Hauptsache erledigt hatte.

Die mithin ungeklärte Rechtsfrage kann wegen ihrer Schwierigkeit und weitreichenden Bedeutung nicht in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren geklärt werden, sondern bedarf einer sorgfältigen Beurteilung im Hauptsacheverfahren, in dem auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV in Erwägung zu ziehen ist.

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?printview=true&;doc.id=MWRE120001475&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true

Rechtsanwalt Ünal Zeran
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