Die Europäische Kommission hat sechs Tage nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Dogan (C-138/13) ein Pilotverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland (3395/12/ELAR) eingeleitet, um die Umsetzung der Entscheidung zu überprüfen.
Die Bundesregierung wurde ersucht, der Kommission im Einzelnen mitzuteilen, ob und welche rechtlichen und/oder administrativen Maßnahmen vorgesehen sind, um die Vereinbarkeit der in § 30 AufenthG enthaltenen Sprachvoraussetzungen mit der Stillhalteklausel des Art. 41 des Zusatzprotokolls herbeizuführen.
Die Bunderegierung musste im Rahmen ihrer Antwort am 2. Oktober 2014 einräumen, dass eine Umsetzung im Wesentlichen nur durch zwei Erlasse des Auswärtigen Amtes (siehe unter Rechtsquellen) und ein informatorisches Schreiben des BMI an die für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Bundesländer erfolgt ist. Damit verweigert die Bunderegierung ihre Verpflichtung zur Umsetzung der EuGH Rechtsprechung. Möglicherweise sieht sie nach wie vor die Bekämpfung von Zwangsehen als zwingenden Grund des Allgemeininteresses an, der zu einer Beschränkung des Ehegattennachzugs berechtigt. Da sich an der objektiven Rechtslage für den Ausländer nichts geändert hat, insbesondere eine Einzelfallprüfung nicht gesetzlich verankert ist, steht zu erwarten, dass die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten wird.
Der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Ole Schröder erklärte auf eine Anfrage der Fraktion die Linke mit (BT-Drs. 18/4001), dass die Kommission am 13. Januar 2015 mitgeteilt habe, dass sie die Umsetzung der Dogan-Entscheidung im Erlasswege für unzureichend hält. Das Pilotverfahren wurde geschlossen und weitere Schritte (Vertragsverletzungsverfahren) vorbehalten.
Es steht zu erwarten, dass sich an der rechtswidrigen Verwaltungspraxis weiterhin nichts ändern wird, bis der EuGH erneut eine Klärung herbeiführt, ob die Bekämpfung von Zwangsehen die Einführung einer Sprachprüfung rechtfertigt. Der Generalanwalt ist in der Rechtssache Dogan sehr deutlich geworden: Eine Sprachprüfung als Nachzugsvoraussetzung ohne Einzelfallprüfung ist unverhältnismäßig. Letztlich ist die gegenwärtige Situation die Konsequenz aus der wenig aussagekräftigen Formulierung in der Dogan-Entscheidung zu den immanenten Schranken der Stillhalteklauseln. Der Gerichtshof schafft durch seine wenig konkreten Aussagen immer wieder neue Spielräume, die es den nationalen Regierungen ermöglichen, ihre restriktive, europawidrige Verwaltungspraxis beizubehalten.
Die weitergehende Frage, ob eine derartige Nachzugsbedingung mit der Familienzusammenführungsrichtlinie vereinbar ist, steht gleichfalls aus.