VGH BW U.v. 21.7.2004 Az. 11 S 535/04
EZAR 034 Nr. 18= ZAR 2004, 327
1. Die rechtliche Beurteilung der Ausweisung eines freizüugigkeitsberechtigten Unionsbürgers ist in der Weise vorzunehmen, dass die Ausweisung zunächst auf ihre Rechtmäßigkeit nach deutschem Recht und nur für den Fall, dass danach dem Begehren des Unionsbürgers nicht entsprochen werden kann, auch unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts zu überprüfen ist.
2.Während für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisungsverfügung nach deutschem Recht grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend ist, sind auf der europarechtlichen Beurteilungsstufe auch spätere Veränderungen der Sachlage zu berücksichtigen.
3. Aus Art. 4 Abs. 2 RL 64/221/EWG ergibt sich kein allgemeines Ausweisungsverbot freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger fur alle Fallgestaltungen, in denen die im Anhang zu der Richtlinie aufgeführten Krankheiten oder Gebrechen erst nach Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis-EG auftreten.
4. Die Verfahrensgarantien des Art. 9 RL 64/221/EWG werden durch den Rechtsschutz erfüllt, den die Verwaltungsgerichte in Deutschland gewähren.