Das Bundesinnenministerium des Innern hat am 7. März 2016 einen Erlass zur Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG veröffentlicht, mit dem das laufende EU-Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland wegen unzureichender gesetzlicher Vorgaben zu anlasslosen Kontrollen an den EU-Binnengrenzen beendet werden soll.
Es ist fraglich, ob dieser Erlass den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union genügt, denn er gibt lediglich wortreich die geltende EU-Rechtslage wieder, während der Gerichtshof gesetzliche Regelungen eingefordert hatte, die Binnengrenzkontrollen in ihrer Häufigkeit und Intensität in der Praxis wirksam begrenzen.
§ 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG verleiht der Bundespolizei die Befugnis, „im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise“ die Identität einer Person festzustellen. Von den Befugnissen zur Kontrolle von Personen wurde im Jahr 2014 rund 440 000 Mal (§ 22 Absatz 1a BPolG) bzw. 2,3 Millionen Mal (§ 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG) Gebrauch gemacht, von den Befugnissen zur Kontrolle von Sachen (§ 44 Absatz 2 BPolG) 593 000 Mal (vgl. Bundestagsdrucksache 18/4149).