Die volle Arbeitnehmer-Freizügigkeit für Rumänien und Bulgarien wird für weitere zwei Jahre ausgesetzt. Damit benötigen rumänische und bulgarische Staatsangehörige für den Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland weiterhin eine Arbeitserlaubnis. Zudem dürfen in den Branchen Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration bis Ende 2013 Arbeitnehmer aus diesen Ländern nur eingeschränkt entsendet werden. So hat es das Bundeskabinett beschlossen.
Der EU-Beitrittsvertrag für Bulgarien und Rumänien sieht Übergangsregelungen für den Arbeitsmarkt vor. Danach können alte Mitgliedstaaten den Zugang zu ihrem Arbeitsmarkt beschränken. Deutschland macht davon in der dritten und letzten Phase Gebrauch und setzt die Freizügigkeit für Bulgaren und Rumänen für zwei weitere Jahre aus. Damit die Übergangsregelung gilt, muss Deutschland ihre Inanspruchnahme der Europäischen Kommission begründet noch in diesem Jahr mitteilen. Dafür bildet der Kabinettsbeschluss die Grundlage.
Diese Einschränkungen für Rumänen und Bulgaren sind aus arbeitsmarkt-, wirtschafts- und gesellschaftlichen Gründen geboten. Deutschland drohen anderenfalls zusätzliche Störungen des Arbeitsmarktes für Langzeitarbeitslose und geringqualifizierte Arbeitsuchende. Ihre Chancen, Arbeit zu finden, haben sich zwar verbessert. Im Vergleich zu den Qualifizierten haben sie es aber noch sehr schwer.
Solange der Arbeitsmarkt in Ostdeutschland noch doppelt so hohe Arbeitslosenquoten aufweist wie im Westen des Landes, könnte die volle Arbeitnehmer-Freizügigkeit für Rumänen und Bulgaren darüber hinaus diese Region zusätzlich belasten.
Erleichterungen für Fachkräfte
Gleichzeitig regelt eine vom Kabinett beschlossene Verordnung, dass rumänische und bulgarische Fachkräfte leichteren Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erhalten. Mit den Erleichterungen werden Rumänien und Bulgarien zum einen weiter an die volle Freizügigkeit herangeführt. Zum anderen wird es für Fachkräfte einfacher, in Deutschland zu arbeiten.
Mit Beginn des kommenden Jahres entfällt die Arbeitserlaubnispflicht für Fachkräfte mit Hochschulabschluss bei entsprechend qualifizierter Beschäftigung, die Aufnahme betrieblicher Ausbildungen und Saisonbeschäftigungen.
Außerdem wird bei Beschäftigungen in Ausbildungsberufen die Vorrangprüfung ausgesetzt. Es wird damit nicht zuerst geprüft, ob es für eine Stelle einen inländischen Arbeitsuchenden gibt.
Quelle: Presseerklärung der Bundesregierung
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