EU-Haftbefehl, Bundesjustizministerin, Entwurf EU-Haftbefehlsgesetz

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Das Bundeskabinett verabschiedet EU-Haftbefehlsgesetz nach dem gesetzentwurf von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries

Das Bundeskabinett hat heute den von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Entwurf des EU-Haftbefehlsgesetzes verabschiedet. ?Mit diesem Gesetzentwurf sorgen wir dafür, dass der EU-Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in nationales Recht umgesetzt wird. Ich hoffe, dass wir das Gesetzgebungsverfahren zügig zum Abschluss bringen können, damit Deutschland wieder vollständig am vereinfachten und beschleunigten Auslieferungsverfahren innerhalb der EU teilnehmen kann?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. 

Im Einzelnen:

Worum geht es beim Europäischen Haftbefehlsgesetz? 

Grundlage des Gesetzes ist der EU-Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl vom 13. Juni 2002 (RbEuHb), der den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erheblich vereinfachen und erleichtern soll. Diese Verbesserung der strafrechtlichen Zusammenarbeit ist gewollter und unverzichtbarer Bestandteil der Entwicklung eines einheitlichen Raums der Frei¬heit, der Sicherheit und des Rechts innerhalb der Europäischen Union.

Mit der Umsetzung in nationales Recht wird aber kein zusätzlicher neben die §§ 112 ff. StPO tretender Haftbefehlstyp eingeführt. Der EuHb regelt lediglich das Verfahren für den Fall, dass ein EU-Mitgliedstaat (ersuchender Staat) einen Verfolgten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat (ersuchter Staat) zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung überstellt bekommen möchte. Grundlage der Auslieferung bleibt damit letztlich ? wie schon nach bisherigem Auslieferungsrecht ? ein gegen den Verfolgten im ersuchenden Mitgliedstaat vorliegender Haftbefehl.

Da das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 18. Juli 2005 das erste Umsetzungsgesetz (EuHbG vom 21. Juli 2004) verfassungsrechtlich beanstandet und aufgehoben hat, wird nun ein neues Gesetz vorgelegt, das den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung trägt. 

Die Umsetzung des RbEuHb erfolgt innerhalb des bereits das heutige Auslieferungsverfahren regelnden Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in einem eigenständigen Abschnitt. Das zweistufige Verfahren des bisherigen Auslieferungsrechts ? Zulässigkeitsentscheidung und Bewilligungsentscheidung - wird beibehalten. Die Änderungen beschränken sich auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu den §§ 79, 80 und 83a IRG.

Exkurs zum Auslieferungsverfahren nach bisherigem Recht 

Beispiel: Wird ein Franzose im Ausland wegen Totschlags gesucht, schreibt Frankreich den Betreffenden zur Fahndung im sog. Schengener Informationssystem (SIS) aus. Dieser wird bei einer Polizeikontrolle in Mannheim aufgegriffen und dort vorläufig festgenommen. Daraufhin übersendet Frankreich als ersuchender Staat den Auslieferungshaftbefehl an die örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft des Bundeslandes, in dem der Verfolgte festgenommen wurde, hier also Karlsruhe. Das weitere Verfahren hängt nun davon ab, ob der Verfolgte ? nach richterlicher Belehrung - seine Zustimmung zur Auslieferung erklärt. Stimmt er zu, kann die Überstellung des Verfolgten an Frankreich ohne ein gerichtliches Verfahren erfolgen. Stimmt er nicht zu, muss das OLG Karlsruhe über das Vorliegen eines Haftgrundes (Auslieferungshaft, beispielsweise bei Gefahr, dass der Verfolgte untertaucht) und die rechtliche Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden. Dabei prüft das Gericht beispielsweise, ob es sich um eine auslieferungsfähige Straftat (Mindesthöchststrafandrohung 1 Jahr) handelt, ob die beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist, ob kein rechtskräftiges Urteil eines anderen Mitgliedstaats wegen derselben Tat vorliegt, etc.

Erklärt das Gericht die Auslieferung für zulässig, entscheidet die Bewilligungsbehörde, ob sie die rechtlich zulässige Auslieferung auch durchführen will. Auch im Falle der Zustimmung des Verfolgten zu seiner Auslieferung kommt es zu diesem Prüfverfahren. Nach dem IRG ist Bewilligungsbehörde das Bundesministerium der Justiz, sofern dieses die Ausübung seiner Befugnisse nicht einer anderen Behörde übertragen hat. In der Praxis ist diese Aufgabe regelmäßig den Landesjustizverwaltungen, künftig den Generalstaatsanwaltschaften in den Ländern übertragen. In Fällen besonderer politischer, tatsächlicher oder rechtlicher Bedeutung ist sichergestellt, dass das Bundesministerium der Justiz in die Entscheidung einbezogen wird.

In der Bewilligungsentscheidung werden nochmals summarisch die Auslieferungsvoraussetzungen geprüft, insbesondere falls nachträglich neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte entstanden sind. Im Übrigen besteht ? sofern keine völkervertraglichen Pflichten zur Bewilligung bestehen ? bislang ein weites allgemein- und außenpolitisches Ermessen, ob eine rechtlich zulässige Auslieferung am Ende auch bewilligt wird. Mit dem RbEuHb werden die auf Bewilligungsebene zu treffenden Ermessensentscheidungen vor dem Hintergrund eines rechtlich zunehmend zusammenwachsenden Europas eingeschränkt. Abgelehnt werden kann eine Bewilligung beispielsweise dann, wenn wegen der selben Tat in Deutschland ein Verfahren gegen den Betroffenen geführt wird oder wenn zwei Staaten die Auslieferung desselben Verfolgten begehren und entschieden werden muss, an welchen er ausgeliefert wird.

Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Umsetzung des RbEuHB

Das Bundesverfassungsgericht hat im Juli 2005 insbesondere für die folgenden beiden Punkte konkrete Vorgaben zur Umsetzung des RbEuHB gemacht:
? die Bewilligungsentscheidung muss gerichtlich überprüfbar sein;
? für die Auslieferung Deutscher ist ein gesetzliches Prüfprogramm erforderlich, das die vom RbEuHb gelassenen Spielräume für eine mögliche Nichtauslieferung Deutscher nutzt.

Umsetzung dieser Vorgaben im vorliegenden Gesetzentwurf 

Der neue Entwurf behält die Zweiteilung in Zulässigkeits- und Bewilligungsentscheidung bei. Das heißt, dass eine Auslieferung nicht in allen Fällen bewilligt werden muss, in denen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des IRG erfüllt sind. § 83b IRG benennt die Gründe, aus denen die Bewilligung einer Auslieferung abgelehnt werden kann, aber nicht muss. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Strafverfolgung vorrangig im Inland oder einem Drittstaat erfolgen soll. Die Entscheidung trifft die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen mit einem auch außenpolitischen Erwägungen zugänglichen Spielraum.

Diese Bewilligungsentscheidung muss nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes gerichtlich überprüfbar sein. Um dem Betroffenen effektiven Rechtsschutz auch gegen die Bewilligungsentscheidung zu gewähren und gleichzeitig das Verfahren weiterhin zügig zu gestalten, trifft die Bewilligungsbehörde künftig nach § 79 Abs. 2 bereits vorab ihre Entscheidung, ob sie im Falle einer vom Gericht rechtlich für zulässig erklärten Auslieferung Bewilligungshindernisse sieht oder nicht und begründet diese Entscheidung. Sieht sie Bewilligungshindernisse, wird die Auslieferung bereits in diesem Stadium abgelehnt. Verneint sie hingegen das Vorliegen eines Bewilligungshindernisses, übermittelt sie ihre Begründung dem OLG zusammen mit dem Antrag, über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. Dieses Verfahren dient den Interessen des Verfolgten, weil es bei einem Mehr an Rechtsschutz die Verlängerung des Auslieferungsverfahrens, vor allem einer mögliche Auslieferungshaft vermeidet. Gleichzeitig sichert es das strenge Fristenregime, das der RbEuHb vorgibt.

Die Erfahrungen der Praxis mit dem aufgehobenen EuHbG vom 21. Juli 2004 haben gezeigt, dass sich der Aufwand der deutschen Justizbehörden zur Bearbeitung ein- und ausgehender Ersuchen reduziert hat. In einem ersten Bericht zur Umsetzung des RbEuHb in den Mitgliedstaaten vom 1. März 2005 hat die EU-Kommission festgestellt, dass sich die Dauer des Auslieferungsverfahrens EU-weit durchschnittlich von bislang über neun Monaten auf nunmehr 43 Tage verkürzt hat.

Stimmt der Verfolgte dagegen bereits bei seiner ersten Anhörung seiner Auslieferung zu, beträgt diese Frist sogar nur noch 13 Tage. Diese erhebliche Verkürzung der Dauer des Auslieferungsverfahrens und damit auch der Auslieferungshaft bedeutet auch eine erhebliche Verringerung der mit einer Auslieferung für den Verfolgten verbundenen Belastungen.

In den neuen Absätzen 1 und 2 des § 80 IRG findet sich die zweite wichtige Änderung dieses Entwurfs im Vergleich zum EuHbG vom 21. Juli 2004. Dort wird im Wesentlichen das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Prüfprogramm bei der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger gesetzlich festgeschrieben. Die Verhältnismäßigkeit einer Auslieferung muss aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben in jedem Falle zusätzlich hierzu geprüft werden. Der neue Gesetzentwurf sieht zudem vor, die vom Bundesverfassungsgericht für Deutsche verlangten Sonderregeln auch auf legal aufhältige ausländische Staatsangehörige anzuwenden, die im Inland mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben.


Quelle: Bundesministerium der Justiz

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