Der EuGH hat mit Urteil vom 06.09.2016 (Az.: C-182/15) entschieden, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, alle Unionsbürger, die sich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in gleichem Maß vor Auslieferung zu schützen wie seine eigenen Staatsangehörigen.
Herr Aleksei P., ein estnischer Staatsangehöriger, war auf der Website von Interpol zur Fahndung ausgeschrieben. Er wurde am 30.09.2014 in der Stadt Bauska (Lettland) festgenommen und kam in Untersuchungshaft. Am 21.10.2014 stellte Russland bei den lettischen Behörden einen Auslieferungsantrag. Darin hieß es, dass die Strafverfolgung von Herrn P. eingeleitet worden sei und dass er wegen versuchten bandenmäßigen Handels mit einer großen Menge von Betäubungsmitteln in Haft zu nehmen sei. Nach russischem Recht kann diese Straftat mit einer Gefängnisstrafe von 8 bis 20 Jahren geahndet werden. Die Generalstaatsanwaltschaft von Lettland genehmigte die Auslieferung von Herrn P. an Russland. Herr P. beantragte jedoch die Aufhebung dieser Entscheidung, weil er aufgrund des zwischen den baltischen Staaten geschlossenen Übereinkommens über Rechtshilfe und die Rechtsbeziehungen in Lettland die gleichen Rechte wie ein lettischer Staatsbürger habe. Da das lettische Recht die Auslieferung eigener Staatsbürger grundsätzlich verbiete und Lettland seine Bürger gemäß einem Abkommen mit Russland nicht dorthin ausliefere, sei Lettland verpflichtet, ihn vor einer ungerechtfertigten Auslieferung zu schützen.
Der Augstākā tiesa (Oberster Gerichtshof Lettlands) hebt hervor, dass weder im lettischen Recht noch in einem von Lettland – insbesondere mit Russland oder den anderen baltischen Staaten – geschlossenen internationalen Abkommen ein Vorbehalt bestehe, der die Auslieferung eines estnischen Staatsbürgers nach Russland verbiete. Nach diesen Abkommen sei der Schutz vor einer solchen Auslieferung nur für lettische Staatsbürger vorgesehen. Gleichwohl könnte der fehlende Schutz der Unionsbürger vor Auslieferung, wenn sie sich in einen anderen Mitgliedstaat als den ihrer Staatsangehörigkeit begeben hätten, dem Recht der Unionsbürger zuwiderlaufen, äquivalenten Schutz wie Inländer zu erhalten. Vor diesem Hintergrund möchte der Oberste Gerichtshof Lettlands vom EuGH wissen, ob bei der Anwendung eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat geschlossenen Auslieferungsabkommens die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats im Hinblick auf das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht der Unionsbürger in den Genuss der Vorschrift kommen müssen, die eine Auslieferung der eigenen Staatsangehörigen verbietet. Der Oberste Gerichtshof Lettlands fragt zudem, ob der ersuchte Mitgliedstaat (d.h. der Mitgliedstaat – hier Lettland –, den ein Drittstaat um Auslieferung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats ersucht) prüfen muss (und wenn ja, anhand welcher Kriterien), ob die Auslieferung nicht die von der Charta der Grundrechte der EU geschützten Rechte beeinträchtigen wird.
Der EuGH hat entschieden, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, alle Unionsbürger, die sich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in gleichem Maß vor Auslieferung zu schützen wie seine eigenen Staatsangehörigen. Vor einer Auslieferung muss der betreffende Mitgliedstaat jedoch den Informationsaustausch mit dem Herkunftsmitgliedstaat des Bürgers suchen und diesem Staat Gelegenheit geben, die Übergabe des Bürgers zu Verfolgungszwecken zu beantragen, so der EuGH.
Der EuGH hat zunächst darauf hingewiesen, dass Herr P., ein estnischer Staatsangehöriger, als Unionsbürger von seinem Recht auf Freizügigkeit in der Union Gebrauch gemacht hat, indem er sich nach Lettland begab, so dass seine Situation in den Anwendungsbereich der Verträge und damit unter den Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit fällt. Die fraglichen nationalen Auslieferungsvorschriften schaffen aber eine Ungleichbehandlung in Abhängigkeit davon, ob die betroffene Person ein Inländer oder ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats sei. Sie führten nämlich dazu, dass Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, wie Herrn P., der Schutz vor Auslieferung, den Inländer genießen, nicht gewährt werde. Dadurch seien solche Vorschriften geeignet, die Freizügigkeit von Personen wie Herrn P. in der Union zu beeinträchtigen, und stellten daher eine Beschränkung der Freizügigkeit dar.
Eine solche Beschränkung lasse sich nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruhe und in angemessenem Verhältnis zu einem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck stehe. Das Ziel, der Gefahr entgegenzuwirken, dass Personen, die eine Straftat begangen haben, straflos bleiben, sei im Unionsrecht als legitim einzustufen. Die Auslieferung sei ein Verfahren, das verhindern solle, dass eine Person, die sich in einem anderen Hoheitsgebiet aufhalte als dem, in dem sie die mutmaßliche Straftat begangen habe, der Strafe entgehe. Denn die Nichtauslieferung der Inländer werde zwar im Allgemeinen dadurch ausgeglichen, dass der ersuchte Mitgliedstaat die Möglichkeit habe, seine eigenen Staatsangehörigen wegen außerhalb seines Hoheitsgebiets begangener schwerer Straftaten zu verfolgen, doch sei er in der Regel nicht dafür zuständig, über solche Sachverhalte zu urteilen, wenn weder der Täter noch das Opfer der mutmaßlichen Straftat die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitze. Mit der Auslieferung lasse sich somit verhindern, dass Personen, die im Hoheitsgebiet eines Staates Straftaten begangen hätten und aus diesem Hoheitsgebiet geflohen seien, der Strafe entgingen.
Nationale Vorschriften, die es ermöglichten, einem Auslieferungsantrag zum Zweck der Verfolgung und Aburteilung in dem Drittstaat, in dem die Straftat begangen worden sein soll, stattzugeben, seien in diesem Kontext zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet. Mangels Unionsrechtsvorschriften über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten und einem Drittstaat sei es jedoch wichtig, alle Mechanismen der Zusammenarbeit und gegenseitigen Hilfe, die es im Bereich des Strafrechts nach dem Unionsrecht gebe, in Gang zu setzen, um die Gefahr der Straflosigkeit zu bekämpfen und gleichzeitig die Unionsbürger vor Maßnahmen zu schützen, die ihnen ihr Recht auf Freizügigkeit verwehren könnten. Somit müsse dem Informationsaustausch mit dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene habe, der Vorzug gegeben werden, um den Behörden dieses Mitgliedstaats, sofern sie nach ihrem nationalen Recht diese Person wegen im Ausland begangener Straftaten verfolgen dürften, Gelegenheit zu geben, einen Europäischen Haftbefehl zu Verfolgungszwecken zu erlassen. Arbeite der Aufnahmemitgliedstaat auf diese Weise mit dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene habe, zusammen und räume diesem etwaigen Haftbefehl Vorrang vor dem Auslieferungsantrag ein, greife er weniger stark in die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit ein, wirke aber zugleich im Rahmen des Möglichen der Gefahr der Straflosigkeit entgegen.
Im Übrigen dürfe nach der Charta niemand in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bestehe. Folglich sei die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats, sofern sie über Anhaltspunkte dafür verfüge, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Personen im betreffenden Drittstaat bestehe, verpflichtet, das Vorliegen dieser Gefahr zu würdigen, wenn sie den Auslieferungsantrag prüfe. Dabei müsse sich die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben stützen. Diese Angaben könnten sich u. . aus Entscheidungen internationaler Gerichte wie Urteilen des EGMR, aus Entscheidungen von Gerichten des betreffenden Drittstaats sowie aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 84/2016 v. 06.09.2016