Das Europäische Parlament hat in erster Lesung am 7. Juni 2007 über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (KOM(2004)0835) abgestimmt.
Zentraler Bestandteil der Verordnung, mit der der Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt geregelt wird, ist die Errichtung des Visa-Informationssystems (VIS). Durch VIS sollen das sogenannte Visum-Shopping und der Betrug wirksamer bekämpft werden. In der Verordnung werden Zweck, Funktionen und Verantwortlichkeiten in Bezug auf das Visa-Informationssystems (VIS) festgelegt, das durch Artikel 1 der Entscheidung 2004/512/EG eingerichtet worden ist. Sie regelt die Bedingungen und Verfahren für den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Anträge auf Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt und die diesbezüglichen Entscheidungen, einschließlich der Entscheidung zur Nichtigerklärung, zum Widerruf, zur Rücknahme oder zur Verlängerung des Visums, um die Prüfung dieser Anträge und die diesbezüglichen Entscheidungen zu erleichtern.
Im Vorfeld der Abstimmung konnten sich Vertreter des EP und Ministerrates auf einen Kompromiss verständigen, sodass das Gesetzgebungsverfahren in Kürze abgeschlossen werden kann. Durch VIS sollen die Visaantragsverfahren vereinfacht und Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten erleichtert werden. Außerdem ist vorgesehen, so die Identifizierung von Personen, die Zuweisung von Zuständigkeiten in Asylfragen und die Verhütung von Gefahren für die innere Sicherheit zu unterstützen. Der Vorschlag sieht z. B. vor, dass Fotos, Fingerabdruckdaten, Verknüpfungen zu anderen Anträgen sowie alphanumerische Daten über den Antragsteller und über Visa, die beantragt, ausgestellt, verweigert, für nichtig erklärt, widerrufen, zurückgenommen oder verlängert wurden, in VIS gespeichert werden sollen. Daten, die erhoben werden, müssen nach maximal fünf Jahren wieder gelöscht werden. Die entsprechende Datensicherheit soll z. B. durch Datenträger-, Speicher-, Datenzugangs-, Übertragungs- oder Eigenkontrollen gewährleistet werden.
Weiterführender Link
http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+REPORT+A6-2007-0194+0+DOC+PDF+V0//DE&language=DE