Der EuGH hat mit Urteil vom 4. Juni 2015 in der Rechtssache C-579/13 (P und S / Commissie Sociale Zekerheid Breda, College van Burgemeester en Wethouders van de gemeente Amstelveen) entschieden, dass die Mitgliedstaaten langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige zur erfolgreichen Ablegung einer Integrationsprüfung verpflichten dürfen.
Die Modalitäten für die Umsetzung dieser Pflicht dürfen jedoch die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie betreffend die langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht gefährden.
Eine Richtlinie der Union sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung ihres Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilen.
P und S sind Drittstaatsangehörige und seit dem 14. November 2008 bzw. dem 8. Juni 2007 Inhaberinnen unbefristeter langfristiger Aufenthaltsberechtigungen in den Niederlanden, die ihnen auf der Grundlage der Richtlinie erteilt worden sind. Nach dem niederländischen Recht unterliegen sie einer bußgeldbewehrten Pflicht zur erfolgreichen Ablegung einer Integrationsprüfung innerhalb einer festgesetzten Frist, um den Erwerb mündlicher und schriftlicher Kenntnisse der niederländischen Sprache und von hinreichenden Kenntnissen der niederländischen Gesellschaft nachzuweisen. Bei Nichtbestehen der Prüfung innerhalb dieser Frist wird eine neue Frist festgesetzt, wobei sich die Höhe der Geldbuße jedes Mal erhöht.
P und S erhoben Klagen gegen die Bescheide, die sie zur erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung verpflichteten. Der Centrale Raad van Beroep (Niederlande), bei dem der Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist, äußert Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Integrationspflicht mit der Richtlinie. Er möchte vom Gerichtshof insbesondere wissen, ob die Mitgliedstaaten nach der Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten Integrationsanforderungen in Form einer bußgeldbewehrten Integrationsprüfung stellen dürfen.
In seinem heutigen Urteil erklärt der Gerichtshof, dass die Richtlinie der Auferlegung einer Pflicht zur erfolgreichen Ablegung einer Integrationsprüfung nicht entgegensteht, allerdings mit der Einschränkung, dass die Modalitäten für die Umsetzung einer solchen Pflicht nicht so gestaltet sein dürfen, dass sie die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie gefährden.
Zunächst stellt der Gerichtshof fest, dass die erfolgreiche Ablegung der betreffenden Prüfung keine Voraussetzung für die Erlangung oder Aufrechterhaltung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ist, sondern lediglich die Verhängung einer Geldbuße nach sich zieht. Außerdem weist der Gerichtshof auf die Bedeutung hin, die der Unionsgesetzgeber Integrationsmaßnahmen beimisst. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten weder gebietet noch untersagt, von Drittstaatsangehörigen zu verlangen, dass sie nach Erhalt der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten Integrationspflichten erfüllen.
Hinsichtlich des Grundsatzes der Gleichbehandlung erklärt der Gerichtshof, dass die Situation der Drittstaatsangehörigen mit der der Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats nicht vergleichbar ist, was die Zweckmäßigkeit von Integrationsmaßnahmen wie dem Erwerb von Kenntnissen der Sprache und der Gesellschaft des Landes angeht. Daher verstößt der Umstand, dass die in Rede stehende Integrationspflicht den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats nicht auferlegt ist, nicht gegen das Recht der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
Außerdem kann nicht bestritten werden, dass der Erwerb von Kenntnissen sowohl der Sprache als auch der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats die Interaktion und die Entwicklung sozialer Beziehungen zwischen den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats und den Drittstaatsangehörigen begünstigt und den Zugang Letzterer zu Arbeitsmarkt und Berufsausbildung erleichtert.
Jedoch dürfen die Modalitäten für die Umsetzung der Integrationspflicht nicht die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie gefährden. In diesem Zusammenhang ist der Gerichtshof der Ansicht, dass insbesondere der für die erfolgreiche Ablegung der Prüfung geforderte Kenntnisstand, die Zugänglichkeit der Kurse und des zur Prüfungsvorbereitung erforderlichen Materials, die Höhe der Einschreibungsgebühren oder besondere individuelle Umstände, wie Alter, Analphabetismus oder Bildungsniveau, zu berücksichtigen sind.
Hinsichtlich der Geldbuße merkt der Gerichtshof schließlich an, dass deren Höchstbetrag ein relativ hohes Niveau, nämlich 1 000 Euro, erreicht und dass diese Geldbuße außerdem bei jedem erfolglosen Ablauf der für das erfolgreiche Ablegen der Integrationsprüfung gesetzten Frist verhängt werden kann, und zwar ohne Begrenzung, bis der betreffende Drittstaatsangehörige diese Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
Im Übrigen haben die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Einschreibungsgebühren für die Teilnahme an der Prüfung sowie die Kosten für die Prüfungsvorbereitung zu tragen. Insbesondere hinsichtlich der Einschreibungsgebühren weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Höhe dieser Gebühren nach Angaben der niederländischen Regierung 230 Euro beträgt und dass diese Gebühren von den betreffenden Drittstaatsangehörigen bei jeder Teilnahme an der Integrationsprüfung während der gesetzten Frist zu entrichten sind. Unter solchen – vom nationalen Gericht zu prüfenden – Umständen kann die Zahlung einer Geldbuße zusätzlich zur Zahlung der Gebühren für die Prüfungen die Verwirklichung der mit der Richtlinie verfolgten Ziele gefährden und dieser somit ihre praktische Wirksamkeit nehmen.
Quelle. Presseerklärung des EuGH