EuGH erklärt die Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug zu türkischen Selbstständigen für europarechtswidrig

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Der EuGH hat mit Urteil vom 10. Juli 2014 in der Rechtssache Dogan (C-138/13) entschieden, dass ein Ehegatte eines türkischen Selbstständigen keine deutschen Sprachkenntnisse beim Familiennachzug nachweisen muss. Die Sprachanforderungen in § 30 Abs. 1 AufenthG sind insoweit europarechtswidrig.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine 1970 in der Türkei geborene und dort wohnende türkische Staatsangehörige. Sie begehrt die Erteilung eines Visums zum Zweck des Familiennachzugs zu ihrem 1964 geborenen Ehemann, der ebenfalls türkischer Staatsangehöriger ist und seit 1998 in Deutschland lebt. Seit 2002 verfügte Herr Dogan über eine Aufenthaltserlaubnis, inzwischen besitzt er eine Niederlassungserlaubnis. Er ist Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Mehrheitsgesellschafter er ist. Diese Tätigkeit dauert bis zum heutigen Tag fort.

Am 18. Januar 2011 beantragte Frau Dogan bei der Deutschen Botschaft in Ankara (Türkei) die Erteilung eines Visums zum Ehegatten- bzw. Kindernachzug für sich und zunächst zwei ihrer Kinder. Sie reichte hierfür u. a. ein Zeugnis des Goethe-Instituts über einen am 28. September 2010 von ihr auf dem Niveau A 1 absolvierten Sprachtest ein, wonach sie den Test mit „ausreichend" (62 von 100 Punkten) bestanden habe. Ihre Leistungen im schriftlichen Teil wurden mit 14,11 von 25 möglichen Punkten bewertet.

Der Deutschen Botschaft zufolge ist die Klägerin des Ausgangsverfahrens jedoch Analphabetin. Sie habe den Test dadurch bestanden, dass sie in dem Multiple-Choice-Fragebogen bei den verschiedenen Antwortmöglichkeiten wahllos Antworten angekreuzt habe; die vorformulierten drei Sätze habe sie auswendig gelernt und wiedergegeben.

Wegen des fehlenden Nachweises deutscher Sprachkenntnisse lehnte die Deutsche Botschaft den Antrag von Frau Dogan ab. Sie erhob daher  Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, das das Verfahren aussetze und dem EuGH anrief.

Der Gerichthof entscheidet ausschließlich die Frage, ob die Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug mit dem Art. 41 des Zusatzprotokolls vereinbar ist. Damit ist nur geklärt, dass der Nachzug von Familienangehörigen zu türkischen Selbstständigen nicht vom Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse abhängig gemacht werden darf.

Der EuGH hat Folgendes entschieden: "Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls ... ist dahin auszulegen, dass die darin enthaltene Stillhalteklausel einer Regelung des nationalen Rechts entgegensteht, die eingeführt wurde, nachdem das Zusatzprotokoll in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft getreten ist, und vorschreibt, dass Ehegatten von in diesem Mitgliedstaat wohnenden türkischen Staatsangehörigen, wenn sie zum Zweck der Familienzusammenführung in das Hoheitsgebiet dieses Staates einreisen wollen, vor der Einreise nachweisen müssen, dass sie einfache Kenntnisse der Amtssprache dieses Mitgliedstaats erworben haben.

Für den Familiennachzug von Familienangehörige zu Arbeitnehmern wird man differenzieren müssen. Die Familienangehörigen haben unmittelbar aufgrund ihres Status als Familienangehörige eines Arbeitnehmers aus Art. 13 ARB 1/80 keinen Anspruch auf Einreise ohne Einhaltung des Spracherfordernisses. Denn es fehlt bei Ihnen der ordnungsgemäße Aufenthalt.

Hingegen stellt sich die Frage, ob sie nicht - wie bei Selbstständigen - ein von dem sich hier ordnungsgemäß sich aufhaltenden Arbeitnehmer ein Recht auf Einreise ohne Erfüllung des Spracherfordernisses ableiten können. Dass der Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse eine "neue Beschränkung" darstellt, ist nach der Entscheidung Dogan unzweifelhaft.

Indem der Gerichtshof an die Rechtsstellung des hier rechtmäßigen türkischen Stammberechtigten anknüpft und betont, "dass die Familienzusammenführung ein unerlässliches Mittel zur Ermöglichung des Familienlebens türkischer Erwerbstätiger ist, die dem Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten angehören, und sowohl zur Verbesserung der Qualität ihres Aufenthalts als auch zu ihrer Integration in diesen Staaten beiträgt (vgl. Urteil Dülger, C‑451/11, EU:C:2012:504, Rn. 42)", ist eine Übertragbarkeit dieser Aussage auf Arbeitnehmer naheliegend. Hierfür spricht insbesondere auch, dass sich der EuGH auf die Rechtssache Dülger beruft, bei der es um Arbeitnehmer und deren Rechtsstellung aus Art. 13 ARB 1/80 geht.

Die weiteren Ausführungen des EuGH in den Randnummer 35 und 36 lassen erkennen, dass der Gerichtshof ganz deutlich einer Übertragbarkeit zuneigt. Hier wird auf die Entscheidung eines türkischen Staatsangehörigen, sich in einem Mitgliedstaat niederzulassen, angeknüpft und nicht an die besondere Rechtsstellung Selbstständiger:

"35  Auf die Entscheidung eines türkischen Staatsangehörigen, sich in einem Mitgliedstaat niederzulassen, um dort dauerhaft einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, kann es sich nämlich negativ auswirken, wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats die Familienzusammenführung erschweren oder unmöglich machen und sich der türkische Staatsangehörige deshalb unter Umständen zu einer Entscheidung zwischen seiner Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat und seinem Familienleben in der Türkei gezwungen sehen kann.

36 Daher stellt eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die eine Familienzusammenführung erschwert, indem sie die Voraussetzungen für eine erstmalige Aufnahme der Ehegatten türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Vergleich zu denjenigen verschärft, die galten, als das Zusatzprotokoll in Kraft trat, eine „neue Beschränkung" der Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch diese türkischen Staatsangehörigen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls dar."

Die weitergehende Frage, ob das Spracherfordernis insgesamt europarechtswidrig ist und gegen Art. 7 der Familienzusammenführungsrichtlinie verstößt, wird nicht entschieden. Hier kann nur auf die Schlussanträge des Generalanwalts zurückgegriffen werden, aus denen sich zweifelsfrei ableiten lässt, dass ohne eine mögliche Einzelfallentscheidung die deutsche Regelung mit Europarecht nicht in Einklang steht. Ob der Gesetzgeber dies zum Anlass nehmen wird und zumindest eine Härtefallregelung in § 30 AufenthG einführt, bleibt abzuwarten.

 

Mainz, 10.07.2014