Am 1. April 2014 hat der Niederländische Staatsrat erneut an den EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen mit der Frage gerichtet, ob der niederländische Integrationstest im Ausland mit Artikel 7 Absatz 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG) vereinbar ist (Rechtssache K&A, Aktenzeichen C-153/14). Den Vorlagen liegen zwei Nachzugsfälle zugrunde, in denen die Familienangehörigen geltend machen, dauerhaft nicht in der Lage zu sein, die Integrationsbedingungen zu erfüllen.
Die Vorlagefragen lauten:
1. Kann der Begriff „Integrationsbedingungen", der in Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG verwandt wird, dahingehend ausgelegt werden, dass die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen verlangen können, dass sie Sprachkenntnisse des Niveaus A1 sowie Grundkenntnisse der Gesellschaftsordnung besitzen, bevor ihnen die Erlaubnis für die Einreise und den Aufenthalt gewährt wird?
1a. Ist es zur Beantwortung dieser Frage von Bedeutung, dass, unter anderem im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit, wie sie im Grünbuch der Europäischen Kommission 15. November 2011 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung beschrieben wird, die zur Umsetzung der Integrationsbedingungen eingeführten nationalen Vorschriften so ausgelegt werden, dass der Antrag auf Erlaubnis für Einreise und Aufenthalt nur dann nicht abgelehnt werden darf, wenn der Familienangehörige bewiesen hat, dass er dauerhaft unfähig ist, die Integrationsbedingungen aufgrund einer psychischen oder körperlichen Behinderungen zu erfüllen?
2. Ist es mit dem Ziel der Richtlinie 2003/86/EG, insbesondere Artikel 7 Absatz 2, vereinbar, dass die Prüfung, ob der Familienangehörige die geforderten Integrationsbedingungen erfüllt, jedes Mal 350 € und die einmaligen Kosten für das Studienmaterial zur Vorbereitung auf die Prüfung 110 € kosten?
Dr. Dienelt, 27.04.2014